Dringende Hilfe Fahrtkosten vom Unterhalt abziehen

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    • Dringende Hilfe Fahrtkosten vom Unterhalt abziehen

      Hallo,
      Wir brauchen Dringend Hilfe /Rat.
      Folgende Situation:
      Der Sohn wohnt bei der Mutter wir zahlen 400 Euro Unterhalt monatlich /Kindergeld schon einbezogen. Der Sohn ist 17 Jahre und beginnt am 1.8 eine Ausbildung. Nettoverdienst 627,41.
      Nun bekamen wir Post das er monatliche Fahrtkosten hätte von 430 €. Diese werden abgezogen von seinem Lohn. Und dann geteilt. Somit müssen wir immer noch 300 € bezahlen im Monat.
      Die Fahrtkosten sind so hoch da er begleitendes fahren macht und die Km mit 0,30 Cent oro Kilometer berechnet werden. Es werden immer vier Fahrten oro Tag zur Bbs berechnet und vier Fahrten zum Betrieb. Da die Mutter ja zwei mal alleine fährt das müssen wir angeblich auch zahlen. Obwohl es öffentliche Verkehrsmöglichkeiten gibt aber dann müsste er 1-2 std fahren und in der zeit auch strecken von 10-15 min zu fuss zurück legen.


      430 € im Monat Fahrtkosten in Behriffen die Fahrten der Mutter ....ist das erlaubt ??? Eine Monatsfahrkarte würde 130 € kosten.


      Mit allem hätte der 17 jährige
      627,41 Netto lohn +300Unterhalt + 204 € Kindergeld = 1131,41 € im Monat und wohnt zu hause. ZU dem kann er die Fahrtkosten noch steuerlich absetzen/ einreichen.


      BITTE helft uns wor haben immer Unterhalt bezahlt und auch gerne aber das kann doch nicht rechtens sein. Zumal auch wir eine Familie und ein Kind haben.
      VIELEN DANK Mike und Alexa
    • Hallo MikeAlexa
      Als aller erstes hat der Sohn nur Anspruch in höhe von 476 € - 102 € = 374 € wenn Du in der ersten Stufe der Düsseldorfer Tabelle bist. Von dem Unterhaltsanspruch ist abzuziehen 627,41 € -90 € ( je nach OLG 100€ )= 537,40 € diese bis zum 18 LJ durch 2 = 268,71 € die Du von dem Unterhaltsanspruch abziehen kannst. Ich füge mal den Link ein für den Unterhaltsrechner für Azubis da kannst Du es Dir mit genaueren Zahlen die Du dort eingibst anzeigen lassen. smart-rechner.de/unterhalt/rechner.php
      Ab 18 Lebensjahr gilt 527 € - 204 € = 323 € Anspruch volljährigen Unterhalt - eigenes Einkommen des Kindes, s.o. Die Fahrtkosten der Mama für begleitetes Fahren sind meiner Meinung nach ihr privates Vergnügen und für die Hin - oder Rückfahrt kann der Sohn im nächsten Jahr die berühmten 0,30 € für die Fahrtkosten bei der Steuer geltend machen. Ab dem 18 LJ ist die Mutter des Sohnes ebenfalls bar unterhaltspflichtig und Dein Sohn ist dann nicht mehr privilegiert weil er keine Schulische Ausbildung macht so das meiner Meinung nach das Kind das Du aus der neuen Beziehung hast im Unterhalt vorgeht. Vielleicht kannst Du mal Daten einstellen damit andere hier im Forum mal darüber schauen können, die da vielleicht noch mehr wissen als ich.

      LG Hugoleser
    • VIELEN lieben Dank erstmal. Aber soweit ich weiss muss man Fahrtkosten bezahlen aber die höhe hat mich doch sehr verwundert. Hier war ein beitrag da ging es um 88 € Fahrtkosten und das wäre ok gewesen. Ich würde gerne handfeste sichere argumente habenam besten mit paragraphen für niedersachsen z.b. damit ich dem jugendamt was entgegesetzen kann. Liebe Grüße
    • Hallo,

      Ich würde wie folgt rechnen:
      627 € netto - berufsbedingte Aufwendungen 100 € = 527 /2 = 263,50 €
      Es besteht Anspruch auf 374 €.
      Damit hat der Vater noch 374-263,50= 110,50 € zu überweisen.

      Ich würde mitteilen, dass die Fahrtkosten bzw. Die Monatskarte in dem 100 € enthalten sind.

      Bezüglich des Autofahren, ich würde gar nicht darauf eingehen, denn zum einen wird nach 30 km nur noch mit 0,2 € pro km gerechnet und zum anderen werden maximal hin- und Rückfahrt gerechnet. Alles andere ist privatvergnügen.

      Und ein 17jähriger, der keine gesundheitlichen Probleme hat, kann problemlos mit den Öffis fahren und auch ein Stück laufen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo MikeAlexa
      Ich habe jetzt auf die schnelle nur dieses gefunden: c) Lehrlinge: Von einer Ausbildungsvergütung bleiben 100,- Euro anrechnungsfrei. Der Rest wird angerechnet. Daher sehe ich das so das da auch die Aufwendungen für die Fahrtkosten drin enthalten sind. Ich werde mich aber weiter umschauen ob ich etwas aus Niedersachsen finde. Vielleicht weiß auch noch jemand anderes hier im Forum darüber etwas. Hier habe ich noch etwas gefunden und kopiere es hier mal ein. Beispiel

      Barunterhalt für Kind mit Ausbildungsvergütung


      ♦ Vorbemerkung




      Eigene Einkünfte des Unterhaltsbedürftigen sind stets auf den Bedarf anzurechnen. Anrechnung eigener Einkünfte muss sich auch ein minderjähriges Kind gefallen lassen (§ 1602 Abs.2 BGB). Sobald minderjährige Kinder Ausbildungsvergütungen beziehen, hat dies Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch. Die Ausbildungsvergütungmindert die Bedürftigkeit. Das vom minderjährigen Kind erzielte Ausbildungsgehalt wird nach Abzug einesausbildungsbedingten Mehrbedarfs von 90,-- € zur Hälfte auf den Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle angerechnet (BGH, Urteil vom 26.10.2005 –XII ZR 34/03). Die anzurechnende Ausbildungsvergütung wird bei Minderjährigen zu gleichen Teilen beim Barunterhalt und dem Naturalunterhalt berücksichtigt. Dies ist beim volljährigen Kind anders. Hier wird die gesamte Ausbildungsvergütung auf den Barunterhalt angerechnet, für den die Eltern anteilig haften.
      ♦ Beispiel



      Ein 16 jähriges Kind bezieht eine Ausbildungsvergütung von 500,-- € netto/Monat. Der von der Mutter getrennt lebende Vater bezieht ein unterhaltsrelevantes Netto-Einkommen in Höhe von 1.500,-- €. Bevor das Kind die Lehre begonnen hat, bezahlte der Vater nach der Kindergeldabzugstabelle einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von 334,- € nach der dritten Altersstufe. Nachdem der Vater erfahren hat, dass sein Kind in der Ausbildung ein Gehalt von 500,-- € bezieht, möchte er seine Pflicht zur Zahlung von Barunterhalt neu berechnen lassen.
      ♦ Die Neu-Berechnung sieht nun wie folgt aus



      Ausbildungsvergütung: 500,- €

      Mehrbedarf des Azubi: (-) 90,- €

      Anzurechnende Ausbildungsvergütung: 410,- €

      Auf den Barunterhalt ist davon die Hälfte anzurechnen: (-) 205,- €

      Zahlbetrag des Barunterhalts nach Kindergeldanrechnungstabelle: 334,-

      Neu berechneter Barunterhalt (334 –205) € = 129,- € statt 334,- €
      Ich denke auch mal es ist dem Junior durchaus zu zumuten mit den Öfis zu fahren.

      LG Hugoleser
    • VIELEN lieben Dank Hugo und Sophie. Ich hoffe das ich mit einem Schreiben an das Jugendamt damit durch komme. Macht halt immer mehr eindruck sich auf etwas beziehen zu können. Wie gesetze oder Präzedenzfälle!
      Danke für Eure Mühen

      430 € im Monat nur damit er Auto fahren lernt ist viel, so viel verbrauchen nicht mal zu zweit im Monat mit 2 Autos.
    • Hallo MikeAlexa
      Wenn die auf den Fahrtkosten rumhacken würde ich wie auch AnnaSophie gesagt hat, damit argumentieren das das Autofahren sein privat Vergnügen ist und er nur die Kosten für eine Monatskarte des öffentlichen Nahverkehrs absetzen kann. Desweiteren ist er laut Gesetz gehalten die Unterhaltslast zu mindern. Schau mal in dem Link den ich hier einfüge, da kannst Du mal die ungefähren Kosten ansehen und vielleicht besteht noch die Möglichkeit das der Lehrherr sich an den Kosten beteiligt.uestra.de/fileadmin/Material/F…hueler_und_Azubis_Web.pdf

      LG Hugoleser
    • Hallo MikeAlexa,

      vom Sophie und Hugoleser kamen ja schon die besten Tips.

      Wenn ihr das Schreiben ans Jugendamt (Beistandschaft?) noch nicht abgeschickt habt, erwähnt mal den 1618a BGB (gegenseitiger Beistand und Rücksichtnahme - gilt auch fürs Kind unter 18!)
      Für volljährige Kinder hat sogar der BGH (12 ZR 54/06) bei derart hohen Fahrtkosten schon entschieden, dass die Kinder dann ggf. so behandelt werden, als wären sie an den (Ausbildungs)Ort gezogen. Heißt dann zwar generell auch höherer Grundunterhalt, aber eben unter voller Anrechnung des Auszubildendengehalt - und nicht nur zur Hälfte wie sonst üblich bei Minderjährigkeit.
      Einige vertreten sogar die Ansicht, dass dann auch das Kindergeld (auch bei Minderjährigkeit) voll anzurechnen sei.

      Hier erstmal aus einem sich auf das BGH-Urteil beziehende Folgeurteil des OLG Frankfurt (5 UF 195/14)
      die interessante Passage, die man meiner Meinung nach ggf. modifiziert auch auch minderjährige Auszubildende anwenden kann (das muss dann aber im Streitfall ein Anwalt noch mal überprüfen)


      OLG Frankfurt a.a.O. schrieb:

      Soweit sich studierende oder noch in Berufsausbildung befindliche Kinder dazu entschließen, weiterhin bei dem früher betreuenden Elternteil zu wohnen und eine nicht unerhebliche Entfernung zum Ausbildungsort dadurch in Kauf nehmen, dass sie, wie der Antragsgegner, einen Wagen anschaffen und nicht unbeachtliche Fahrtkosten auf sich nehmen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass im Einzelfall eine Bedarfsermittlung nach den zusammengerechneten Einkünften beider Eltern zu unterbleiben sein kann und der Unterhaltsberechtigte dann so zu behandeln ist, als habe ein Umzug an den Ausbildungsort stattgefunden (BGH FamRZ 2009, 762; Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl. 2011, Randnummer 520). Nach dieser Rechtsprechung ist zwar im Grundsatz davon auszugehen, dass auch einem volljährigen Kind, das noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, Willensfreiheit bei der Gestaltung seines Lebens zu steht. Auf der anderen Seite sind Eltern und Kinder einander gemäß § 1618a BGB zu Beistand und Rücksicht verpflichtet, sodass bei vorhandenen Spannungen, wie sie bei der Wahl des Lebensmittelpunktes des Antragsgegners während seines freiwilligen sozialen Jahres zwischen den Beteiligten entstanden sind, die wechselseitigen Interessen unter Würdigung der maßgebenden Umstände abzuwägen und insbesondere zu ermitteln ist, welche Interessen im Einzelfall vorzugswürdiger sind. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die umfassend begründete Auffassung des Amtsgerichts, dass im vorliegenden Fall die Interessen des unterhaltspflichtigen Vaters an einer Reduzierung seiner Unterhaltspflicht gegenüber den Interessen des Antragsgegners, während des freiwilligen sozialen Jahres bei seiner Mutter wohnen zu bleiben, gewichtiger sind. Hierfür spricht zunächst, dass der Antragsgegner für die Beibehaltung seines Wohnsitzes im Haushalt der Kindesmutter keine sachlichen Gründe angeführt hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei einer Bedarfsermittlung nach den beidseitigen Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern erhebliche Fahrtkosten zu berücksichtigen gewesen wären, die die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Antragsstellers im Ergebnis um mehr als verdoppelt hätten. Auch ist zu bedenken, dass die Einkommensverhältnisse beider Eltern, sie verfügen beide über jeweils ein Einkommen von knapp 2.100,00 netto, eher begrenzt sind, was auch für den Antragsgegner zu erheblichen Rücksichtnahmepflichten gegenüber seinen Eltern führen muss.
      Gibt es eigentlich einen Titel? Und wann wird das Kind 18?
      Soll so (über die Fahrtkosten) etwa eine Querfinanzierung des Führerscheins stattfinden?

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja
      Das Urteil mit dem das Kind bei hohen Fahrtkosten so gestellt wird kannte ich noch gar nicht, das werde ich mir merken. Im übrigen gebe ich Dir Recht das man mal schwer darüber nachdenken sollte das Kindergeld voll anzurechnen. Eine Querfinanzierung des Führerscheins sehe ich so nicht da ja begleitetes Fahren stattfindet. Soweit ich weiß hat man da schon den Führerschein, darf aber noch nicht allein fahren. Es ist also ein privat Vergnügen. Ist es eigentlich richtig, das wenn das nicht volljährige Kind eine Lehre beginnt die privelegierung wegfällt?

      LG Hugoleser
    • Hugoleser schrieb:

      Ist es eigentlich richtig, das wenn das nicht volljährige Kind eine Lehre beginnt die privelegierung wegfällt?
      Hallo Hugoleser,

      nein, ist es nicht.
      Kam das in meinem Beitrag so rüber (oder auch: muss ich irgendwo etwas modifizieren an meinen vorherigen Aussagen)?

      Gruß Tanja

      P.S. Ich könnte mir schon vorstellen, wie hier eine Refinanzierung des Führerscheins erfolgen könnte und hoffe, dass Familienrichter entsprechend aufmerksam sind...
    • Hallo Tanja
      Nein das kam nicht so rüber, es war nur eine Frage meinerseits, weil ich darüber nachgedacht habe das im Gesetz ja die privilegierung und Gleichstellung mit Minderjährigen nur steht, wenn das Kind in einer allgemeinen Schulausbildung ist. Das ist ja bei einem Kind in der Lehre nicht mehr der Fall auch wenn noch die Berufsschule dazu kommt. Die Berufsschule ist ja nicht mehr allgemein bildend sondern Berufsbezogen. So müsste ja eigentlich im Umkehrschluss die privilegierung wegfallen.

      LG Hugoleser