Hallo zusammen,
meine Ex hatte dem Realsplitting zugestimmt und ich hatte den Nachteilsausgleich zugesagt. Dabei hatte ich eine an das ISUV Merkblatt 55 orientierte Formulierung benutzt: "Im Gegenzug habe ich mich bereits verpflichtet, dich von allen dadurch entstehenden steuer-lichen/finanziellen Nachteilen im Innenverhältnis gegen ausreichenden üblichen Nachweis freizustellen. Im Übrigen hast du deine Steuerangelegenheiten ordnungsgemäß zu bearbeiten und betroffene Steuerbescheide so rechtzeitig an mich zu übermitteln, dass ich sie noch vor Ablauf der Einspruchsfrist auf eigene Kosten prüfen und erforderlichenfalls Einspruch nahelegen kann" .
Nur wurden die Steuerangelegenheiten nach meinem Eindruck eben nicht ordnungsgemäß bearbeitet und den Bescheid mit der Bitte um Nachteilsausgleich hatte ich auch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erhalten. Was nun zu tun ist, steht leider im Merkblatt nicht mehr. Eine ähnliche Diskussion gab es beispielsweise hier: forum.isuv.de/index.php?thread…auch-bei-falschem-steuer/
Meine Ex hätte ohne die Unterhaltszahlungen keine Steuern zahlen müssen. Das habe ich nachgerechnet, ist korrekt. Demnach ist der Nachteil prinzipiell die Zahlungsforderung des Finanzamts (m.E. ohne Zinsen wegen verspäteter Einreichung, diese wären bei ordnungsgemäßer Bearbeitung nicht angefallen).
Meine Kritik ist hier, dass mögliche Abzüge nicht genutzt wurden, z.B. hat sie bei Vermietung nur Einnahmen aber keine Ausgaben angegeben, und sie hat Berufsausbildungskosten angegeben, aber wohl die erforderlichen Nachweise nicht geliefert. Im Bescheid schreibt das Finanzamt: "Die Fahrtkosten und die Aufwendung für die eigene Berufsausbildung konnten nicht berücksichtigt werden, da trotz mehrmaliger Aufforderung keine Antwort auf das Schreiben vom 29.01.2019 einging.". Da ging es um Positionen im 4-stelligen Bereich. Einen Hauptposten habe ich von meiner Ex erfahren können; alleine dieser Posten hätte bei Berücksichtigung den Nachteilsausgleich um >400€ reduziert.
Meine Ex meint nun, sie fühlt sich unfair behandelt, wenn ich weniger erstatte als sie zahlen muss, da sie ohne Unterhaltszahlungen ja gar nichts zahlen müsste.
Ich fühle mich unfair behandelt, weil der steuerliche Gestaltungsspielraum nicht so ausgenutzt wurde, dass meine Lasten nach Möglichkeit gemindert werden (siehe ISUV Merkblatt S.5, oder OLG Karlsruhe Urteil vom 20.12.1990 - 2 UF 9/90 in FamRZ 1992 S. 67-68: ..."Zutreffend hat das AmtsG auf die auch nach der Scheidung der Ehe aus dem ehelichen Verhältnis nach Treu und Glauben nachwirkende gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten hingewiesen, die finanziellen Lasten des anderen Teils zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei". )
Mein Ansatz wäre jetzt, entsprechend dem nachberechneten Ergebnis zumindest den einen bekannten Posten konkret als Abzug einzurechnen und weniger zu erstatten. Es verbleiben immer noch genug andere ungenutzte Abzugsmöglichkeiten zu meinem Nachteil.
Andererseits gibt es auch das Urteil vom OLG Frankfurt vom 03.04.2009 (1 UF 218/08): hefam.de/urteile/1UF21808.html : "Der Nachteilsausgleichsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch mit einer entsprechend korrespondierenden Schadensminderungspflicht der Klägerin. Die Klägerin haftet dem Beklagten gegenüber nicht für Sorgfaltspflichtverletzungen im Rahmen ihrer eigenen Steuererklärung, sondern dem Nachteilsausgleichsanspruch können allenfalls im Wege des Verwirkungseinwands unterhaltsbezogene Obliegenheitsverletzungen - insbesondere in Form des mutwilligen Hinwegsetzens über schwerwiegende Vermögensinteressen des Ausgleichspflichtigen - entgegengehalten werden. Für derartige Verwirkungstatsachen ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig."
Das wiederum würde ich so verstehen: entweder ganz zahlen oder gar nicht mit Begründung der "Verwirkung", aber dazwischen gibt es nichts ...
Ich bin im Bezirk des OLG Karlsruhe.
Wie seht ihr das ?
LG Jon
meine Ex hatte dem Realsplitting zugestimmt und ich hatte den Nachteilsausgleich zugesagt. Dabei hatte ich eine an das ISUV Merkblatt 55 orientierte Formulierung benutzt: "Im Gegenzug habe ich mich bereits verpflichtet, dich von allen dadurch entstehenden steuer-lichen/finanziellen Nachteilen im Innenverhältnis gegen ausreichenden üblichen Nachweis freizustellen. Im Übrigen hast du deine Steuerangelegenheiten ordnungsgemäß zu bearbeiten und betroffene Steuerbescheide so rechtzeitig an mich zu übermitteln, dass ich sie noch vor Ablauf der Einspruchsfrist auf eigene Kosten prüfen und erforderlichenfalls Einspruch nahelegen kann" .
Nur wurden die Steuerangelegenheiten nach meinem Eindruck eben nicht ordnungsgemäß bearbeitet und den Bescheid mit der Bitte um Nachteilsausgleich hatte ich auch erst nach Ablauf der Einspruchsfrist erhalten. Was nun zu tun ist, steht leider im Merkblatt nicht mehr. Eine ähnliche Diskussion gab es beispielsweise hier: forum.isuv.de/index.php?thread…auch-bei-falschem-steuer/
Meine Ex hätte ohne die Unterhaltszahlungen keine Steuern zahlen müssen. Das habe ich nachgerechnet, ist korrekt. Demnach ist der Nachteil prinzipiell die Zahlungsforderung des Finanzamts (m.E. ohne Zinsen wegen verspäteter Einreichung, diese wären bei ordnungsgemäßer Bearbeitung nicht angefallen).
Meine Kritik ist hier, dass mögliche Abzüge nicht genutzt wurden, z.B. hat sie bei Vermietung nur Einnahmen aber keine Ausgaben angegeben, und sie hat Berufsausbildungskosten angegeben, aber wohl die erforderlichen Nachweise nicht geliefert. Im Bescheid schreibt das Finanzamt: "Die Fahrtkosten und die Aufwendung für die eigene Berufsausbildung konnten nicht berücksichtigt werden, da trotz mehrmaliger Aufforderung keine Antwort auf das Schreiben vom 29.01.2019 einging.". Da ging es um Positionen im 4-stelligen Bereich. Einen Hauptposten habe ich von meiner Ex erfahren können; alleine dieser Posten hätte bei Berücksichtigung den Nachteilsausgleich um >400€ reduziert.
Meine Ex meint nun, sie fühlt sich unfair behandelt, wenn ich weniger erstatte als sie zahlen muss, da sie ohne Unterhaltszahlungen ja gar nichts zahlen müsste.
Ich fühle mich unfair behandelt, weil der steuerliche Gestaltungsspielraum nicht so ausgenutzt wurde, dass meine Lasten nach Möglichkeit gemindert werden (siehe ISUV Merkblatt S.5, oder OLG Karlsruhe Urteil vom 20.12.1990 - 2 UF 9/90 in FamRZ 1992 S. 67-68: ..."Zutreffend hat das AmtsG auf die auch nach der Scheidung der Ehe aus dem ehelichen Verhältnis nach Treu und Glauben nachwirkende gegenseitige Verpflichtung der Ehegatten hingewiesen, die finanziellen Lasten des anderen Teils zu mindern, soweit dies ohne Verletzung eigener Interessen möglich sei". )
Mein Ansatz wäre jetzt, entsprechend dem nachberechneten Ergebnis zumindest den einen bekannten Posten konkret als Abzug einzurechnen und weniger zu erstatten. Es verbleiben immer noch genug andere ungenutzte Abzugsmöglichkeiten zu meinem Nachteil.
Andererseits gibt es auch das Urteil vom OLG Frankfurt vom 03.04.2009 (1 UF 218/08): hefam.de/urteile/1UF21808.html : "Der Nachteilsausgleichsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch mit einer entsprechend korrespondierenden Schadensminderungspflicht der Klägerin. Die Klägerin haftet dem Beklagten gegenüber nicht für Sorgfaltspflichtverletzungen im Rahmen ihrer eigenen Steuererklärung, sondern dem Nachteilsausgleichsanspruch können allenfalls im Wege des Verwirkungseinwands unterhaltsbezogene Obliegenheitsverletzungen - insbesondere in Form des mutwilligen Hinwegsetzens über schwerwiegende Vermögensinteressen des Ausgleichspflichtigen - entgegengehalten werden. Für derartige Verwirkungstatsachen ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig."
Das wiederum würde ich so verstehen: entweder ganz zahlen oder gar nicht mit Begründung der "Verwirkung", aber dazwischen gibt es nichts ...
Ich bin im Bezirk des OLG Karlsruhe.
Wie seht ihr das ?
LG Jon