Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

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    • Hallo,

      von meiner Tochter in Nordthüringen habe ich jetzt eine Kopie ihres Prüfungszeugnises für eine abgeschlossenen Ausbildung. Dieses habe ich an das SA geschickt mit dem Verweis, das damit ihr Unterhaltsanspruch an mich endet und der nicht mehr vorhandene Unterhaltsanspruch nicht mehr auf das SA übergehenen. Weiter das ich die Zahlungen an das SA einstelle. Mal sehen was da kommt.

      Meine Tochter in Südniedersachsen beginnt jetzt eine Ausbildung bei der reinrechnerisch bei Ausbildungsvergütung, allen Abzügen und dem Kindergeld ein Betrag über dem Unterhaltsbedarf für Auszubildende in der Düsseldorfertabelle überbleibt. Damit hätte diese auch keinen Unterhaltsanspruch mehr. Da bin ich jetzt drann, ob das Sozialamt dieses prüfen würde, wobei die in der Regele erst prüfen wenn meine Tochter einen Folgeantrag für ihre Eingliederungshilfe stellen würde.

      Gruß Vejun
    • Update,

      das Sozialamt für meine Tochter in Nordthüringen behauptet, meine Tochter hätte weiter einen Unterhaltsanspruch an mich und begründet das mit einem Pragraphen der zwar wichtig klingt aber mehr auch nicht. Vor drei Wochen habe ich den Leuten dort einen Brief geschrieben und die Lage aus meiner Sicht und ausführlich nach den § 1601 und folgende des BGB begründet und gefragt ob es noch andere gesetzliche Möglichkeiten gibt den Unterhaltsanspruch zu begründen. Seit dem ist da Ruhe.

      Mit dem Sozialamt für meine Tochter in Südniedersachsen bin ich dabei, schriftlich daraufhin zu arbeiten das es keinen Nachweis über einen Unterhaltsanspruch durch meine Tochter gibt der dann auch nicht auf das Amt übergehen könnte. Wenn es läuft wie erwartet, stelle ich die Zahlung bis zur Klärung des Sachverhaltes ein. Dann wäre das Amt und ich in einer Patt Situation.

      Gruß Vejun
    • Hall Vejun,

      danke für das Update !

      Ich hofffe das das Angehörigen Entlastungsgesetz, wie im Kabinett beschlossen, durch den Bundestag und Bundesrat, gesetzeskraft erlangen.
      Dann wäre auch in deinem Fall beendet und Du würdest nicht mehr zur Zahlung herangezogen werden. Dein Verdienst müsste dann
      allerdings untter 100 000 Euro liegen !

      Grüße

      Stefan
    • Hallo Vejun,

      ja soweit die Vorlage vom Kabinett.
      Was letztendlich Gesetz wird muss mann abwarten und die Durchführungsverordnung respektive warten ob die Leitlinien der OLG´s dahin angepasst werden.
      In meinen Fall warte ich noch gern auf das SA (Antrag seit April, laut SA wohl kein Personal da und viel Arbeit !) und noch keine RWA !

      Grüße

      Stefan
    • Update,

      bei meiner Tochter aus Nordthüringen ist jetzt seit 4 Wochen keine Antwort vom Sozialleistungsträger gekommen nach meinem Schreiben und erfolgter Zahlungseinstellung. Zudem hat sie diese Woche wohl geheiratet. Wäre eine Antwort von mir falls noch was kommt.

      Der Sozialleistungsträger meiner Tochter aus Südniedersachen hat mir mitgeteilt, das sie solange einen Unterhaltsanspruch hat, wie sie Eingliederungshilfe bezieht. Dies konnte ich aber leider nicht so im BGB nachlesen. Dafür habe ich einen Interessanten Link zum Thema Unterhalt behinderter Kinder gefunden, den ich gleich zitiert habe. Zusätzlich scheint meine Tochter verschwunden zu sein. Ein Einschreiben an ihre aktuelle Meldeadresse kam mit nicht zu ermitteln zurück. Ein nicht belegbarer Unterhaltsanspruch an eine verschwundene Person scheint mir unlogisch. Zudem finde ich es auch fraglich einer verschwundenen Person Sozialleistungen zu gewähren. So habe ich es heute dem Sozialleistungsträger mitgeteilt und meine Zahlungen eingestellt.

      Manchmal ist das Leben voller komischer Geschichten.

      Gruß Vejun
    • Hallo Vejun,

      klingt nicht gut.
      Ich bin der Meinung das keine Bedürftigkeit mehr besteht, zumal deine Tochter verheiratet ist.
      Desweiteren müsste das SA nachweisen das deine Tochter bedürftigt ist, und da Sie unbekannt
      verzogen ist dies wohl kaum möglich ist.

      Meine Meinung: Unterhaltsverpflichtung setzt Bedürftigkeit voraus

      Ansonsten hilft nur Warten auf das neue Angehörigen Entlastungsgesetz !

      Bei mir ist die RWA da, am Montag geh ich gleich zum Anwalt und werde mich dann auch schlau machen
      über das mögliche neue Gesetz.

      Grüße

      Stefan
    • Hallo Stefan,

      ich mache mir in beiden Fällenden geringsten Kopf. Dein Satz: "Unterhaltsverpflichtung setzt Bedürftigkeit voraus" trifft es auf den Punkt. Hätte ich das am Anfang des ganzen schon so gesehen, hätte ich den Ämtern mitgeteilt das sie ihre Vermutung erstmal nachweisen. Dann wird bezahlt. KAnn ja nicht sein das ich meinen Töchter hinterherlaufe um den Gegenbeweis für etwas zu erbringen was nur vermutet wird.

      Man muß jedem der aufgefordert wird Unterhalt für volljährige Kinder zu zahlen nur sagen, las Dir erstmal die bedürftigkeit beweisen, dann kann man rechen und dann erst zahlen.

      Gruß Vejun
    • Hall Vejun,

      hier käme auch § 242 BGB ggf. zum tragen:

      gesetze-im-internet.de/bgb/__242.html

      Ein Kommentar hierzu:

      haufe.de/recht/weitere-rechtsg…-verwirkt_208_147472.html

      Hier könnte mann ggf. sagen das die ganze Überleitung verwirkt ist weil deine Tochter wohl nicht mehr
      aktiv an der Eingliederung teilnimmt und sich dieser wohl vorsätzlich entzieht.

      Damit ist ggf. eine selbstständige und dauerhaften Selbstversorgung stark gefährdet.

      Ggf könnte ja auch ein Vebrechen an ihrer Person stattgefunden haben...


      Grüße

      Stefan
    • Hallo Stefan,

      ich lege den § 242 BGB mal so aus: Der Vermutung des Sozialamtes darf ich erstmal glauben und den Leistungen nachkommen. Mein gutes Recht ist es auch, der Vermutung nachzugehen und sie überprüfen und wenn möglich feststellen das die Vermutung stimmt was der Verkehrssitte entspricht und somit bin ich Leistungsverpflichtet.


      Wenn sich aber jetzt ein Unterhaltsanspruch nicht nachweisen läst, weil der Unterhaltsberechtigte sich verweigert (Vielleicht verschweigt er mir was) oder auch verschwunden ist entspricht es nicht der Verkehrssitte und die Leistugspflicht ist passe.


      Gruß Vejun
    • Hallo Franz Schubert,

      meine Tochter hat sich bei mir gemeldet. Aber über die Adresse ihrer Mutter. Sie möchte Ausbildungsbeihilfe beantragen und bittet mich um Hilfe. Verschwunden ist sie also nicht. Auf dem kopierten Ausbildungsvertrag war die Adresse unkenntlich gemacht. Das Sozialamt hat mir auch geschrieben. Sie hätten die Bedürftigkeit meiner Tochter bei Antragsstellung geprüft und sie hätte einen Unterhaltsanspruch der auf sie übergehen würde. Ich habe denen erstmal mitgeteilt das sie dieses bite nochmal überprüfen da sich das Einkommen meiner Tochter verändert hätte. Ich spiele mit den denen jetzt auch auf Zeit. Das Entlastungsgestz ist ja jetzt durch und wird, denke ich, zum 01. Januar 2020 in Kraft treten.

      Gruß Vejun
    • Hallo Vejun,

      hab ich was verpasst mit dem Gesetz ? Ich dachte es ist im Bundesrat und wird am 26ten zur Abstimmung gestellt.
      Ja, dann durchhalten und prüfen und alles klein halten, auch den jetzigen Unterhalt.

      Hier scheint eine Bedarfsgemeinschaft zu sein, also deine Tochter und Mutter.

      Meine Anwältin hatt die Unterlagen an das SA geschickt, und jetzt heißt es warten...... warten......

      Grüße

      Stefan
    • Hallo Franz Schubert,

      hast Recht. Es ist zwar durchs Kabinet aber noch nicht durch den Bundesrat. Ich sehe gerade, das ist ja heute.

      Bei meiner Tochter aus Südniedersachsen ist es keine Bedarfsgemeinschaft. Sie versucht nur ihre wahre Adresse zu verbergen und läßt das ganze über ihre Mutter laufen. Das Sozialamt hat übrigens keinen Kommentar dazu abgegeben das sie offensichtlich unbekannt verzogen ist. Mal sehen womit die als nächstes kommen.

      Bei meiner Tochter aus Nordthüringen, wo ich auch diesen Unterhaltsbetrag zahlen sollte, hat sich das Amt nicht mehr gerührt. Mit einer abgeschlossenen Ausbildung und seit kurzem auch verheiratet, ist es vorbei mit Unterhaltsanspruch an die Eltern vorbei. Die haben sich nach meinem letzten Schreiben vor 8 Wochen nicht mehr gemeldet.

      Gruß Vejun
    • Update

      Das Sozialamt für meine Tochter in Nordthüringen hat meinen Hinweis auf die abgeschlossene Ausbildung meiner Tochter und meine Frage warum jetzt noch ein Unterhaltsanspruch bestehen sollte der übergehen kann ignoriert und hat mir einfach eine Mahnung geschickt. Ich habe sie daraufhin gewiesen das man meine Frage noch nicht beantwortet hat und auf eine Aussage eines anderen Sozialamtes zur gleichen Sache hingewiesen, womit ich recht hätte.

      Bei meiner Tochter in Südniedersachen scheint man gerade ihre Bedürftigkeit zu prüfen nachdem ich denen vorgelegt habe was sie in ihrer Ausbildung verdient und dazu aufgefordert habe. Das vermute ich mal weil die Antwort einiges länger ausbleibt als sonst.

      Es ist schon interessant zu sehen wie zwei verscheidene Ämter mit der gleichen Sache umgehen. Da kommt man nicht umhin dem einem Amt mal was aus Schreiben des anderen Amtes zu zitieren.
    • Hallo Franz Schubert,

      ich war wegen des Grundes für den Unterhaltsanspruches bei meiner Anwältin. Das Thema ist aber sowas von diffus das sie sich da eher zurück gehalten hat. Das zweite Sozialamt hat mir jetzt auch eine Mahnung geschickt, eher der Bereich Finanzen. Man sieht das die auch nur nebenher arbeiten. Ich habe jetzt beide Ämter nochmals schriftlich aufgefordert meine letzten Anfragen zu beantworten. Bei dem einen warte ich jetzt seit 3 Monaten bei dem anderen nur seit 6 Wochen. Alles mit dem Nachsatz, klärt mich auf damit ich verstehe warum ich zahlen soll.

      Zudem Gesetzt habe ich vorhin war im Radio gehört. Ich hoffe das kommt bald durch damit von der seite da mal endlich einen Schlußstrich ziehen kann.

      Gruß Vejun
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