Unterhaltrückerstattung trotz Pfändungstitel

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    • Unterhaltrückerstattung trotz Pfändungstitel

      Hallo, ich habe einen 17 jährigen Sohn der jetzt mit der Lehre beginnt, den Unterhalt konnte ich nicht in voller Höhe zahlen, da ich nur eine Rente von (ca. 1.000 € netto) beziehe. Meine Ex hat daraufhin einen Pfändungstitel erwirkt, die Rente wurde bis zum Existenzminimum gepfändet. Also blieb ein Restbetrag den ich nicht hatte. Jetzt kommt das Jugendamt und möchte für 4 Jahre den Differenzbetrag von mir haben. Wie ist die rechtliche Situation, muß ich diesen Betrag zahlen!? Ich habe für unseren Sohn monatlich 120 € bis 160 € für Essen, Trinken, Freizeit, Hobbys, Schule, Urlaub und Klamotten gezahlt. Außerdem habe ich unseren Sohn täglich betreut, meine Ex hat es nicht interessiert was er macht. Schönen Gruß aus Furtwangen von Karl-Heinz
    • Guten Morgen Muhakalle,

      mein erster Gedanke dazu ist, dass Du nun die aufgelaufenen Rückstände leisten musst.
      Wenn ein vollstreckbarer Titel existiert, kann aus diesem 30 Jahre vollstreckt werden.
      Dass Du den Sohn betreut hast, ist vermutlich nun nicht mehr relevant. Du hättest gegen den Titel vorgehen müssen ab dem Zeitpunkt, ab dem die überwiegende Betreuung bei Dir lag.

      Vielleicht kann Dir ein anderes Forenmitglied Erbaulicheres mitteilen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Muhakalle
      Ich würde gegen Bescheid Widerspruch einlegen und mich auf die Verjährung der ersten drei Jahre und auf nicht leistungs Fähigkeit berufen. Es steht nämlich ausdrücklich in der Beschreibung des Sozialministeriums drin . So regelt § 7 UVG beim Unterhaltsvorschuss die Rückzahlung wie folgt: Der familienferne Elternteil den Vorschuss nur zurückzahlen muss, wenn er auch leistungsfähig ist. Da Du ja Unterhalt gezahlt hast in Höhe von 160 € , hast Du alles gezahlt was Du über Deinem Selbstbehalt als Rentner in Höhe von 880 € zahlen konntest. Für den Rest warst und bist Du nicht leistungsfähig und damit entfällt die Rückzahlung.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      ich bin etwas verwirrt.
      Titulierte Ansprüche verjähren nicht einfach so.
      Wenn das Jugendamt in den letzten 4 Jahren irgendwas immer mal wieder getan hat, was wir beide ja nicht wissen, kommt man selbst mit Verwirkung nicht weiter.

      Ich hatte das folgende Urteil schon mal in einem anderen Thema verlinkt. Wird warscheinlich wieder nicht zu 100% passen, aber so ist das nun mal mit Einzelfallentscheidungen 8)
      OLG Frankfurt vom 04.03.2019 (4 WF 170/18)

      Gruß Tanja
    • Hallo Muhakalle,

      bitte mal ein paar möglichst präzise (aber anonyme) Informationen zu

      1. der Sorgerechtsregelung
      2. den Zeiten der Betreuung (In welchen Zeiträumen befand sich das Kind in wessen Obhut?)
      3. dem vollstreckbaren Titel
      4. der Höhe der Azubivergütung des Kindes


      Falls du keine weiteren Informationen ins Forum stellen möchtest, wende dich an einen Anwalt deines Vertrauens. Kläre mit ihm auch gleich eine mögliche Abänderung des Titels!

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    • Hallo Tanja
      So wie ich Muhakalle verstanden habe ist aufgrund seiner Rente ein Beschluß oder Titel ergangen, das er für 160 € leistungsfähig ist und die KM hat sich dann noch zusätzlich Geld von Kasse des Jugendamtes geholt. Daher mein Hinweis auf Wiederspruch bzw. § 7

      LG Hugoleser
    • Moin Hugoleser,

      da müssen wir nun erstmal auf die entsprechende Erklärung von Muhakalle warten.
      Ich habe es anders verstanden, u.a. weil er schrieb, dass er den Unterhalt nicht in voller Höhe leisten konnte. Und dass ein Restbetrag blieb, den er nicht zahlen konnte.
      Wenn es so ist, wie Du es verstanden hast, hast Du natürlich Recht.
      Die Unterhaltsvorschussstelle kann dann nicht über Titulierung hinaus fordern. Sie versuchen es aber gern mal...

      Harren wir mal der erleuchtenden Erklärung von Muhakalle
      Gruß Tanja
    • Moin Tanja
      Ja harren wir mal auf die entsprechende Erklärung damit wir weiterhelfen können. Das Sie das gerne mal versuchen ist bekannt, auch wenn manche sich das nicht vorstellen können. Beim Job Center ist das genauso. Die müssen normal die Bürger welche Unterhalt zahlen müssen darüber aufklären, das der Unterhalt ( bis zur titulierten Höhe) auf das ALG II aufgeschlagen wird. Aber da keine Aufklärung wird diese Möglichkeit selten bis gar nicht genutzt.

      Gruß
      Hugoleser
    • Hugoleser schrieb:

      So weit ich weiß bezieht sich das nicht nur für Aufstocker, sondern der Titel erhöht auch den Bedarf des Antragsteller auf ALG II
      OK, Du weißt es also nicht!

      Hugoleser, eigentlich bin ich es leid, immer wieder hinter dir herräumen zu müssen. Aber ich denke auch an die vielen Mitlesenden hier, die die eine oder andere deiner steilen Thesen für bare Münze nehmen.

      Unterhaltsleistungen werden beim Einkommen eines Alg2-Beziehers als 'nicht bereites Einkommen' in Abzug gebracht. Dadurch verringert sich die Einkommensanrechnung, keinesfalls erhöht das den Bedarf.

      Bedarfserhöhung für eine Bedarfsgemeinschaft kann im Zuge 'temporärer BG' erfolgen. Das ist unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger Einkommen hat oder nicht. Von einer 'Temporären BG' spricht man dann, wenn Kinder des Leistungsempfängers für Teile des Monats (Umgangszeiten) in seine BG aufgenommen werden.

      Beide Fälle können auch zusammen vorkommen - müssen es aber nicht!

      Ich wundere mich, dass dir so etwas durchgeht. Beim Lesen deiner Beiträge hab ich den Eindruck gewonnen, dass du einen Großteil deiner Zeit im JobCenter beim Zuhören von Gesprächen verbringst.

      Das jüngste Beispiel:

      Hugoleser schrieb:

      Beim Job Center ist das genauso. Die müssen normal die Bürger welche Unterhalt zahlen müssen darüber aufklären, das der Unterhalt ( bis zur titulierten Höhe) auf das ALG II aufgeschlagen wird. Aber da keine Aufklärung wird diese Möglichkeit selten bis gar nicht genutzt.
      Wenn du schon so oft da bist, solltest du die Mitarbeiter im JobCenter schnellstmöglich aufklären, dass sie einen Blick in's Gesetz werfen:sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/11b.html. Hier ist besonders der Abs. 1, Nr. 7 lesenswert. Bei über 600.000 sozialversicherungspflichtig beschäftigten Aufstockern kann man wohl nicht mehr von 'Einzelfällen' sprechen. Also - nur Mut, die Beschäftigten in JobCentern freuen sich bestimmt über jede Unterstützung.

      Susanne
    • Hallo Susanne
      Wenn ich mich im meinem Post fehlerhaft ausgedrückt haben sollte, tut es mir leid. Leider mußte ich gezwungener Maßen schon einige Zeit beim Job Center verbringen( Gott sei Dank nicht in eigener Sache) Wie ich schon gepostet habe, konnte ich es nicht genau sagen ob es auch um nicht erwerbstätige ALG II Bezieher betrifft.Berücksichtigung von gezahltem bzw. tituliertem Unterhalt beim Arbeitslosengeld II: Bei einem AlgII-Empfänger sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten bis zu dem im Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Urkunde festgelegten Betrag vom Einkommen abzuziehen mit der Folge, dass das Arbeitslosengeld II entsprechend höher ausfällt (§ 11 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 SGB II; eingefügt durch Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit Wirkung ab 01.08.2006). Abzweigung von AlgII an Unterhaltsberechtigten durch die Behörde: Wenn ein AlgII-Empfänger dennoch seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt, kann der Grundsicherungsträger nach pflichtgemäßer Ausübung des Ermessens nach § 48 SGB I AlgII-Leistungen an den Unterhaltsberechtigten abzweigen (bzw. an die Stelle, die dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt gewährt). Liegt eine gerichtliche Entscheidung oder sonst eine verbindliche Vereinbarung über den Unterhalt vor, darf die Behörde den Unterhaltsanspruch nicht eigenständig prüfen (Urteil des BSG vom 17.03.2009 Az. B 14 AS 34/07 R). Bei der Frage, wie viel dem AlgII-Empfänger von den bewilligten Leistungen im Fall einer Abzweigung nach § 48 SGB I selbst verbleiben darf, ist ein Rückgriff auf die Werte der Düsseldorfer Tabelle für die Mindestmittel des Unterhaltsschuldners nicht möglich, vielmehr richtet sich die Leistungsfähigkeit nach § 850 d ZPO (d.h. es gelten niedrigere Werte als sonst bei der Berücksichtigung des pfändungsfreien Arbeitsentgelts)

      LG Hugoleser
    • Ach Hugoleser,

      es wird doch nicht besser, wenn du jetzt noch eine Baustelle aufmachst (Abzweigungen).

      Statt den 11b nochmal zu zitieren - wozu? den Link hatte ich doch grad gepostet - hättest du ihn einfach vorher mal lesen sollen. Und wie kann das 'nicht erwerbstätige Alg2-Bezieher' betreffen? Anrechnung von Einkommen wie auch verminderte Anrechnung von Einkommen kann doch wohl immer nur dann zum Zuge kommen, wenn Einkommen überhaupt da ist.

      Lass es gut sein. Ich wollte eigentlich nur erreichen, dass gewisse 'Infos' nicht mal eben so rausgetrötet werden. Ist mir nicht gelungen. Macht nix, pass ich halt weiter auf.
      Susanne
    • Hugoleser schrieb:

      Liegt eine gerichtliche Entscheidung oder sonst eine verbindliche Vereinbarung über den Unterhalt vor, darf die Behörde den Unterhaltsanspruch nicht eigenständig prüfen (Urteil des BSG vom 17.03.2009 Az. B 14 AS 34/07 R).
      Guten Morgen.

      Bin zwar etwas spät dran, aber ich wollte darauf hinweisen, daß diese Rechtsprechung überholt ist. LSG Niedersachsen-Bremen, Az. L 11 AS 1373/14 v. 17.04.2018.
      Das Jobcenter hat mich z. B. aufgrund dieser neuen Entscheidung aufgefordert, bestehende Unterhaltstitel abzuändern.

      Für den Themenstarter hat das ohnehin keine Relevanz, weil Rentner nun mal nicht über das SGB II aufstocken und demnach auch keinen Unterhalt vom Einkommen absetzen können. Allenfalls kann durch die Umgangsausübung die temporäre Bedarfsgemeinschaft im Rechtskreis des SGB XII zum Tragen kommen (§73 SGG XII).
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