Kindesunterhalt - Höherstufung

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    • Kindesunterhalt - Höherstufung

      Hallo zusammen,

      mein Ex Frau und ich habe eine gemeinsame Tochter 8 Jahre alt. Mittlerweile sind wir seit 2017 geschieden. 2017 wurde der Kindesunterhalt anhand der DD Tabelle festgelegt. Was mich damals schon wunderte ich wurde 1 oder 2 Stufen hochgestuft, vermutlich weil Unterhalt nur für eine Person also mein Kind fällig wird.

      Die Tochter lebt bei der Ex. Nun fordert sie mich auf die Gehaltsabrechnung für 2018 vorzulegen, das darf sie doch alle 2 Jahre machen richtig?

      Ich lese hier oft dass das Jugendamt den Unterhaltspflichtigen anschreibt, warum das? Muss hierzu der Unterhaltsempfänger das JA explizit einschalten?

      Wenn der neue Unterhalt berechnet wird, wird mir ja das halbe Kindergeld angerechnet, heißt es reduziert sich der Unterhaltsbetrag auf den Zahlbetrag richtig?

      Wird das Gehalt meine Ex eigentlich auch berücksichtig?

      Mit wieviel Höherstufung muss ich rechnen und kann ich dagegen eventuell Einspruch erheben?

      Danke
    • Hallo,

      zahlst du nur für das eine Kind Unterhalt?
      Wenn ja, dann ist eine Höherstufung um eine Stufe korrekt, da die Düsseldorfer Tabelle von zwei Unterhaltsberechtigten ausgeht.

      Alle 2 Jahre kann Auskunft gefordert werden. Wann hast du damals Auskunft erteilt?

      Nein, die Mutter kann dich auch direkt anschreiben, sie muss nicht zwingend das Jugendamt oder einen Anwalt einschalten.

      Ja, du musst nur den Zahlbetrag und nicht den Tabellenbetrag überweisen. Der Zahlbetrag ist der Tabellenbetrag abzüglich hälftiges Kindergeld.

      Das Gehalt deiner Ex wird während der Minderjährigkeit im Regelfall nicht berücksichtigt. Das wäre nur möglich, wenn sie das 2-3fache deines Nettos hätte. Dann gibt es BGH-Urteile, die das zulassen (zumindest teilweise). Sie leistet ihren Anteil durch Betreuung. Erst ab dem 18. Lebensjahr des Kindes sind beide Elternteile barunterhaltspflichtig.
      Bei einem Wechselmodell gelten andere Regeln. Das scheint bei eich aber nicht vorzuliegen.


      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • ich noch einmal
      in der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle gibt es zwei wesentliche Größen: ALTER und Gehalt.
      Ein entsprechendes Leitbild zu weiteren Kriterien sind jeweils auf den Webseiten der zuständigen Oberlandesgerichte zu finden wie z.B. Anrechnung von Werbungskosten...

      Google mal
    • Hallo,

      Anfang 2017 - ja das passt.

      Und nicht nur auf Alter und Gehalt schauen, sondern auch schauen, ob die Berechnung korrekt ist und alle Abzugsposten berücksichtigt sind.
      Und falls einen Titel gibt, und es einen neuen - höheren - geben soll, dann immer im neuen Titel darauf verweisen, dass dieser neue Titel den alten vom xx.xx.xxxx - Urkundennummer xxxx - ersetzt. Nicht das später 2 Titel in der Welt sind.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Sheep2001 schrieb:

      Wird das Gehalt meine Ex eigentlich auch berücksichtig?
      Hallo Sheep,

      kennst Du es denn?
      Falls ja, wärest Du in einer sehr komfortablen Situation. Wenn Sie nicht deutlich mehr verdient, wird es auf keinen Fall beim laufenden Unterhalt berücksichtigt. Möchte die Mutter aber Mehr- oder Sonderbedarf geltend machen (Sportverein, Musikschule, Nachhilfe, Hortbetreuung, Kiederorthopädie z.B.), dann muss sie auch ihr Gehalt offenbaren und wird entsprechend der ausgerechneten Quote an den Kosten beteiligt.

      Und welche Differenz meinst Du, die sie nachfordern könne?
      Also wenn Du Januar 2017 Auskunft erteilt hast (ohne Gerichtsverhandlung, Beschluss oder gerichtlichen Vergleich), dann hätte sie ab Januar 19 Dich wieder auffordern können.
      Hat sie Dich erst im März aufgefordert, wärest Du erst ab diesem Zeitpunkt wirksam in Verzug gesetzt und müsstest dann, auch wenn sie erst im Juni berechnen ließe, ggf. ab März nachzahlen.
      Nicht jedoch für den Zeitraum vor Aufforderung zur neuen Auskunft.

      Gruß Tanja
    • Hallo predi-ger-many,
      Der Themenstarter hat bislang keine Kriterien angeführt, nach denen es nicht zu einer Höherstufung kommen könnte. Ein mögliches Kriterium ist z. B. ein Umzug der Kindesmutter mit dem Kind vom letzten gemeinsamen Wohnort der Familie in einen weiterentfernten Ort mit der Folge, dass dem Kindesvater erhebliche Kosten bei der Wahrnehmung des Umgangs entstehen. Sowohl die Berücksichtigung der geschaffenen Entfernung wie auch die dadurch entstandenen "erheblichen" Kosten liegt im Ermessen des Gerichts.
      Ansonsten ist die Höherstufung um eine Einkommensstufe bei Zahlung von Unterhalt an nur eine Person - egal ob für Kindes- oder Trennungsunterhalt - der Regelfall.

      Grüße

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo,

      es gibt einige Urteile. Auf die Schnelle dies:
      OLG Hamm vom 27.3.2003 – 11 WF 66/03
      OLG Schleswig vom 3.2.2006 – 13 UF 135/05


      Die Leitlinien des OLG Düsseldorf sagen folgendes:

      10.7 Umgangskosten
      Umgangskosten können durch einen – teilweisen – Abzug vom Einkommen oder eine Erhöhung des Selbstbehalts berücksichtigt werden.

      Denn normalerweise ist das hälftige Kindergeld, dass du vom Tabellenbetrag abziehen darfst für die Umgangskosten vorgesehen. Sind die Umgangskosten aber deutlich höher kann eine andere Lösung gefunden werden.

      Hast du damals deine Zustimmung zum Umzug gegeben? Wurde in dem Rahmen die Erschwerung des Umgangs nicht thematisiert?
      Damals hättest du evtl. sogar eine Beteiligung der Ex bekommen können.

      In dem Zusammenhang würde ich die Kosten (Fahrtkosten, Unterkunft etc.) auch beim Einkommen abziehen. Und auf Punkt 10.7. verweisen.

      Wo wohnt das Kind? Sprich welches OLG ist zuständig?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      Sheep2001 schrieb:

      Sie sind 750 km weiter weg gezogen und ich fahre meine Tochter alle 2-3 Woche besuchen.
      ist das echt zeitlich realistisch?

      52 Wochen hat das Jahr.
      Bei alle 2 - 3 Wochen Umgangszeiten, das wären ca 20 - 25 Wochen im Jahr, bei Anreise mit etwa Pkw mit ca 8- 10 Fahrtstunden.
      Freitag Anreise, Sonntag Heimreise. Benzinkosten.
      Samstag voller Umgangstag.
      Übernachtungskosten. Hotel Halbpension.

      Und die Kosten erst mit anderen Verkehrsmitteln. Diese sind zumal auch nicht so flexibel sind wie mit dem eigenen Pkw.

      Diesen Zeit- und Umgangsdruck macht sich nicht einmal der Vater der Tochter meiner Freundin. Und der Vater hat ein sehr gutes Verhältnis
      zu seiner Tochter und wohnt 630 km entfernt.
      Gruß
      boxxter

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