Sperrfrist des 1605 II BGB

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    • Sperrfrist des 1605 II BGB

      Nabend liebe Mitstreiter,

      ich habe mal eine Frage, bei der mir vielleicht der eine oder die andere einen Tipp geben könnte:

      Gesetzt den Fall, dass eine Mutter, die Unterhalt zahlen muss, sich mit dem Vater des Kindes in einem gerichtlichen Vergleich auf die Unterhaltshöhe (nachdem sie den Auskunftsanspruch anerkannt hatte und alles brav belegt hat) geeinigt hat, gilt doch als Fristbeginn für die 2 Jahre der letzter Termin der (mündlichen) Verhandlung.
      Wenn der Vater mehr als das Doppele verdient und sich bis dato weigerte, sein Einkommen zu offenbaren und vom Gericht dann in dem genannten Vergleich einfach ein älteres (bekanntes) Einkommen zuzüglich einer Einkommenssteigerung lt. Tarifabschluss in der Branche festgehalten wird, gilt die Sperrfrist für die Auskunftpflicht des Vaters dann eigentlich auch ab letzte müdliche Verhandlung?
      Obowhl der Vater ja überhapt keine Auskunft erteilt und keine Belege vorgelegt hat?

      Ich habe dazu leider nichts Erhellendes im www finden können.
      Hat einer von Euch dazu eine Idee?

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      reden wir von einer Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder für ein volljähriges Kind?

      Bei einem volljährigen müssen ja beide Elternteile ihre Einkünfte offen legen.

      Bei einem minderjährigen Kind muss der barunterhaltspflichtige Elternteil nachweisen, dass der betreuende Elternteil so viel mehr verdient. (BGH, FamRZ 1981, 347). D. h. für mich, dass dies schwer werden dürfte. Wobei die Frage ist, ob wenn die aus Ehe-/Beziehungszeiten bekannten Zahlen vorlegt werden, und diese das Ungleichgewicht des Einkommens belegen, ob der betreuende Elternteil dann seine Einkünfte offen legen muss.

      Bei den Urteilen, die ich gefunden habe, ist zwar berechnet und belegt, was der betreuende Elternteil verdient, aber eben nicht, wie und warum diese Zahlen vorgelegt wurden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      Kind ist (noch) minderjährig.
      Genau das Problem mit dem "nicht belegen können" ist ja Ursache des Dilemmas.
      Es existieren ja offizielle, den Gerichten zugängliche Möglichkeiten, Einkommen bestimmter Berufe abzufragen (z.B. Hans-Böckler-Stiftung, glaub ich).
      So weit ich irgendwas gefunden habe, hieß es nur, glaubhafte Anhaltspunkte liefern. Ich kann ja nichts nachweisen, was ich erst vorgelegt bekommen müsste, um es nachzuweisen.

      Frau hat Einkommensnachweise aus Jahren 2014 und 2015. Schon damals nur Verweigerungshaltung des Vaters und Auskunft wurde erst erteilt, nach dementsprechenden Beschluss des Familiengerichtes (aufgrund anderer Auskunftsgrundlage).

      Ich bin nur unschlüssig, ob das Datum des späteren Vergleiches um Kindesunterhalt für die Zweijahresfrist zählt oder das viel viel früher liegende Datum in dem dann endlich 2014 und 2015 erfüllt wurde.
      P.S. Mutter braucht Auskunft, um ggf. Abänderungsverfahren (nach gerichtlichen Vergleich, also Störung der Geschäftsgrundlage) einleiten zu können.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja
      Ich bin der Meinung ( vielleicht wissen andere im Forum hierzu mehr) das die 2 Jahresfrist ab Rechtskraft des Beschlusses oder Vergleiches läuft. Mal eine Frage, ist die Frau in der Gewerkschaft? Wenn ja kann Sie sich den für den Vater zuständigen Tarifvertrag anfordern.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      Hugoleser schrieb:

      Hallo Tanja
      Ich bin der Meinung ( vielleicht wissen andere im Forum hierzu mehr) das die 2 Jahresfrist ab Rechtskraft des Beschlusses oder Vergleiches läuft.
      Auch wenn der betreuende Vater in dem vorausgegangenen Verfahren überhaupt noch keinerlei Auskunft und keine Belege erteilt/vorgelegt hat?

      Hugoleser schrieb:

      Mal eine Frage, ist die Frau in der Gewerkschaft? Wenn ja kann Sie sich den für den Vater zuständigen Tarifvertrag anfordern.

      LG Hugoleser
      Nein, ist sie nicht.
      So weit ich das beurteilen kann, braucht sie die Tarifverträge auch nicht, die Gehaltstabellen der entsprechenden Gewerkschaft sind online frei zugänglich.
      Ich würde ihr, sofern hier nicht noch jemand anderes eine Idee bezüglich der Sperrwirkung (ich störe mich an dem Wort "erneut") hat, empfehlen, die kostenlose schriftliche Beratung des Isuv für Mitglieder in Anspruch zu nehmen.

      Danke erstmal für Eure Antworten
      Gruß Tanja
    • Guten morgen Tanja
      Das mit der kostenlosen schriftlichen Beratung des Isuv finde ich eine gute Idee. Ich denke mal wenn die Tarife der entsprechenden Gewerkschaft online so erhältlich sind, dann hat die Frau gute Aussicht mit einer Auskunftsklage, denn ich glaube mal das Sie ohne nicht zurecht kommt. Aber dazu wird Sie bestimmt genauer Auskunft bekommen wenn Sie die schriftliche Beratung in Anspruch nimmt.

      LG Hugoleser
    • Hallo,

      ich möchte mal kurz Nachricht geben nach Beratung durch den Isuv-Anwalt.

      Leider kann dieser auch nicht genau sagen, welcher Zeitpunkt vom Gericht angenommen würde, tippt aber auf die tatsächliche letzte Auskunft (ca. 1 Jahr vor dem Vergleich - in dem Vergleich sei ein fiktives Einkommen des Vaters angesetzt).
      Der Anwalt sieht hierin das alleinige Risiko (nicht hingegen darin, dass der Mann grundsätzlich auskunftsverpflichtet ist).
      Allerdings meinte er, dass die Kosten für den Streitwert einer Auskunftsklage überschaubar wäre.

      Naja, wenn man den Prozess verliert, darf man ja auch noch die Kosten der Gegenseite und des Gerichts tragen. Das sind selbst bei einem Streitwert von 500 Euro insgesamt dann lt. Prozesskostenrechner an die 420 Euro!
      Die Frau überlegt noch, ob sie das Risiko eingeht.

      Gruß Tanja
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