Unterhalt für Studentin ohne Bafög

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    • Hallo Sämsi
      Wie Tanja schon sagte ist die Möglichkeit der Familienversicherung bis zum 25 Lebensjahr gegeben, danach kann sich der Student für kleines Geld ( ich glaube im Augenblick liegt der Beitrag bei 83 € ) selber versichern. Genaues hierzu kann man über das Bafög Amt erfahren.

      LG Hugoleser
    • MaxMustermann schrieb:

      Es handelt sich hier um Mehrbedarf. Das Kind ist beweispflichtig, dass es genau diesen Studiengang an genau dieser Hochschule absolvieren muss und es (bundesweit) keine andere Alternative gibt in diesen Job zu kommen.

      ...
      Ich will damit eigentlich nur sagen: so eindeutig, wie du die Situation darstellst, ist sie nicht. Der Link bezieht sich auf Urteile zu staatlichen Studiengebühren und ist nicht auf private übertragbar. Ich könnte jetzt auch OLG Hamm, 1997, 12 WF 59/97 zitieren und es auf Privatunis übertragen wollen, ist aber auch nicht ganz sauber. Aber bevor man sich gegenseitig verklagt, wäre es vielleicht mal sinnvoll miteinander zu reden?!
      Guten Tag,

      ich habe dazu etwas gefunden. Aus 2013 und Privatuni betreffend.
      Kind hat hier (OLG Brandenburg 10 UF 125/13) Studiengebühr als Mehrbedarf anteilig bekommen. Grund: beide Eltern waren aufgrund ihrer beiderseits guten Einkommensverhältnisse mit dem Studium an der priv. Uni einverstanden.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      mir ist dieses Urteil auch bekannt gewesen, ich hatte allerdings darauf verzichtet es hier zu nennen, denn es passte nicht zu der Ausgangssituation. In Abschnitt 38 der Urteilsbegründung findet man folgendes:

      Im Streitfall kommt es auf die Frage der sachlichen Gründe bzw. Notwendigkeit des Besuchs der privaten … Hochschule und der Angemessenheit der damit verbundenen Kosten nicht an. Denn nach Vernehmung der Zeugin A… L… im Termin vom 5.11.2013 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsgegner der Aufnahme des Studiums an der … Hochschule in B… in Kenntnis der damit verbundenen hohen Studiengebühren zugestimmt hat.

      Der Vater hat also zugestimmt, dass der Sohn angemeldet wird, wollte sich dann nur nicht an den Kosten beteiligen. Hier ist es aber so, dass der Vater eben nicht will, dass das Kind sich dort anmeldet. In dem Urteil vor dem OLG Brandenburg wurde eben die Notwendigkeit des Studiums an der Privatuni nicht geprüft, eben diese wäre aber der erste Ansatzpunkt des Vaters.
    • Dann stimmen wir ja überein, dass der Vater die Notwendigkeit des Mehrbedarfs bestreitet (er will nicht, dass das Kind sich an dieser Schule anmeldet) und das Kind somit in der vollen Beweislast ist darzulegen, "dass die kostenverursachende Maßnahme sachlich gerechtfertigt ist und die sich ergebenden Mehrkosten angemessen sowie dem Unterhaltsverpflichteten nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen wirtschaftlich zumutbar sind".