Auskunftsersuchen des JU's gemäß §1605 BGB

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    • Auskunftsersuchen des JU's gemäß §1605 BGB

      Hallo Forumsmitglieder,

      Ausgangspunkt,
      Leitlinien SüdL

      ich habe immer den Unterhalt für meine Tochter ( 11 Jahre) gezahlt. Zuerst errechnete das Jobcenter den Unterhalt.
      Am 12.07.2019 flattere mir ein Einschreiben von der Kindsmutter ins Haus, wonach ich ihr meine Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate, Einkommensteuerbescheid 2018 und meine Steuerklasse zuschicken sollte, mit einer Frist von 14 Tagen.
      Da ich mir dachte, dass ja die beruflichen Fahrtkosten in Abzug kommen sollte, bat ich AM 13.07.2019 die Kindsmutter via WhatsApp, dass mir das Jugendamt die entsprechenden Formulare zuschicken sollte.
      Da ich bis zum 19.07.2019 keine Post vom Jugendamt erhielt, bat ich die Kindsmutter nochmals schriftlich per Einschreiben.

      Am 25.07.2019 bekam ich dann eine hochoffizielle Post von Jugendamt.

      Ich bin dem Auskunftbegehren der Kindsmutter nicht nachgekommen.

      Des weiteren steht:
      Mit diesem Schreiben erfolgt gleichzeitig eine Inverzugsetzung in der Höhe des sich nach der Vorlage Ihrer vollständigen Unterlagen entsprechend errechneten Höhe des Unterhaltes.

      Was mich besonders stört ist folgendes:
      Der errechnete Unterhalt ist dann von Ihnen noch in einer Jugendamtsurkunde festlegen zu lassen.

      Nun zu den Fragen des Fragebogens wegen Auskunftsbegehren gem. § 1605 BGB:

      Muss ich folgende Fragen beantworten:
      Angaben zur Miete?
      Angaben zum Vermögen - hier speziell eigenes privates KFZ?
      Angaben zu Angehörige, die in meinem Haushalt leben (ich bin seit 08.06.2019 verheiratet) mit Einkommen?

      Wer kann mir dabei helfen?

      Grüßle stenzle
    • Hallo,

      Miete musst du nicht angeben.

      Ich würde auch keine Formulare von denen ausfüllen.

      GehaltsAbrechnungen der letzten 12 Monate sowie steuerbescheid, wenn gefordert.
      Excelliste mit den nettozahlungen plus steuererstattung. Die summe durch 12. Davon berufsbedingte Aufwendungen so Wie zus. Altersvorsorge abziehen.

      Und das dahin senden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Danke Sophie für Deine Antworten.

      Mit der Urkunde habe ich folgendes Problem:

      Ich bin 54 Jahre alt. Meine Tochter wird im August 2019 12 Jahre alt.
      Den Verdienst, den ich jetzt habe, habe ich mir in den letzten 16 Jahren erarbeitet. Das 13. Monatsgehalt ist freiwillig und kann jeder Zeit gekürzt werden. Des weiteren, sollte ich , wider erwartend, arbeitslos werden, ist es wahrscheinlich sehr schwierig, eine neue Arbeitsstelle mit diesen Anfangsgehalt zu finden.
      Des weiteren bin ich, wenn meine Tochter 18 wird 60 Jahre alt.
      Eine Befristung bis 18. Lebensjahr erscheint mir als sinnvoll.

      stenzle
    • Hallo Stenzle,

      das Kind hat eigentlich einen Anspruch auf einen unbefristeten Titel. Kannst versuchen, die Befristung bis 18 reinzubekommen, wird aber das JA warscheinlich nicht machen.
      Ansonsten: Vordrucke des Jugendamtes würde ich auch nicht ausfüllen.
      Meinem Mann schickt das JA alle halbe Jahre diesen "Wisch". Auf die Nachfrage, wo stehe, dass man den ausfüllen müsse, kommt nie eine Antwort (dafür dann wieder in einem halben Jahr der "Vordruck"...).
      Selbstverständlich schickt mein Mann - wenn es gefordert wird - die Einkommensnachweise mit. Aber nur dann.
      Andere Unterlagen (wie z.B. Einkommensnachweise oder gar Geburtsturkunden für Haushaltsangehörige) hat mein Mann nie mitgeschickt, auch wenn das JA gern droht...

      Das Privatvermögen (auch wenn es sich "nur" um ein KFZ handelt), ist auf Aufforderung anzugeben.

      Die Fahrtkosten gibst Du auch gleich mit an, auch wenn es sich nicht um Einkommen (sondern ggf. abzugsfähige Berufsaufwendungen) handelt. Verhindert das lästige Hin- und Herschreiben.

      Was Deine Bedenken wegen Arbeitslosigkeit anbelangt: bis zu 6 Monaten ist dem Unterhaltspflichtigen zuzumuten, den Unterhalt in bisheriger Höhe weiter zu tragen, erst recht, bei gesteigerter Unterhaltspflicht (wie hier). Danach kannst Du Abänderung beantragen unter Darlegung Deiner Bemühungen, einen adäquaten Ersatz gesucht zu haben.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      Das Privatvermögen (auch wenn es sich "nur" um ein KFZ handelt), ist auf Aufforderung anzugeben.

      bei Privatvermögen sind lediglich die Zinsen als Vermögen anzugeben. So lese ich das unter 1.6 der Leitlinien SüdL. Und so kenne
      ich das auch.

      Und warum das (normale) Auto als Privatvermögen gilt, erscheint mir auch nich plausibel.
      Gruß
      boxxter
    • Hallo boxxter,

      ich habe die Leitlinien nur kurz überflogen und zum "Vermögen" an sich nichts gefunden, nur "Einkommen" wird dort abgehandelt. Zum Einkommen rechnen dann auch - wie Du schon schreibst - die Zinsen aus dem Vermögen.
      Und unter Punkt 5 auch der Wohnwert als Nutzung des Vermögens.

      Wenn die Kindsmutter über das Jugendamt Auskunft nach 1605 BGB fordert, dann umfasst das auch Vermögen (welches selbst keine Einkünfte abwirft).

      1605 BGB schrieb:

      Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen
      Soll ja schon Leute gegeben haben, die im Porsche zum Sozialamt gefahren sind... ;)

      Wenn der PKW aber eine olle Gurke ist, mit fast abgelaufenem Tüv, warum sollte er nicht angegeben werden? Zumal doch Fahrtkosten (damit) vom Einkommen abgezogen werden sollen.
      Ist aber nur eine persönliche Auffassung.

      Gruß Tanja