[Frage] Unterhaltsvorschuss - Mitwirkungspflicht

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    • [Frage] Unterhaltsvorschuss - Mitwirkungspflicht

      Hallo,

      ich erhalte im Moment Unterhaltsvorschuss. Diesen habe ich zum 31.06. einstellen lassen, da das JA kontraproduktiv arbeitet. Es scheint so, das es mehr für die KM als für meine bei mir lebenden Kinder. Schade. Nun habe ich der KM eine "Aufforderung" gesendet, den Unterhalt ab dem 01.07. an mich zu überweisen. Muß ich das aufgrund meiner Mitwirkungspflicht dem JA melden, das ich ein "Aufforderung" gesendet habe ?

      UVG §6 Abs.(4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.

      Danke.
    • [Frage] Unterhaltsvorschuss - Rückforderung gem. §5 UVG

      Hallo,

      ich erhalte im Moment noch UV bis zum 31.06. Ich habe der KM im Mai eine Aufforderung gesendet mir ab dem 01.07. ein Zahlung für Sonderbedarf zu leisten. Wie die Vergangenheit bereits zeigte,gehe ich davon aus, das die KM die Zahlung zum 28.06. leisten wird.
      1. Muß dieser Betrag an die UV-Kasse zurückbezahlt werden ?
      2. Wie kann es sein, das die KM einfach Zahlungen leistet, obwohl bei Antragstellung folgender Hinweis drinsteht „Nach Übergang des Unterhaltsanspruches können Sie den Unterhalt nichtmehr mit befreiender Wirkung an Ihr Kind oder einen Dritten zahlen“.


      UVG RL 5.4.1 Voraussetzung: Nicht berücksichtigtes Einkommen
      • Einkommen während des UV-Leistungszeitraumes

      Eine Rückzahlungspflicht nach § 5 Absatz 2 UVG besteht, wenn das Kind während des UV-Leistungsbezugs Einkommen i. S. d. § 2 Absatz 3 UVG erzielt hat, das bei der UV-Leistung nicht berücksichtigt worden ist, z. B. Unterhaltsleistungen durch Zwangsvollstreckung (bei Beauftragung eines Rechtsanwalts durch das Kind, siehe RL 1.5.3) oder (freiwillige) Zahlungen des Elternteils, bei dem das Kind nicht lebt, während des Bezugszeitraums. Gleiches gilt für Einkommen i. S. d. § 2 Absatz 4 UVG, also Einkünfte des Vermögens und Erträge der zumutbaren Arbeit wie z.B. Ausbildungsvergütung. Das Einkommen nach § 2 Absatz 3 UVG ist dem Monat zuzurechnen, in dem es tatsächlich zugeflossen ist (BayVGH vom 15.01.2008 - 12 BV 06.80). Bei Erträgen aus nichtselbstständiger Arbeit ist auf den jeweiligen Monat entsprechend der Lohn- und Gehaltsbescheinigung abzustellen. Sonstige Einkünfte und Erträge nach § 2 Absatz 4 UVG sind wie das Einkommen nach § 2 Absatz 3 UVG dem Monat des Zuflusses zuzurechnen.

      Danke.
    • Hallo,

      da du die km aufgefordert hast ab 01.07. Direkt an dich zu zahlen und die beistandschaft zum 30.06. beendet hast, dürfte das ok sein.
      Hast du der km auch mitgeteilt dass sie ab 01.07. An dich zahlen soll, da du die beistandschaft zum 30.06. Beendet hast?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Guten Morgen Triangel,

      ich finde, Du kannst der guten Form halber der UV-Stelle einfach eine Kopie Deines Schreibens an die Mutter senden.
      Dann können die den Fall ordentlich abschließen und Du hast auf keinen Fall eine mögliche Pflichtverletzung begangen.
      Dass Du unzufrieden mit der Tätigkeit der UV-Stelle als Vater bist, ist offensichtlich.
      Ich habe keine Lust, in den anderen beiden zusätzlich von Dir eröffneten Beiträgen auch noch zu schreiben. Deswegen einmal hier: was hätte Deiner Meinung nach die UV-Stelle gegen den scheinbar nur stänkernden Elternteil tun sollen/müssen?
      Wenn Du mal einen Schritt zurück gehst und nur die bloßen Fakten betrachtest, zahlt der andere Elternteil - nur eben immer viel zu spät (statt zum 1. zum 28.)
      Die UV-Stelle ist keine Strafbehörde gegen den Dir nicht mehr symphatischen anderen Elternteil.
      Du hast ja nun Deine Schlüsse daraus gezogen, dass alles nicht so läuft, wie Du Dir das vorstellst.
      Entweder beantragst Du nun Beistandschaft oder schaltest einen Anwalt ein oder setzt Dich mit der Km an einen Tisch um eine vernünftige Lösung zu finden.

      Gruß Tanja
    • Hallo,
      @AnnaSophie: Ja ich habe der KM geschrieben, das die Kinder ab dem 01.07. keinen UV mehr erhalten und sie den Mindestunterhalt nun an mich zahlen soll. Beistandschaft? -> es gibt keine Beistandschaft.

      Hallo,
      @TanjaW9: Wie Du aus den anderen Beiträgen eventuell entnehmen konntest, wird durch diese Art die Zahlung minimiert bzw. umgangen. Unseren Kindern steht der Mindestunterhalt zu bzw. Sonderbedarf. Werden solche Beträge während des UV-Bezugs gezahlt, muß dieser Betrag an die UV-Kasse zurückgezahlt werden. Was haben die Kinder dann davon ? Es geht ja nicht darum, das die KM nicht zum 1. zahlt, sondern das sie geforderten Mehrbedarf bzw. den Differenzbetrag bezahlt hat. Somit haben unsere Kinder immer unter dem Strich nur die 282€ und nicht mehr.
      Natürlich wollte ich auch eine Beistandschaft einrichten bzw. Rückübertragung um im vereinfachten Verfahren den Mindestunterhalt titulieren zu lassen. Jedoch meinte die Beistandschaft, das unter diesen Umständen keine Beistandschaft eingerichtet werde. Ohne Beistandschaft keine Rückübertragung. Daher nun der Weg über einen Anwalt.

      Danke.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Triangel ()

    • Hallo Triangel,

      ich verstehe, dass Du verärgert bist. Wenn weder UV-Kasse, noch Beistandschaft in Deinem Fall ordentlich arbeiten, ist eben tatsächlich zu überlegen, ob Du nicht einen Anwalt einschaltest.
      Habe ich das richtig verstanden, das Jugendamt lehnt Beistandschaft ab? Schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung?
      Und es gibt noch keinen titulierten Unterhalt?
      Erstaunlich.
      Je nach Deinem Einkommen und eventuellen Vorhandensein von Rechtsschutzversicherung solltest Du dann einen Anwalt aufsuchen oder Dir einen Beratungsschein vom Gericht holen.

      Alternativ Mitglied im Isuv werden und die ermäßigte Rechtsberatung in Anspruch nehmen.
      Meiner Meinung nach ist Deine Lage wieder so speziell, dass Du auf Deine Fragen hier möglicherweise keine ausreichende Antwort bekommst.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      @TanjaW9:

      TanjaW9 schrieb:

      ist eben tatsächlich zu überlegen, ob Du nicht einen Anwalt einschaltest.
      Das ist nun keine Überlegung mehr, sondern Fakt das es passiert.

      TanjaW9 schrieb:

      Schriftlich mit Rechtsbehelfsbelehrung?
      Nein. Hatte mich telefonisch mit der Dame unterhalten.

      TanjaW9 schrieb:

      Und es gibt noch keinen titulierten Unterhalt?
      Also ich habe keinen. Was das JA in der Zwischenzeit gemacht hat - ???

      TanjaW9 schrieb:

      Meiner Meinung nach ist Deine Lage wieder so speziell, dass Du auf Deine Fragen hier möglicherweise keine ausreichende Antwort bekommst.
      Da hast du recht :)
    • Triangel schrieb:

      Hallo,

      leider kann ich den oberen Beitrag nicht mehr editieren. Daher hier nochmals konkret die Frage. Ist es meine "PFLICHT" dies zu melden oder nicht.

      Danke.
      Du hast zum 30.06 de UV einstellen lassen (den 31.06 gibt es nicht). UVG §6 Abs.(4) bezieht sich auf Personen, die Leistungen beziehen. Da du im Juni Leistungen bezogen hast und du hast eine Erklärung in Zusammenhang mit der Leistung abgegeben (das du deine Ansprüche abtrittst), musst du eine Änderung des Sachverhalts auch mitteilen. Hättest du ihr das ganze am 01.07 um 00.00 Uhr mitgeteilt, wäre die UVK raus, da du keine Leistung beziehst.

      Aber um Tanjas ersten Post nochmal hervorzuheben: Der guten Form halber kann man denen das immer mitteilen. Auch wenn andere sich scheisse verhalten ist das kein Freifahrtscheines auch so zu machen.
    • Hallo,

      Mach doch nicht jedes mal ein neues Thema auf.

      Eine unterhaltsurkunde setzt voraus, dass du den barunterhaltspflichtigen Elternteil aufgefordert hast eine erstellen zu lassen. dieser hätte dir dann vom jugendamt/Notar geschickt werden müssen.
      Zumal deinen Angaben nach keine beistandschaft besteht/bestand, die so etwas hätte einfordern können, an deiner Stelle.

      Du kannst bei der unterhaltsvorschusskasse bestimmt auch Akteneinsicht beantragen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      @MaxMustermann: Danke deiner Antwort. Mir ist schon klar, das die Mitwirkungspflicht bis zum 30.06. besteht. Daher die Nachfrage. Ich bin etwas verunsichert über die Begrifflichkeit "Erklärung". Ich bin jederzeit bereit Informationen die mir vorliegen dem JA mitzuteilen bzw. mirzuwirken. Jedoch nach einer Antwort wie "Bitte teilen Sie uns nur die Informationenmit, zu denen Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet sind." was denn nun dazugehört, etwas verunsichert. Daher die Frage. Ist nun eine "Aufforderung" an die KM eine Erklärung oder nicht ? Wenn "ja" -> Meldung an JA, wenn "nein" -> keine Meldung an JA.

      Danke
    • Hallo nochmal Triangel,

      Sophie hat Dich ja nun schon gebeten, nicht für jede Deiner Fragen ein neues Thema aufzumachen.
      Bitte beschränke Dich auf ein weiterzuführendes Thema und stell doch dort Deine Fragen. Danke Dir.

      Was die UV-Stelle Dir da schreibt, kann Dir doch egal sein( Ist ja lustig, dass die UV-Stelle die Verantwortung, welche Daten SIE für relevant hält, an Dich abtreten möchte).
      "Unsere" UV-Stelle kriegt von jedem Schriftstück (natürlich nur den Unterhalt betreffend), was mein Mann an die KM schickt, eine Kopie und darüber hinaus noch die Dokumente, die in dem Schriftstück der Mutter benannt, aber ihr nicht nochmal mitgeschickt werden (sie hat die ja alle schon selber vorliegen, namentlich Urteile, Vergleiche, Abschriften etc.)
      Ob die Akte der UV-Stelle dick ist oder nicht. Hast Du eine Pflicht zur Datensparsamkeit? Nein, hast Du nicht. Im übrigen kann die UV Stelle dann auch nicht hinterher behaupten, Du hättest irgendwelche Angaben unterlassen...
      (aber wöchentlich würde ich mich bei denen auch nicht melden ;) )

      Gruß Tanja

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: Ich habe jetzt mal aus Deinen 5 Beiträgen 2 gemacht. Leider ist dabei etwas der Lesefluss abhanden gekommen. Das tut mir leid. Es wird aber nicht besser, wenn Du für jede Frage einen neuen Beitrag eröffnest. Bitte stell Deine Fragen, so weit sie Unterhaltsvorschuss betreffen in einem der beiden Themen. Danke

    • Triangel schrieb:

      Hallo,

      @MaxMustermann: Danke deiner Antwort. Mir ist schon klar, das die Mitwirkungspflicht bis zum 30.06. besteht. Daher die Nachfrage. Ich bin etwas verunsichert über die Begrifflichkeit "Erklärung". Ich bin jederzeit bereit Informationen die mir vorliegen dem JA mitzuteilen bzw. mirzuwirken. Jedoch nach einer Antwort wie "Bitte teilen Sie uns nur die Informationenmit, zu denen Sie im Rahmen Ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet sind." was denn nun dazugehört, etwas verunsichert. Daher die Frage. Ist nun eine "Aufforderung" an die KM eine Erklärung oder nicht ? Wenn "ja" -> Meldung an JA, wenn "nein" -> keine Meldung an JA.

      Danke
      Wenn wir es schon so genau nehmen:

      "oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind"

      Du hast die Erklärung abgegeben, dass du deine Ansprüche an die UVK abtrittst, diese widerrufst du nun im Juni. Also musst du die UVK benachrichtigen...
    • Hallo,

      @MaxMustermann und @TanjaW9
      Aufforderung wurde an JA gesendet (wie von euch empfohlen).
      Es wurde zudem noch gefragt ob Titel, Urkunden, Stundungs- Ratenzahlungsvereinbarungen vorliegen. Ebenso wurde noch nach Möglichkeit der Akteneinsicht gefragt.

      @AnnaSophie
      Antwort: kein Titel, keine Urkunde und dass mit Einstellung des UV meineMitwirkungspflicht entfällt. :thumbsup:

      Die restlichen Fragen müßen Sie ja nicht beantworten, da eine Erteilungvon Auskünften "die nicht der Aufgabenerfüllung dient" nicht nötigist.


      Danke.