Unterhalt Volljähriger unter 25 + Harz IV

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    • Unterhalt Volljähriger unter 25 + Harz IV

      Hallo zusammen,

      ich benötige mal eure Einschätzung.
      Folgende Situation:

      Sohn, 24 Jahre, eigene Wohnung, 1 Ausbildung ( Erzieher) abgebrochen(rausgeflogen), 2 Ausbildung ( Kaufmann) nach 1,5 Jahren fristlose Kündigung (Fehlzeiten).
      Dann ALG 1, jetzt ALG 2 Antrag.
      Mitarbeiter im Amt sagte Ihm das ich als Vater noch unterhaltspflichtig wäre und er somit keinen Anspruch auf ALG 2 hätte.

      Nach meiner Meinung bin ich, nach zwei abgebrochenen Ausbildungen, nicht mehr Unterhaltspflichtig.


      Wie ist der Zusammenhang zwischen ALG 2 + Unterhaltpflicht ?


      Vielen Dank


      Gruß

      Johannes
    • Hallo Johannes, Hallo Tanja
      Das Problem mit dem ALG II ist, das normal unter 25 Jährige nicht ohne Genehmigung des Job Center von zu Hause ausziehen dürfen und versuchen sich jetzt darauf hinaus zureden. Das Job Center vergisst aber ganz das Sohnemann schon vor Antragstellung einen eigenen Hausstand hatte. Daher sehe ich auch nicht warum Sohnemann keinen Anspruch auf ALG II hat(die wollen Geld sparen). Weiterhin bin ich der Meinung das Johannes nicht mehr unterhaltspflichtig ist. Sohnemann kann sich auch über eine Zeitarbeitsfirma ans Band vermitteln lassen bis er eine Ausbildung gefunden hat die Ihm zusagt und die er durchhält. Das Job Center wird Johannes anschreiben und zur Auskunft auffordern aus übergegangenem Recht. Ob er dieser Auskunftsaufforderung nachkommen muss bin ich mir nicht ganz sicher( würde aber dazu tendieren es zu bejahen. Vielleicht weiß jemand anderes hier mehr dazu), würde aber gleichzeitig mitteilen das ich nicht mehr unterhaltspflichtig bin, da Sohnemann nicht mehr privilegiert und keiner Ausbildung nachgeht. Sollte versucht werden das Sohnemann wieder nach Hause ziehen soll, würde ich dies mit dem Hinweis ablehnen, das meine Wohnung nicht mehr ausreichend dafür ist und Sohnemann auch nicht verpflichtet ist seine wohnliche Selbständigkeit wieder aufzugeben.

      LG Hugoleser
    • Hallo,

      Das Sozialrecht sieht vor, dass Eltern ihren Kindern bis 25 Wohnung und Finanzierung Schulden.
      Allerdings steht hier das Familienrecht entgegen. Junior hat ab Volljährigkeit nur Anspruch auf Unterhalt, wenn er sich in Ausbildung oder studium befindet und dadurch bedürftig ist.
      Junior macht nichts, deswegen Familienrechtlih keine unterhaltspflicht.
      .
      Ich glaube, dass man dem Jobcenter Auskunft erteilen muss. Aber ich würde gleich darauf hinweisen, dass man nach 1602 BGB nicht unterhaltspflichtig ist, da Junior sich weder in Ausbildung noch Studium befindet.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo

      für mich stellt sich eigentlich die Frage welches Recht geht vor : Sozialrecht vs. Familienrecht ?

      Ich sehe es auch so wie Sophie und Hugoleser. Keine Ausbildung / Schule: keine Unterhaltsverpflichtung

      Aber wovon soll mein Sohn denn dann Leben ? Hinzukommt dann noch, dass er dann auch nicht krankenversichert ist bzw. die Kankenkassenbeiträge selber zahl muss. Wovon ?

      Gruß

      Johannes
    • JOVDM4 schrieb:

      Aber wovon soll mein Sohn denn dann Leben ? Hinzukommt dann noch, dass er dann auch nicht krankenversichert ist bzw. die Kankenkassenbeiträge selber zahl muss. Wovon ?
      hallo Johannes,

      Nicht, dass ich geschrieben hätte, dass Du unterhaltspflichtig seist...

      Wovon Dein Sohn leben soll?
      Von der eigenen Arbeit.
      Und ansonsten eben noch mal zum Amt und Antrag stellen.

      Gruß Tanja
    • Hallo Johannes,
      ich vermute, hier hat der Sohn was falsch verstanden oder aber falsch berichtet. Wie auch immer. Wenn er eine eigene Wohnung hat, kann er ganz normal SGB II-Leistungen beantragen (und wird sie auch bekommen).

      Eine Verweisung auf den elterlichen Haushalt (weil U25) ist nicht zulässig. Wäre er während des Alg2-Bezuges aus dem elterlichen Haushalt - ohne Zustimmung des JobCenters - ausgezogen, hätte er allerdings finanzielle Einbußen gehabt. Aber selbst in solchen Fällen würde zumindest der Regelbedarf (ohne Wohnkosten) gezahlt. Die KV wäre also allemal gesichert.

      Unterhaltsrecht ist wirklich nicht mein Spezialgebiet, aber hier würde sogar ich mich trauen, den Unterhaltsanspruch zu verneinen. Das Unterhaltsrecht (Familienrecht) ist den JobCentern durchaus geläufig. Täglich Brot. Ich sehe auch gar nicht diesen Widerspruch zwischen Familien- und Sozialrecht. Es gibt Berührungspunkte, vor allen Dingen in den Fällen, wo bei SGBII-Antrag offensichtlich Unterhaltsansprüche vorhanden sind. Dann holen die sich ihr Geld zurück. Ist doch auch OK. Diese sogenannten 'Wideresprüche' sind meines Erachtens nur herbeigeredet.

      AnnaSophie schrieb:


      Das Sozialrecht sieht vor, dass Eltern ihren Kindern bis 25 Wohnung und Finanzierung Schulden.
      Das steht nirgendwo im SGB II. Da steht, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft (hier Kinder und Eltern in einem Haushalt) Einkommen der Eltern auf alle Mitglieder der BG verteilt werden (also auch auf die Kinder). Das mag sich wie 'Unterhalt' anfühlen, ist es aber nicht. Außerdem schulden sie das den Kindern nur dann, wenn genug Einkommen vorhanden ist, nachdem die eigenen Bedarfe gedeckt sind.

      Hugoleser schrieb:

      ... und versuchen sich jetzt darauf hinaus zureden.


      Das Job Center vergisst aber ganz das Sohnemann schon vor Antragstellung einen eigenen Hausstand hatte.


      ...die wollen Geld sparen


      Das Job Center wird Johannes anschreiben und zur Auskunft auffordern...

      Hmmm... das hört sich tatsächlich so an, als sei jemand dabei gewesen :D Jemand, der auch noch in die Zukunft sehen kann.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo nochmal Johannes,

      scheinbar hat Dein Sohn ja immerhin den Weg ins Amt gefunden.
      Da ist er doch schon mal ein ganzes Stück weiter als hier von Dir vor über einem Jahr beschrieben.

      Erstaunlich finde ich - in dem damaligen Beitrag - eher den Vergleich der Erkrankung und damit einhergehenden - temporären ? - Bildungsunfähigkeit mit einem Beinbruch und dem Vorschlag, das Kind doch dann zum Marathon anzumelden.
      Scheint ein beliebter, wenn auch hinkender, Vergleich von jemandem zu sein.
      Wenn schon dann eher so: die Eltern (oder ein Elternteil) melden (meldet) Zweifel an der Geeignetheit des Berufs-/Studienwunsches (Sportstudent) an. Das interessiert aber niemanden. Schon gar nicht das Kind. Es weiß ja schließlich selbst am besten, wofür es geeignet ist und was es gut kann.
      Leider beweisen die nicht erbrachten Leistungen das Gegenteil. Das Kind hält am Berufswunsch fest und meldet sich lieber zum Marathon an, als sich und den Eltern das Unvermögen (für den bisherigen Beruf) einzugestehen. Scheinbar wird ja vor allem Trennungskindern oftmals suggeriert, dass Eltern ohne Rücksicht auf die eigenen Belange, den Kindern alles zu bezahlen haben.
      Alternativen: Therapie (Compliance vorausgesetzt) + Wiedereingliederungsmaßnahmen (erste Anlaufstelle Jugendberufsagentur, ARGE).
      Ist aber nicht halb so bequem wie sich hinzustellen und allen anderen die Schuld zu geben, dass man nicht kann. Wer würde nicht gern ständig von jemandem versorgt und umsorgt werden.

      Johannes, der vorstehende Absatz ist ausdrücklich nicht auf Dich gemünzt.
      Dennoch, pass bitte auch auf Dich und Deine neue Frau auf. Bei der (möglicherweise gut gemeinten) Rücksichtnahme stützt man mitunter auch die Krankheit.
      Versucht, im Kontakt zu bleiben, aber sagt auch immer klar, was ihr braucht (und von ihm erwartet).

      Gruß Tanja
      (die befürchtet, dass eine Wiederholung der Kauai-Studie inzwischen auch andere Resilenz-Werte ergeben würde)
    • Ein freundliches Hallo an alle
      @ Susanne Du hast recht mit Deiner Vermutung das ich bei so einem Akt schon dabei gewesen bin und auch leider im erweiterten Bekanntenkreis obiges erlebt habe. Also kann man schon ein wenig von in die Zukunft :D sehen ausgehen. Aber wie auch schon öfter festgestellt, auch die Ämter sind verschieden. Ich hoffe sehr für Johannes das ich mich irre, weil sonst wieder ein haufen Stress auf Ihn zukommt.

      LG Hugoleser
    • Hallo an alle,

      erstmal vielen Dank für eure Antworten !

      Ich war in den letzten 3 Wochen beruflich extrem eingespannt daher melde ich mich erst jetzt zurück.

      Ich muss noch etwas zu der Geschichte meines Sohnes erzählen damit ihr den gesamten Zusammenhang versteht.

      Sohnemann hatte im Januar einen total Zusammenbruch.... Hat sich dann freiwillig in eine stationäre Behandlung begeben.
      Abwohl ich bei der Klinik etwas skeptisch war, ist es dort für meinen Sohn sehr gut verlaufen. Eine Sozialarbeiterin hat sich intensiv um seine Situation gekümmert. Ergebnis der Bemühungen ist das er nun Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – LTA- genehmigt bekommen hat
      und nun im Oktober bei einem Berufsbildungswerk angemeldet. Soweit so gut.

      Nun zu der Finanziellen Situation:

      Nachdem ich meinem Sohn klar gemacht hatte, das sich nicht, ohne Gegenleistung seinerseits, bereit bin für ihn weiter Unterhalt zu zahlen (Habe Ihm die eine Frist von 2 Monaten gesetzt) hat er sich vor Wochen dann auch beim JobCenter gemeldet und einen Antrag auf Harz IV gestellt. Das JC hat nun den Antrag genehmigt. Ohne Hinweis auf elterliche Wohnung.
      Einziges Problem ist nun das er erst ab dem 01.10. Leistungen erhält. ( Er hatte wahrheitsgemäß angegeben das ich noch für seinen Unterhalt aufkomme.)



      Bleibt die Frage was passiert jetzt bei der Krankenkasse ? Bis Juni ALG1 d.h Krankenversichert... Juli bis Oktober nicht über JobCenter versichert d.h freiwillig versichert ca. 141 €/Monat! Muss er dann halt noch klären was man da machen kann.


      Ich bin mal gespannt, ob da noch was auf mich zukommt wie Rückforderung der Leistungen durch JobCenter.

      Ganz ehrlich, ich hätte vorher schon " klare Kante" zeigen müssen ! Euer Rat war hart aber der einige Ausweg aus der Situation.

      Viele Grüße

      Johannes
    • Hallo Johannes,

      mit einer Rückforderung durch das JobCenter musst du nicht rechnen. Es gibt einfach keinen Grund, du bis definitiv nicht unterhaltspflichtig. Das weiß auch das JobCenter (es sei denn, du bist in diesem ominösen Hugoleser-JobCenter, in dem permanent gegen geltendes Recht verstoßen und Ratsuchende aus Prinzip falsch beraten werden :D - nee, ist nur ein Scherz!).

      Unterhaltszahlungen muss man natürlich angeben - egal, ob freiwillig oder mit Rechtsgrundlage gezahlt wird. Ich schätze, Juli und evtl. auch August sind schon gelaufen? Da wird nichts mehr zu ändern sein. Aber ab September kannst du doch deine Meinung ändern. Deine Zusage auf Unterhalt beruhte doch nur auf der Annahme, dass der Sohn überhaupt keine Aussicht auf Finanzierung seines Lebensunterhaltes hatte. Das hat sich doch nun durch den Alg2-Anspruch geändert. Da ist es doch normal, dass du dich nun auch nicht mehr an deine Zusage gebunden fühlst. Red mal mit ihm.

      Mir kommt allerdings noch ein anderer Gedanke: Ich weiß ja nicht, wieviel Unterhalt du gezahlt bzw. zugesagt hast, kann mir aber nicht vorstellen, dass das zur Deckung seines gesamten Bedarfs reicht. Selbst in einer 'billigen' Wohnlage kannst du von einem Alg2-Bedarf von ca. 800 Euro ausgehen. Selbst, wenn für Juli + August nur ein kleiner Restbetrag übrig bliebe, wäre in dem Moment auch die KV gesichert.


      Gruß
      Susanne
    • Susanne schrieb:

      Das weiß auch das JobCenter (es sei denn, du bist in diesem ominösen Hugoleser-JobCenter, in dem permanent gegen geltendes Recht verstoßen und Ratsuchende aus Prinzip falsch beraten werden :D - nee, ist nur ein Scherz!).
      Hallo Susanne,

      ja, ein richtiger Schenkelklopfer geradezu. :S
      Du hast in dem anderen Beitrag eindrücklich Deine Meinung zum Besten gegeben.
      Es wäre schön, würdest Du es dabei jetzt belassen.

      Gruß Tanja