Auskunftpflicht Unterhalt - Vorlage Arbeitsvertrag ?

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    • Auskunftpflicht Unterhalt - Vorlage Arbeitsvertrag ?

      Guten Morgen,

      zu meinen ursprünglichen Thema (Höhe Kindesunterhalt für minderjähriges Kind bei Ausbildung) habe ich die KM vor ca. 3 Wochen angeschrieben und mit den Fakten konfrontiert, welche Änderung bzgl. des Unterhalt ab Beginn der Ausbilung eintritt. Nun habe ich als Antwort Post vom Anwalt bekommen, dass mein Einkommen überprüfen wollen und ich aufgefordert werde, entsprechende Belege einzureichen. Ebenso wird auch ein Arbeitsvertrag verlangt.

      Hierzu meine Frage: Die Vorlage des Arbeitsvertrags kann doch nur gefordert werden, wennVerdienstbescheinigungen fehlen (ist bei mir nicht der Fall!) oder nicht vorhanden sind, richtig? Oder bin ich generell dazu verpflichtet, diesen der Gegenseite zu zeigen?

      Viele sonnige Grüße
    • Hallo KaBuTiGa,

      soweit ich mich erinnere, hatte ich in einem Kommentar zum 1605 BGB auch eine Vorlagepflicht zum Arbeitsvertrag gelesen, wenn gefordert.
      Aus diesem könnten sich Sonderzahlungen, Spesenersatz aber auch abweichende Regelungen zur Arbeitszeit ergeben.
      Ich könnte mir nur vorstellen, dass der Anwalt den Vertrag haben will, weil er irgendwelche "Mauscheleien" vermutet und auf Zurechnung eines fiktiven Einkommen hofft.

      Gruß Tanja

      P.S. Hatte Clint ja im April Recht mit seiner Vermutung hinsichtlich der unmöglichen Konsensfindung mit der Mutter.

      Nachtrag: wann hast Du und aus welchem Grund (außergerichtliche Aufforderung, gerichtlicher Beschluss, Vergleich etc.) das letzte Mal Auskunft erteilt?
    • Hallo Tanja,


      TanjaW9 schrieb:

      Nachtrag: wann hast Du und aus welchem Grund (außergerichtliche Aufforderung, gerichtlicher Beschluss, Vergleich etc.) das letzte Mal Auskunft erteilt?

      Die letzte Auskunft wurde mit dem Widerufsvergleich im Jan. 2015 erteilt, seitdem war Ruhe. Jetzt, wo Junior Ausblidung beginnt und dies Auswirkungen auf die Zahlungen hat, wird die Angelegeheit (natürlich auch durch mich) wieder ins Rollen gebracht. Verwirkt oder verjährt ggf. ein Auskunftsanspruch?

      TanjaW9 schrieb:

      Aus diesem könnten sich Sonderzahlungen, Spesenersatz aber auch abweichende Regelungen zur Arbeitszeit ergeben.Ich könnte mir nur vorstellen, dass der Anwalt den Vertrag haben will, weil er irgendwelche "Mauscheleien" vermutet und auf Zurechnung eines fiktiven Einkommen hofft.
      Halte ich eher als unwahrscheinlich, da auf dem Engeltabrechnungen alle relavanten Dinge aufgeführt werden. Sogar die wöchentl. Arbeitszeit steht dabei. Könnte Mehrarbeit ein Thema werden, so dass man mich in eine höhere Stufe bringen will?


      Bei meinen Recherchen zur Auskunftpflicht bin ich unter anderem auf folgende Aussage gestoßen:
      • Bei Einkommen aus abhängiger Beschäftigung reicht es grundsätzlich aus, die letzten 12 Monatsabrechnungen sowie den letzten Einkommenssteuerbescheid vorzulegen (Beamte entsprechend die Bezügemitteilungen für die letzten 12 Monate).
        Von Selbständigen kann die Vorlage der Einnahme- und Überschussrechnungen der letzten drei Kalenderjahre mit Kostennachweisen sowie die vollständigen letzten drei Steuerbescheide verlangt werden. Werden diese Unterlagen komplett vorgelegt, so hat der Auskunftspflichtige damit grundsätzlich seine Pflicht erfüllt. Weitere Erklärungen oder gar weitere Belege muss er nur dann vorlegen, wenn die Gegenseite die in den Einnahme- und Überschussrechnungen aufgeführten Einelpositionen substantiiert bestreitet (OLG Schleswig FamRZ 2015,1118).
      Gruß KaBuTiGa
    • Hey KaBuTiGa,

      KaBuTiGa schrieb:

      Die letzte Auskunft wurde mit dem Widerufsvergleich im Jan. 2015 erteilt, seitdem war Ruhe. Jetzt, wo Junior Ausblidung beginnt und dies Auswirkungen auf die Zahlungen hat, wird die Angelegeheit (natürlich auch durch mich) wieder ins Rollen gebracht. Verwirkt oder verjährt ggf. ein Auskunftsanspruch?
      nein, der Auskunftsanspruch "verjährt" nicht. Aber in der Regel kann erneute Auskunft eben nur alle 2 Jahre verlangt werden, wie es auch im 1605 selbst drin steht. Keine Regel ohne Ausnahme. Bei Dir wäre es schon eher möglich gewesen (1/2017).

      KaBuTiGa schrieb:

      Halte ich eher als unwahrscheinlich, da auf dem Engeltabrechnungen alle relavanten Dinge aufgeführt werden. Sogar die wöchentl. Arbeitszeit steht dabei. Könnte Mehrarbeit ein Thema werden, so dass man mich in eine höhere Stufe bringen will?
      Mag sein, dass Du das weißt, weil Du Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnung kennst.
      Der Anwalt kennt nur Gehaltsabrechnung.

      Kannst ja erst versuchen, ob sich der Anwalt nicht doch mit der Vorlage der Gehaltsnachweise (Zeiträume für Krankengeldbezug enthalten?) mit ausgewiesenen Spesen, Sonderzahlungen usw. zufrieden gibt.
      Der Arbeitsvertrag könnte z.B. auch etwas enthalten über die Erstattung von Fahrtkosten, die Gestellung eines Autos oder anderer schöner Dinge, die Einkommen darstellen könnten oder zumindest an anderer Seite Aufwendungen wegfallen ließen (Werkswohnung, wenn es sowas noch gibt...)

      Hier mal aus "Bamberger/Roth/Hau/Poseck" zu 1605 BGB Rz 21:

      Bamberger schrieb:

      Ergeben sich Zweifel, ob in diesen Bescheinigungen die tatsächliche Höhe der insgesamt bezogenen Einkünfte erfasst ist, kann die Vorlage des Arbeitsvertrages beansprucht werden (BGH NJW 1993, NJW Jahr 1993 Seite 3262 = FamRZ 1994, FAMRZ Jahr 1994 Seite 28 [FAMRZ Jahr 1994 29]). Dies kommt auch bei einer Beschäftigung im Ausland in Betracht, die mit Spesen, Auslösungen, Auslagenersatz oÄ verbunden ist (OLG München FamRZ 1993, FAMRZ Jahr 1993 Seite 202 [FAMRZ Jahr 1993 203]).
      Ähnlich sieht das übrigens dieser Kommentar zum 1605 BGB (Randnummer 37)

      Kaiser/Schnitzler/Friederici/Schilling schrieb:

      Die Belegpflicht erstreckt sich beim Nichtselbstständigen uU auch auf den Arbeits- oder Dienstvertrag. Dadurch kann der Berechtigte evtl vereinbarte Sonderzahlungen oder Gehaltssteigerungen zB nach einer Probezeit feststellen. Nicht ausreichend ist dagegen die Übergabe einer Jahresverdienstbescheinigung, der Lohnsteuerkarte, die Grunddaten wie Steuerklasse oder Freibeträge enthalten, oder der Einkommensteuererklärung. Sie weisen nur die Gesamtheit der Bezüge und Abzüge aus, geben aber selbst keinen hinreichenden Aufschluss über die Einkommensentwicklung.
      Wir haben damit ja auch ständig (jedes Jahr mindestens 2 mal) zu tun, "unsere" Mutter ist ja so überhaupt nicht auskunftsbereit...in jeglicher Hinsicht. Aber andere Stellen versuchen es trotz der eindeutigen Gesetzeslage des 1605 BGB eben gern innerhalb der 2 Jahre.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      nein, der Auskunftsanspruch "verjährt" nicht. Aber in der Regel kann erneute Auskunft eben nur alle 2 Jahre verlangt werden, wie es auch im 1605 selbst drin steht. Keine Regel ohne Ausnahme. Bei Dir wäre es schon eher möglich gewesen (1/2017).
      okay, habs schon vermutet.

      TanjaW9 schrieb:

      Mag sein, dass Du das weißt, weil Du Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnung kennst.Der Anwalt kennt nur Gehaltsabrechnung.

      Kannst ja erst versuchen, ob sich der Anwalt nicht doch mit der Vorlage der Gehaltsnachweise (Zeiträume für Krankengeldbezug enthalten?) mit ausgewiesenen Spesen, Sonderzahlungen usw. zufrieden gibt.
      Der Arbeitsvertrag könnte z.B. auch etwas enthalten über die Erstattung von Fahrtkosten, die Gestellung eines Autos oder anderer schöner Dinge, die Einkommen darstellen könnten oder zumindest an anderer Seite Aufwendungen wegfallen ließen (Werkswohnung, wenn es sowas noch gibt...)
      Das hatte ich vor, erst einmal nur die Abrechnung zu schicken.
      Im Arbeitsvertrag wird nichts derat relevantes stehen, den für mein Arbeitsverhältsnis gilt ein Tarifvertrag im öffentl. Dienst. Bissl Arbeit darf sich die Anwältin dann auch machen ;) . Denn der Tarifvertrag ist sehr lang und umfangreich :D

      Ich werd entsprechend antworten und schauen, welche Berechnung mir dann vorgelegt wird. Daraus ergibt sich für mich dann weiteres handeln. Meine Vermutung geht dahin, das man mich veruscht hochzustufen, um mehr für den jüngeren Junior zu bekommen und den verminderten Unterhaltsanspruch für den älteren Junior zu hoch wie möglich zu halten.

      Gruß KaBuTiGa
    • Hallo KaBuTiGa,

      ich könnte mir auch vorstellen, dass auf Zeit gespielt wird (der 1.8. ist in weniger als 2 Monaten) und Du solltest gut überlegen, ob Du den Arbeitsvertrag nicht einfach mitschickst, wenn der ohnehin nichts enthält wo man mehr draus drehen kann.
      Nimmst Du der Gegenseite halt schon im Vorfeld den Wind aus den Segeln und ermöglichst eine zeitnahe Anpassung ab August.
      Sonst heißt es nachher wieder "Unterhalt ist verbraucht" und kann nicht zurück gefordert werden :S

      Da es mir auch danach aussieht, als sei eine außergerichtliche Abänderung nicht möglich, solltest auch Du (Isuv-Mitglied?) einen Anwalt zu Rate ziehen. Spätestens für den gerichtlichen Abänderungsantrag ab August musst Du einen beauftragen. Und ganz ehrlich: nach meiner Erfahrung mit den superschnellen Gerichten, solltest Du zeitnah einen Anwalt kontaktieren.

      Gruß Tanja
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