Guten Morgen zusammen,
hat jemand Erfahrungen mit dem Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nach § 94 SGB 12?
Meine Tochter Nr. 2 bezieht Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Deshalb darf ich eine monatliche Pauschale von 16,38 Euro an das zuständige Sozialamt zahlen. Im letzten Mail Kontakt sprach der Sachbearbeiter das ich das solange zahlen muß bis die Leistungen eingestellt werden, oder das Einkommen meiner Tochter eine bestimmte Grenze überschreitet. Jetzt scheint meine Tochter eine Ausbildung zu beginnen. Damit wäre natürlich mehr Einkommen zu erwarten als ALG 2. Werden diese Einkommensgrenzen für Eingliederungsbeziehende so berechnet wie man es mit der Düsseldorfer Tabelle macht?
Gruß Vejun
hat jemand Erfahrungen mit dem Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen nach § 94 SGB 12?
Meine Tochter Nr. 2 bezieht Eingliederungshilfe für behinderte Menschen. Deshalb darf ich eine monatliche Pauschale von 16,38 Euro an das zuständige Sozialamt zahlen. Im letzten Mail Kontakt sprach der Sachbearbeiter das ich das solange zahlen muß bis die Leistungen eingestellt werden, oder das Einkommen meiner Tochter eine bestimmte Grenze überschreitet. Jetzt scheint meine Tochter eine Ausbildung zu beginnen. Damit wäre natürlich mehr Einkommen zu erwarten als ALG 2. Werden diese Einkommensgrenzen für Eingliederungsbeziehende so berechnet wie man es mit der Düsseldorfer Tabelle macht?
Gruß Vejun