Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

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    • Hallo Franz Schubert,

      ich bin gestern dazu auf den Inhalt des Gesetzestexzes gestossen:

      dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/133/1913399.pdf

      Auf Seite 12 der letzte Teil zum § 94 gefällt mir. Das dort nach Absatz 1 ein Absatz 1a eingefügt wird der uns als zahlungspflichtige ausschließt. Es sei denn Du verdienst über 100 000 Euro.
      Jetzt warten auf den Bundesrat. Da mache ich mir keine Sorgen da im Vorfeld niemand dagegen gestimmt hat. Es gab ja nur Enthaltungen. Dann noch eine Unterschrift vom Präsidenten. Dann ist durch.


      Vielleicht ist es die aktuelle Situation warum sich keiner mehr bei mir meldet meldet. Wenn das durch ist, kommt auf die Ämter erstmal viel Arbeit zu um die ganzen Zahlungsforderungen an Angehörige einzustellen und das wird nicht wenig.


      Gru? Vejun
    • Hallo,

      Vejun3 schrieb:

      Hallo Franz Schubert,
      kann es sein das gestern das Angehörigen-Entlastungsgesetz beschlossen wurde? Ist jetzt noch die Frage ab wann es in Kraft tritt.
      Gruß Vejun
      hier ging/ geht es aber ausschließlich um (eventuelle) Unterhaltspflichten von Kindern gegenüber ihren Eltern...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo zusammen !

      Da der BR (Bundesrat) noch zustimmen muss kann es druchaus sein das das Gesetz

      a) zugestimmt wird
      b) abgelehnt wird
      c) durch den Vermittlungsausschuss muss

      Abschlussverfahren:

      Im Anschluss, also nach dem Zustimmung des BR, muss das Gesetz durch die Kanzlerin oder Bundesminister gegenkennzeichnet werden.

      Dannach wird es dem Bundespräsidenten zur Unterschrift vorgelegt. Der Bundespräsident kann, bei Verstoss gegen
      das Grundgesetz, dieses Gesetz ablehnen.

      Erst wenn das Gesetzt im Bundesanzeiger veröffentlich wird ist es, ab dem im Gesetz genannten Zeitpunkt, rechtsgültig.
      Ersatzweise, wenn keine Zeitpunkt genannt wird, tritt das Gestz automatisch 14 Tage nach Ausgabe des Bundesgesetzblatt
      (§ 82 Absatz 2 GG).

      gesetze-im-internet.de/gg/art_82.html

      Fazit:
      Wir müssen bis zum 14ten abwarten dann wissen wir mehr und können erneut diskutieren, es sollte dann
      ersichtlich sein das das Gesetz im Abschlussverfahren noch gekippt wird.

      Möglich ist das die GROKO noch Platz und alles hinfällig wird.

      Grüße

      Franz
    • Hallo,

      TanjaW9 schrieb:

      Hallo Kakadu,
      nein, ging es nicht.
      Es geht auch um Unterhalt von Eltern an (erwachsene) behinderte Kinder.

      Obiger Link von Vejun3 schrieb:

      A. Problem und Ziel
      Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach
      dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterhaltsverpflichtet sind, ent-
      lastet werden.
      Gruß Tanja
      Da habe ich dem entsprechenden Bericht im Fernsehen wohl nur mit einem Ohr zugehört...sorry
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo Kakadu59,

      ich habe mir gestern in dem Gesetzesentwurf die Änderung des § 94 im SGB 12 angesehen. Nach dem Paragraphen geht, zur Zeit in meinem Fall, der Unterhaltsanspruch an den betreffeneden Sozialleistungsträger über. Bei einer Änderung durch inkrafteten des Gesetzes geht er nur noch über wenn ich mehr als 100.000 Euro verdiene. Lustig finde ich die Vermutungsumkehr. Aktuell wird immer vermutet das ein Unterhaltsanspruch an den Sozialleistungsträger übergeht weil man über dem Selbstbehalt verdient. Neu ist dann die Vermutung, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen die Jahreseinkommensgrenze nicht überschreitet. Das zuständige Amt kann dann immer noch die jeweiligen Einküfte prüfen, nur lohnt sich der Aufwand dann nicht mehr. Ich hoffe es geht durch. Es sind bei mir zwar nur Beträge von 2 mal 17,22 Euro. Aber mit der Frage ob mal die ein Leben lang zahlt weil Kinder Eingliederungshilfe bekommen die dazu noch den Kontakt abgebrochen haben.

      Gruß Vejun
    • UPDATE: Entscheidung des BR zum Angehörigen Entlastungsgesetzes

      Die Beratung ist erst am 29.11 und offensichtlich ist die Gegenfinanzierung noch nicht geregelt.

      Link zu Pressemitteilung des bvkm

      mailchi.mp/bvkm/pressemitteilung-des-bvkm?e=88012f67e0

      Den gleichen Beitrag habe ich in einem anderen Thread eingestellt.

      TanjaW9: nach Blick ins Impressum der verlinkten Seite - Link gelöscht, da gegen die Forenregeln verstößt

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 ()

    • UPDATE: Entscheidung des BR zum Angehörigen Entlastungsgesetzes

      Der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitikempfiehlt dem Bundesrat, dem Gesetz gemäß Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zuzustimmen.

      Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, zu dem Gesetz gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes die Einberufung des Vermittlungsausschusses aus folgendem Grund zu verlangen: Der Bundesrat fordert, durch materielle Änderungen des Gesetzes sicherzustellen, dass sich der Bund zur Kompensation etwaiger die Länder und Kommunen betreffender Mehrbelastungen verpflichtet. In diesem Zusammenhang ist eine gesetzliche Verankerung zur Kostenevaluation vorzusehen, die auf Verlangen des Bundes oder der Länder durchzuführen ist.
    • Hallo Vejun,

      für mich ist m.M. die größte Hürde noch die Zustimmung vom Bundesrat.

      Die Unterschrift von Frau Merkel und des Bundespräsidenten sollten formaljuristischer Natur sein.

      Allerdings glaube ich das die Kosten, die den Kreisen bzw. Gemeinden zusätzlich entstehen, anderweitig hereingeholt werden z.B. durch eine höhrer Grundsteuer.
      Auch kann ich mir vorstellen das die Pflegeversicherung in eine Vollkaskoversicherung umgestellt wird, mit der Folge das die Beiträge zu PV entsprechend steigen werden.

      Im Summenspiel erwarte ich eine Nullnummer also gesparte Kosten gegenüber möglichen Steuer- oder Abgabenerhöhung.

      Grüße

      Franz
    • Hallo Franz,

      ich finde es auch eine Sache des Prinzips das diese Unterhaltsforderungen aufhören. Warum soll man Unterhalt zahlen für Angehörige die sich im Prinzip selbst unterhalten können.

      Zudem ärgert es mich in meinem Fall das zwei verschiedene Sozialämter so verschiedentlich mit der Unterhaltspflicht umgehen. Beide argumentieren in der RWA mit einer Unterhaltspflicht nach BGB und einem Übergang nach SGB 12.

      Während das eine auf meine Aufforderung und letzte Nachfrage jetzt wenigstens mal die Bedürftigkeit für einen Unterhaltsanspruch nachprüft, hüllt sich das andere in Schweigen.

      Das schweigende Sozialamt habe ich nun das dritte mal aufgefordert mir zu begründen, wie ich Unterhaltspflichtig sein kann wenn meine andere Tochter nachweislich eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und ich nach BGB Begründung in der RWA garnicht mehr Unterhaltspflichtig sein kann.

      Ich denke das beide auf Zeit spielen und warten den 29.11. ab. So wie ich gelesen habe habe ist unser Punkt in dem Gesetz nach der Entscheidung im BR mit dem Erlaß danach sofort gültig. Also noch vor dem 01.01.2020. Warum da jetzt noch Aufriss machen wenn es bald gelaufen ist.

      Gruß Vejun
    • Hallo Vejun,

      Gesetze sind i.d.Regel 14 Tage nach Veröffentlichung rechtsgültig, es sei denn im Gesetz ist ein anderes Datum genannt.

      Also bis zum 29ten müssen wir uns gedulten. Die Antwort vom SA, in meinen Fall Elternunterhalt, steht auch noch aus, offensichtlich wegen der AEG
      (Angehörigen Entlastungsgesetz).

      Grüße

      Franz
    • Hallo Franz,

      das Gesetz ist durch.

      Soweit es mich betrifft ist es ab Verkündigung gültig. Das heißt bald. Ich hoffe das gilt auch für Dich und ich denke das diejenigen welche Elternunterhalt leisten sich noch mehr freuen werden da hier mehr gefordert wurde.

      Jetzt gibt es erstmal viel Arbeit in den Ämtern den Leuten zu schreiben das der übergehende Unterhaltsanspruch wegfällt.

      Gruß Vejun
    • Hallo Tanja,

      im Gesetzesentwurf stehen für einige Punkte unterschiedliche Daten an denen sie gültig werden. Einige wohl erst ab 2023. Der der mich betrifft, mit Verkündigung des Gesetzes. Da wir aber jetzt Ende November haben und die Verkündigung erst im Dezember sein wird, macht es den Kohl nicht fett ob Dezember 2019 oder 01.Januar 2020.
      Für mich ist wichtig das ich dann von 6 Unterhaltsgeschichten mit denen ich mich seit 2015 abmühe 5 abgeschlossen habe.

      Gruß Vejun
    • Hallo zusammen,

      Hallo,

      ich bin soeben heimgekommen und hab hab im anderen Forum mal gespickelt.

      Soweit ich gelesen hab ist das AEG (Angehörigen Entlastungsgesetz) im Bundesrat (BR) durch und ohne Vermittlungsausschuss..

      Ich hoffe ich hab richtig gelesen, da die Jungs im anderen Forum Feiern mit Smilys ausgelassen rumfeiern.....

      Damit wäre jetzt bestimmt vielen hier erleichtert. Genaues wenn ich mich richtig eingelesen habe.

      Mein Bruder der den Antrag beim SA gestellt hatt (Jahresbrutto 416 Tsd Euro) wird jetzt bestimmt an die Decke gehen.....

      Liebe Grüße

      Franz
    • Hallo zusammen,

      auch wenn der Spuk ab nächsten Jahr ein Ende hat, bleiben immer noch Diskussionen mit den Ämtern warum man zahlen soll. Bei meiner älteren Tochter weigert man sich mir zu erklären warum sie mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und jetzt auch verheiratet noch einen Unterhaltsanspruch hat. Ich habe dem Amt jetzt folgenden Brief geschrieben:

      Sehr geehrter Herr XYZ,

      in Ihrer Mail vom 02.12.2019 gehen Sie nicht auf meine Frage ein warum die beiden Punkte Ausbildung und Geheiratet nicht überprüft werden. Ich gehe mal davon aus, dass der in Ihrem Schreiben vom 21.05.2014 beschriebene Verwaltungsaufwand für eine Einzelfallprüfung das Problem ist, Zu überprüfen ob meine Tochter mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder ihr Ehemann mehr verdienen als der zu berechnende Bedarf.

      Um Ihre Argumentationen zu verstehen, interpretiere ich Ihre bisherigen Schreiben wie folgt:

      Ein Unterhaltsanspruch im Fall eines Überganges nach § 94 SGB XII entsteht durch:
      1. die Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB, weil ich als Verwandter in gerader Linie zu den Unterhaltspflichtigen gehöre,
      2. weil meine Tochter Sozialhilfeleistungen nach §§ 53ff. SGB XII bezieht, bei denen es sich um Eingliederungshilfe für behinderte Menschen handelt und
      3. nach § 94 Abs. 1 SBG XII, weil der Unterhaltsanspruch meiner Tochter auf den Träger der Sozialhilfeleistungen übergeht
      4. Die §§ 1602 bis 1615 BGB bleiben im Fall von Unterhaltsübergang nach SGB XII außer Kraft
      Mit §§ 1601 ff. BGB in der Rechtswahrungsanzeige, sind nur § 1601 BGB, §§ 53 ff. SGB XII und § 94 SGB XII gemeint. Das zweite § und das ff. bei §§ 1601 ff. BGB, steht für alle weiteren Paragraphen welche im Text der Rechtswahrungsanzeige noch zitiert werden.

      Nachdem ich das jetzt alles neu durchdacht habe, ist meine bis zum 28.11.2019 geführte Argumentation fehlerhaft. Es wäre sehr freundlich, wenn Sie mir das so bestätigen könnten, damit ich die Zahlungen wieder aufnehmen kann.

      Im weiteren weise ich Sie schon mal daraufhin, das mit dem am 29.11.2019 vom Deutschen Bundesrat verabschiedeten Angehörigen-Entlastungsgesetz der § 94 SGB XII ab dem 01.01.2020 mit dem Artikel 1a erweitert wird, wonach ein Unterhaltsanspruch bis 100.000 Euro Jahreseinkommen nicht mehr übergeht.

      Falls es der Verwaltungsaufwand zulässt, kann ich Ihnen zur Überprüfung meines Einkommens, meinen letzten Einkommensteuererbescheid übersenden.

      Mit freundlichen Grüßen
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