[Frage] Unterhaltsvorschuss - Zahlung Differenzbetrag aushebeln jederzeit möglich ?

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    • Nein, in dem Urteil geht es nur darum, dass die Mutter die Zahlungen des Vaters hätte angeben müssen. Der Staat springt nur soweit ein, bis der Betrag des UV gedeckt ist. Zahlt die UP Person, so zahlt der Staat halt weniger. Natürlich kann man abseits des UV über den Rechtsweg versuchen mehr titulieren zu lassen und dies dann auch ggf. selbst beitreiben.
    • Hallo,

      @MaxMustermann:

      MaxMustermann schrieb:

      Nein, in dem Urteil geht es nur darum, dass die Mutter die Zahlungen des Vaters hätte angeben müssen.
      Hatte Sie am 09.02.2003

      MaxMustermann schrieb:

      Natürlich kann man abseits des UV über den Rechtsweg versuchen mehr titulieren zu lassen und dies dann auch ggf. selbst beitreiben.
      Das hatte die KM auch gemacht und einen Betrag von 80€ erwirkt.
      Theoretisch 151€ UV + 80€ Differenzbetrag zu Mindestunterhalt = 231€
      Praktisch 151€ UV + 80€ vom KV = Rückzahlung 80€ UV = 151€
      Ganua das ist es, was ich in meiner Überschrift damit meine.

      Danke.
    • Sie hat die Zahlungen später eingeräumt, nicht bei Antragsstellung.

      Zu deiner Überschrift:

      Unterhaltsvorschuss - Zahlung Differenzbetrag aushebeln jederzeit möglich

      Nein, das geht nicht. Sobald der UP etwas zahlt, wird das zunächst auf den UV angerechnet, erst wenn er mehr als den UV zahlt, kann der Unterhaltsberechtigte das einbehalten. Den Teil über dem UV kann man nur beim FG einklagen (abseits einer gütlichen Einigung).
    • Hallo,


      MaxMustermann schrieb:

      Den Teil über dem UV kann man nur beim FG einklagen (abseits einer gütlichen Einigung).

      im Urteil steht

      Die Klägerin habe die Beklagte darüber informiert, dass ein Unterhaltstitel von ihr in einer Höhe erwirkt worden sei, der über die von der Beklagten bewilligten UVG-Leistungen hinausgegangen sei. Die Beklagte habe auch gewusst, dass der entsprechende Differenzbetrag von der Klägerin gegenüber ihrem Vater beansprucht werde.
      Ich versteh das so. Es wurde ein Unterhaltstitel von 231€ erwirkt. KV leistet keine Zahlung bzw. geringere Zahlung als die 151€ an JA aber an Kind (Differenzbetrag 80€). Somit keine Möglichkeit die 80€ beim FG einzuklagen, da theoretisch bezahlt. JA fordert nun die 80€ zurück. Effektiv bezahlt Kindesvater nur 151€ (71€ an JA und 80€ an Kind) anstatt die titulierten 231€. Somit lässt sich der Titel von 231€ einfach umgehen bzw. der Differenzbetrag von 80€ bringt (solange man UV erhält) gar nix. Auch laufen keine Rückstände auf. Lies dir bitte das Urteil nochmals genau durch.

      Danke der Diskussion hier. Ich finde es gut.
    • Der Vater hat nur 80€ an die Mutter gezahlt, sonst nichts. Das geht aber nicht, durch den Unterhaltsvorschuss muss die Mutter die Zahlungen angeben und der UV wird entsprechend gekürzt. Ist beim Vater nicht mehr als 80€ zu holen, hat die Mutter Pech gehabt. Ist dort mehr zu holen, so ist die UVK einfach der falsche Ansprechpartner, denn die soll nur einspringen, wenn der Vater nicht kann temporär, falls er nicht will.

      Wenn er nicht kann, gibt es halt nur den UV.
      Wenn er nicht will, geht man halt zum FG und holt das Geld mit dem Gerichtsvollzieher rein. Aber die Forderung einzutreiben, während man UV bezieht sollte man sein lassen, denn diese sind dann tatsächlich weg. Der Vater hatte ja auch nichts davon, denn er muss weiter bei der UVK abstottern, die Zahlungen an die Mutter werden ihm nicht angerechnet, er hat also nicht viel gewonnen.
    • Hallo,

      Trotzdem habe die Beklagte die Klägerin bzw. deren Mutter nicht darüber informiert, dass der Vater nach der Erlangung des Unterhaltstitels die Zahlungen an die Beklagte betreffend die übergangenen Unterhaltsansprüche eingestellt habe. Die Klägerin bzw. deren Mutter seien von der Beklagten auch nicht informiert worden, dass die Beklagte mit dem Vater eine Stundungs- bzw. Ratenzahlungsvereinbarung hinsichtlich der geschuldeten Unterhaltsbeiträge abgeschlossen habe. Der Vater habe den Teil des Unterhalts, der über die UVG-Leistungen hinausgegangen sei, zumindest teilweise noch an die Klägerin bzw. deren Mutter weiterbezahlt, obwohl er gewusst habe, dass er im Hinblick auf die übergegangenen Ansprüche nicht mehr mit befreiender Wirkung an die Klägerin Unterhalt habe leisten können.

      Es sei „rechtsmissbräuchlich“, wenn die Beklagte von der „gutgläubigen“ Klägerin die Rückzahlung der erhaltenen Unterhaltsbeiträge fordere, obwohl diese mangels Information durch die Beklagte davon habe ausgehen müssen, dass der unterhaltspflichtige Vater seinen Verpflichtungen gegenüber der Behörde hinsichtlich des übergegangenen Teils der Ansprüche nachkomme. Es gehe nicht an, dass die Beklagte mit dem unterhaltspflichtigen Vater Stundungs- und Teilzahlungsvereinbarungen „hinter dem Rücken“ der Klägerin treffe und dann von dieser die Rückzahlung von Unterhaltsleistungen verlange, die sie im „guten Glauben“ direkt vom Vater erhalten habe, ohne dass die Beklagte jemals den Versuch unternommen habe, diese Beträge vom Vater zurückzufordern.
      Also im Klartext. Ich lasse einen Titel über den Mindestunterhalt erstellen und schließe mit der UVK einen Stundungsvereinbarung ab. Zahle an das Kind den Differenzbetrag, mit dem Wissen das dieser Betrag an die UVK zurückbezahlt werden muß. Dann bezahle ich noch die DIfferenz von 71€ an deas JA und alles ist gut. Titel über 231€ -> bezahlen nur 151€. :thumbsup:
      Mir stellt sich die Frage, weshalb kann der Kindesvater überhaupt Zahlungen an das Kind leisten ? Ist er nicht zuerst verpflichtet die UVK zu bezahlen (s. 1 Zitat) ? Ach ich vergass - Stundungs bzw. Ratenzahlungsvereinbarung.


      MaxMustermann schrieb:

      die Zahlungen an die Mutter werden ihm nicht angerechnet, er hat also nicht viel gewonnen.
      Natürlich. UVK hat 151€ ausbezahlt. 80€ von KM zurückgefordert. Somit sind nur noch 71€ vom KV zu bezahlen, sonst würde die UVK ja doppelt abkassieren. 1x vom KV und 1x von der KM.


      7.1.1. Hintergrund des Rückgriffs / Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII
      Das UVG ist eine besondere Hilfe für alleinerziehende Elternteile und deren Kinder; anspruchsberechtigt ist das jeweilige Kind. Es will gerade nicht die unterhaltspflichtige Person von ihrer Unterhaltspflicht entlasten. Einem konsequenten
      Rückgriff kommt daher entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr angesichts der haushaltspolitischen Verantwortung der UV-Stellen, der wichtigen Signalwirkung für die Zahlungsbereitschaft des barunterhaltspflichtigen Elternteils sowie des zunehmenden Stellenwertes des UVG in der Öffentlichkeit.
      Dies scheint mir im vorliegenden Fall nicht so zu sein.

      Danke.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Triangel ()

    • Nein, es gab nur einen Titel über den Mindestunterhalt. Kann der Vater nicht nachweisen, dass er diesen beglichen hat, so ist dieser Betrag weiter offen. Die Mutter dachte, dass sie die 80€ behalten darf, aber das ist falsch. Der Vater hat seine Schulden durch dieses Verhalten nicht verringert, er dachte allerdings, dass er bei der UVK stunden kann und die Schulden bei der Mutter gleichzeitig abbauen kann. Da es aber nur einen titel gab, ist das nicht richtig, den diesen hat er nicht vollumfänglich bedient. Wer pfänden kann, hängt davon ab, wer den Titel hat. Aber so lange die Mutter einmal jährlich den ausstehenden Unterhalt fordert, bleibt der Anspruch 30 Jahre bestehen. Ich weiß nicht, ob das so rosige Aussichten sind.


      Triangel schrieb:

      Also im Klartext. Ich lasse einen Titel über den Mindestunterhalt erstellen und schließe mit der UVK einen Stundungsvereinbarung ab. Zahle an das Kind den Differenzbetrag, mit dem Wissen das dieser Betrag an die UVK zurückbezahlt werden muß. Dann bezahle ich noch die DIfferenz von 71€ an deas JA und alles ist gut.
      Und das ist falsch, denn du kannst nicht beweisen, dass du den Titel vollumfänglich bedient hast. Und solange der Unterhalt regelmäßig gefordert wird, verjährt da auch nichts.


      Triangel schrieb:

      Mir stellt sich die Frage, weshalb kann der Kindesvater überhaupt Zahlungen an das Kind leisten ? Ist er nicht zuerst verpflichtet die UVK zu bezahlen (s. 1 Zitat) ? Ach ich vergass - Stundungs bzw. Ratenzahlungsvereinbarung.
      Vielleicht hatte der Vater einfach zu wenig über und wollte, dass es mit Hilfe staatlicher Mittel seinem Kind gut geht? Leider spielt der Staat da nur nicht mit.
    • Triangel, was veranstaltest Du hier eigentlich?

      Versuchst Du, eine Absicherung zu erhalten, wie sich Elternteile der Unterhaltspflicht entziehen können?

      Ich verstehe nicht, warum Du hier mit uns ein ziemlich altes Urteil eines Verwaltungsgerichtes versuchst zu diskutieren.
      Nochmals der Hinweis: Du befindest Dich in einem familienrechtlichen Forum.

      Gruß Tanja

      edit: und so (Beschluss vom 26.07.2012 - 9 UF 292/11) kann ein Familiengerichtlicher Beschluss aussehen, wenn auch Unterhaltsvorschuss beachtet werden mus.
    • Guten Morgen,

      ich hoffe immer noch, dass ich hier etwas falsch verstehe :huh:

      Triangel schrieb:

      Ich versteh das so. Es wurde ein Unterhaltstitel von 231€ erwirkt. KV leistet keine Zahlung bzw. geringere Zahlung als die 151€ an JA aber an Kind (Differenzbetrag 80€). Somit keine Möglichkeit die 80€ beim FG einzuklagen, da theoretisch bezahlt. JA fordert nun die 80€ zurück. Effektiv bezahlt Kindesvater nur 151€ (71€ an JA und 80€ an Kind) anstatt die titulierten 231€. Somit lässt sich der Titel von 231€ einfach umgehen bzw. der Differenzbetrag von 80€ bringt (solange man UV erhält) gar nix. Auch laufen keine Rückstände auf. Lies dir bitte das Urteil nochmals genau durch.
      Danke der Diskussion hier. Ich finde es gut.
      :?:

      Triangel schrieb:

      Also im Klartext. Ich lasse einen Titel über den Mindestunterhalt erstellen und schließe mit der UVK einen Stundungsvereinbarung ab. Zahle an das Kind den Differenzbetrag, mit dem Wissen das dieser Betrag an die UVK zurückbezahlt werden muß. Dann bezahle ich noch die DIfferenz von 71€ an deas JA und alles ist gut. Titel über 231€ -> bezahlen nur 151€. :thumbsup:
      :thumbdown:

      MaxMustermann schrieb:

      Nein, es gab nur einen Titel über den Mindestunterhalt. Kann der Vater nicht nachweisen, dass er diesen beglichen hat, so ist dieser Betrag weiter offen. Die Mutter dachte, dass sie die 80€ behalten darf, aber das ist falsch. Der Vater hat seine Schulden durch dieses Verhalten nicht verringert, er dachte allerdings, dass er bei der UVK stunden kann und die Schulden bei der Mutter gleichzeitig abbauen kann. Da es aber nur einen titel gab, ist das nicht richtig, den diesen hat er nicht vollumfänglich bedient. Wer pfänden kann, hängt davon ab, wer den Titel hat. Aber so lange die Mutter einmal jährlich den ausstehenden Unterhalt fordert, bleibt der Anspruch 30 Jahre bestehen. Ich weiß nicht, ob das so rosige Aussichten sind.
      :thumbup:

      Falls jemand auf die Idee kommen könnte, dass der Weg, den Triangel da beschreibt (ich bin sehr verwundert über die sich derart entwickelnden Beiträge) eine Lösungsmöglichkeit wäre, dem sei das Urteil des OLG Frankfurt 4 WF 170/18 ans Herz gelegt.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      TanjaW9 schrieb:

      Versuchst Du, eine Absicherung zu erhalten, wie sich Elternteile der Unterhaltspflicht entziehen können?
      Hm. Wie man es nimmt. Ich sag mal so. So etwas in der Art ist mir wieder fahren. Ich habe lange gebraucht um zu verstehen wie es funktioniert hat bzw. wie so etwas sein kann. Bis ich dieses Urteil gefunden habe und es so auch bei mir eventuell gelaufen ist. Auf Nachfragen beim JA wurden mir immer wieder nur § des UVG zurückgemeldet.

      Das was ich hier veranstaltet habe, ist wenn einige in die gleiche Situation kommen und sich wundern, weshalb eine Rückzahlung ansteht, es zu verstehen. Ich hatte auch lange gebraucht.

      Was mich wundert, das dieses Vorgehen seitens des JA so "beraten" wurde. :)

      Daher auch mein so inniges Verhältnis zum JA. :)

      Ich war bis dato der Meinung, das das JA unsere beiden Kinder unterstützt.

      7.1.1. Hintergrund des Rückgriffs / Beratung und Unterstützung nach § 18 SGB VIII
      Das UVG ist eine besondere Hilfe für alleinerziehende
      Elternteile und deren Kinder; anspruchsberechtigt ist das jeweilige
      Kind. Es will gerade nicht die unterhaltspflichtige Person von ihrer Unterhaltspflicht entlasten. Einem konsequenten
      Rückgriff kommt daher entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt umso mehr
      angesichts der haushaltspolitischen Verantwortung der UV-Stellen, der
      wichtigen Signalwirkung für die Zahlungsbereitschaft des
      barunterhaltspflichtigen Elternteils sowie des zunehmenden
      Stellenwertes des UVG in der Öffentlichkeit.

      Tja, man macht Fehler und sollte daraus lernen. Ich habe leider nochmals diesen Fehler gemacht :(

      Triangel schrieb:

      ich erhalte im Moment noch UV bis zum 31.06. Ich habe der KM im Mai eine Aufforderung gesendet mir ab dem 01.07. ein Zahlung für Sonderbedarf zu leisten. Wie die Vergangenheit bereits zeigte,gehe ich davon aus, das die KM die Zahlung zum 28.06. leisten wird.


      Muß dieser Betrag an die UV-Kasse zurückbezahlt werden ?

      Wie kann es sein, das die KM einfach Zahlungen leistet, obwohl bei Antragstellung folgender Hinweis drinsteht „Nach Übergang des Unterhaltsanspruches können Sie den Unterhalt nichtmehr mit befreiender Wirkung an Ihr Kind oder einen Dritten zahlen“.
      Ich hätte NACH dem 01.07. die Aufforderung über den Sonderbedarf schreiben sollen.

      Was hinzukommt ist, das ich das ganze habe noch nicht titulieren lassen. Aber das kommt ja jetzt alles. Wie bereits geschrieben, aus Fehler sollte man lernen. Da man Personen gegenübersitzt, die täglich damit zu tun haben und wissen wie man etwas in welche Bahnen leiten kann - Pech für die Kinder. Ich finde es nur Schade.



      7.10.1. Stundung/Niederschlagung/Erlass von Ansprüchen
      Die Grundsätze des Haushaltsrechts sind in dem Haushaltsgrundsätzegesetz
      (HGrG) sowie in den Landeshaushaltsordnungen bzw. insbesondere bei der Auf-
      gabenerfüllung im eigenen Wirkungskreis in den Gemeindehaushaltsverordnungen
      geregelt (vgl. RL 8.2.). Nach diesen Regelungen dürfen Ansprüche nur gestundet
      werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchs-
      gegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird
      (vgl. § 31 Absatz 2 Nr. 1 HGrG). Die Stundung des Unterhaltsanspruchs kommt
      nur in Betracht, wenn ein Unterhaltsanspruch besteht. Behauptet ein barunter-
      haltspflichtiger Elternteil, zurzeit nicht leisten zu können, ist dies als Stundungsan-
      trag zu werten und darüber zu entscheiden. Die Stundung kann auf Antrag mit und
      ohne Ratenzahlung gewährt werden und ist schriftlich zu vereinbaren. Denn nur
      eine ordnungsgemäße Stundung kann hier die Hemmung der Verjährung herbei-
      führen (§ 205 BGB). Grundlage für die Prüfung sind die aktuellen finanziellen Ver-
      hältnisse des Schuldners, nicht die Verhältnisse innerhalb der Zeiträume, für die
      die Schulden (durch den Anspruchsübergang) entstanden sind.
      Tja. Wie schon oben geschrieben. Es liegt immer in der Hand des Sachbearbeiters in welche Bahn gewisse Umstände gelenkt werden.

      Ich möchte niemals sagen bzw. jemand unterstellen, das er gegen Vorgaben bzw. das Recht verstoßen hat bzw hätte. Jedoch hat man (wenn man sich auskennt) die Möglichkeit gewisse Dinge zu steuern. :)



      Danke.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Triangel ()

    • Hallo Triangel,

      wenn das JA dich so beraten hat, solltest Du nicht nur tönen, dass Du einen Anwalt einschaltet, sondern es auch tun.
      Der kann dann mögliche Regressansprüche prüfen.
      Wenn Du keinen Titel hast errichten lassen und Dir dazu nichts von der Unterhaltsvorschussstelle vorliegt, muss der Anwalt ggf. auch Deinen Anteil am Verschulden bestimmen.

      Ansonsten empfehle ich die Lektüre des von mir vorhin geposteten Urteils. Max erwähnte es bereits, titulierter Unterhalt verjährt nicht so schnell....das Kind kann sich auch nach Volljährigkeit noch das während der Minderjährigkeit nicht Gezahlte vom Unterhaltspflichtigen holen.

      Wie es sein kann, dass die Mutter zahlt, obwohl sie nicht schuldbefreiend zahlen kann?
      Warum fragst Du das nicht die Kindesmutter oder weist die Zahlungen zurück?

      Gruß Tanja
    • Hallo,


      TanjaW9 schrieb:

      dass Du einen Anwalt einschaltet, sondern es auch tun.
      Da bin ich ja gerade dabei. Jedoch ist das vergangene Vergangenheit. Habe ich als Lehrgeld abgeschrieben.


      TanjaW9 schrieb:

      oder weist die Zahlungen zurück?
      Das hört sich interressant an. Daran hatte ich auch schon gedacht. Einfach den erhaltenen Betrag zurücküberweisen. Ist das so einfach möglich ?
      Kommt da nicht wieder irgendetwas wie" Sie haben eine Zahlung der KM erhalten, Ihr pech wenn Sie das zurücküberwiesen haben, zahlen Sie trotzdem"

      Danke.
    • Hallo,

      habe ich noch nicht erreicht bzw. um Rückmeldung gebeten.

      Folgende Situation:
      Wie bereits von mir befürchtet, wurde am 28.06. ein Betrag überwiesen. Buchung war jedoch erst am 01.07. D.h. ich habe erst zum 01.07. kenntnis von der Zahlung erhalten. Meine Mitwirkungspflicht wäre somit nicht mehr wirksam. Jedoch da der Betrag am 28.06. einging werde ich nach §5 Rückzahlungspflichtig sein.
      Wo wir einmal wieder bei meinem oben gennten Urteil sind

      Bayerischer VGH schrieb:

      Die von der Klägerin vertretene Auslegung lässt außer Acht, dass ihr in den jeweiligen Monaten der vom Vater gezahlte Betrag tatsächlich im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG zur Verfügung gestanden hat und deshalb in der jeweils gezahlten Höhe kein Rechtsanspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bestand.Nach allem ist es für die Rückzahlungspflicht aus § 5 Abs. 2 UVG unerheblich, ob die Klägerin bzw. ihre Mutter Kenntnis davon hatten, dass der Vater seinen Verpflichtungen gegenüber der Behörde aus übergeleitetem Recht (§ 7 UVG) nicht nachgekommen ist bzw. ob die Beklagte ihm Ratenzahlungen eingeräumt hat. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin hinsichtlich der Zahlungen durch den Vater „im guten Glauben“ war, denn jedenfalls war der Klägerseite bekannt, dass sie gleichzeitig Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz von der Beklagten und Unterhaltsleistungen vom Vater erhalten hat.
      Bin gerade noch in Klärung, bevor ich das melde.
      Was meint Ihr bezüglich Rückzahlung bzw. Mitwirkungspflicht ?
      Ich war echt der Meinung das das JA zur Entlastung des betreuenden Elternteils ist. Leider empfinde ich es persönlcih als Mehrbelastung. Schade. Und das ganze unter einem Deckmantel. Oder kann mir jemand das plausibel erklären ?

      Danke

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    • Hallo Triangel,

      es kommt ganz entscheidend darauf an, wie man sein Anliegen formuliert.
      Warum diskutierst Du mit uns seit Tagen Urteile (und auch noch vom Verwaltungsgericht), wenn Du scheinbar nicht weist, wie das mit dem Kindesunterhalt funktioniert?

      Deinen Anwalt? Das heißt, Du hast schon einen? Worin hat er dich denn bisher vertreten?
      Wenn Du hier nur immer Angaben in Salamitaktik präsentierst, kann Dir auch niemand guten Rat geben.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      ich weiß echt nicht, wie ich mich die gegenüber ausdrücken soll. Ich habe mir einen Anwalt ausgesucht. Diesen probiere ich zu erreichen. Dieser wird mich dann zukünftig begleiten. Wie soll ich dann das schreiben ? Mein zukünftiger Anwalt ? Egal.

      Nochmals. Ich versuche einfach nur die Prozesse, die stattfinden zu verstehen.

      Daher auch nochmals die Frage, wie würdest du die Zahlung (oben) einschätzen? 28.06. Betrag überwiesen bekommen, jedoch 01.07. erst gebucht worden. Daher Rückzahlung JA. Werde ich aber Ansprüche für Juli geltend machen wollen, wird kommen sie hat ja bereits am 28.06. für Juli bezahlt. Wie würdest du das einschätzen ? Ist das nun laufender Unterhalt oder Einnahmen die nach §5 zurückzuzahlen sind. Mich interressiert einfach wie Ihr das seht.

      Wenn du oder andere der Meinung sind, das ich das Forum nicht richtig nutze, werde ich mit dem schreiben aufhören. Möchte hier niemend nerven oder belästigen.

      Danke