Kauf einer Eigentumswohnung bei künftige Unterhaltsanspruch

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    • Kauf einer Eigentumswohnung bei künftige Unterhaltsanspruch

      Hallo miteinander,
      meine Frage:

      Ich bin seit 2002 geschieden. Ein Geschiedenenunterhalt habe ich damals dadurch abgewehrt, in dem ich rechtzeitig in eine Teilzeitarbeit gewechselt habe. Also ein nachehelicher Unterhalt ist damals nicht beantragt und durch rechtskräftiges Urteil auch nicht zugesprochen.

      Soweit ich gelesen habe, bei Unterhaltstiteln (etwa obsiegender Beschluss) verjährt der rückständige Unterhalt in 30 Jahren, der künftige Unterhalt jedoch in drei Jahren.

      Meine Frage ist, wenn ich vom Ausland aus, eine Geldbetrag nach Deutschland überweise, um damit mich eine Eigentumswohnung in Deutschland kaufe, kann eine nachehelicher Unterhalt nach 18 Jahren neu beantragt werden?

      Wer kann mir da weiterhelfen.
      Schon mal Danke im Voraus und viele Grüße ?(
    • Hallo,

      Da weder EU beantragt noch ausgeurteilt noch gezahlt wurde und die Scheidung 18 Jahre her ist, ist die sogenannte Unterhaltskette definitiv gerissen. damit können keine eu-ansprüche mehr gestellt werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo AnnaSophie,

      Vielen Dank für die ermutigende Antwort.
      --
      den Billigkeitsunterhalt

      Die Unterhaltskette wird nicht durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen durchbrochen. Auch muss der Unterhalt nicht tatsächlich geltend gemacht werden, es reicht, wenn die Voraussetzungen vorgelegen haben:

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kremen ()

    • Bürgerliches Gesetzbuch / § 1572 Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen

      Die so genannte Unterhaltskette wird durchbrochen, wenn der Ehegatte nach der Scheidung über einen gewissen Zeitraum über ausreichende eigene Einkünfte verfügt hat, so entsteht im Falle der erneuten Bedürftigkeit grundsätzlich kein neuer Unterhaltsanspruch.

      Wenn der geschiedenen Ehegatten aber nach der Scheidung durchgängig nicht gelungen ist, wirtschaftlich auf eigenen Beinen zu stehen, wird die Unterhaltskette anscheinend nicht durchbrochen und in 30 Jahren wieder geltend gemacht werden, oder liege ich falsch?
    • Grundsätzlich kann nachehelicher Unterhalt nur verlangt werden, wenn ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung eine "Unterhaltskette" bestanden hat, d.h. wenn von diesem Moment an ständig aus irgendeinem Grund Unterhalt verlangt werden konnte. "Verlangen können" heißt in diesem Fall, dass - theoretisch ein Anspruch auf Unterhalt bestanden hat, nicht dass vom Unterhaltsberechtigten tatsächlich Unterhalt gefordert oder an ihn gezahlt worden sein muss.
    • Hallo,

      da kein Unterhalt beantragt wurde im Scheidungsverfahren und es wohl auch nie zur Zahlung von nachehelichen Unterhalt kam, dürfte da nichts kommen.
      Es sei denn, du hast nicht geschrieben, dass deine Exfrau schon während der Ehe/zum Zeitpunkt der Scheidung so krank war, dass sie nicht mehr erwerbstätig sein könnte.

      Und es gibt ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1981, dass der Unterhaltstatbestand seit Scheidung ununterbrochen bestanden haben muss.
      Und da deine Scheidung 18 Jahre her ist müsste es schon extrem gut begründet sein, warum jetzt auf einmal der Anspruch auf Unterhalt wieder aufleben sollte. Zumal das Scheidungsrecht ja auch inzwischen vorsieht, dass jeder (Ehe)partner nach der Scheidung für sich selbst verantwortlich ist.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Kremen,
      deine Ex-Ehefrau wird bei Forderung auf nachehelichen Unterhalt begründen müssen, wovon sie ihren Lebensunterhalt seit der Scheidung bestritten hat und welche Umstände jetzt eingetreten sind, warum sie künftig ihren Lebensunterhalt nicht ohne nachehelichen Unterhalt bestreiten kann.
      Leben und leben lassen
    • Hallo miteinander!

      Vielen Dank für die Antworten.

      Im Scheidungsverfahren vor 18 Jahre kein Unterhalt beantragt wurde, weil wir eine Ehevertrag mit gegenseitigen Verzicht auf Nachehelicher Unterhalt haben. Aber vermutlich auch, weil ich in dem Zeitpunkt der Scheidungsverfahren nicht Leistungsfähig war. Ich habe Teilzeit gearbeitet und nicht über der Selbstbehaltsgrenze verdient.

      Kurz vor Gerichtsverhandlung, haben Unsere Anwälte sich gegenseitig begrüßt mit den Worten: "Unsere Mandanten haben schon alles im Ehevertrag geregelt."

      Und ja, meine Exfrau hat vor der Ehe und am Anfang der Ehe zeitweise gearbeitet, aber war schon während der Ehe und auch zum Zeitpunkt der Scheidung und nachher so krank, dass sie nicht erwerbstätig sein könnte. Also der Ehevertrag kann wohl auch nach 18 Jahre vom Gericht als Sittenwidrig erklärt werden. Wenn ich in 12 Jahre noch am Leben bin, dann kann ich nach Deutschland zurückkehren :)
    • Hallo Kremen
      wenn du diese Information (notarieller Verzicht auf nachehelichen Unterhalt) in deinem ersten Thread schon gegeben hättest wäre eine Antwort auf deine Frage sehr einfach gewesen: "Kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt".
      Dem Kauf einer ETW in Deutschland steht somit nichts mehr im Weg.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo Kremen,

      ganz so eindeutig sehe ich deine Situation nicht. Du offensichtlich auch nicht. Das schließe ich aus deinen Antworten und deinen - wirklich nur kleckerhaft - gegebenen Infos.

      Wenn deine Exfrau bereits zum Ende der Ehe arbeitsunfähig krank, vielleicht sogar erwerbsunfähig war, könnte das ein Anhaltspunkt sein, den Vertrag bzw. Teile davon für unwirksam zu erklären. Bei der Überprüfung solcher Verträge üben Gerichte eine Wirksamkeitskontrolle und eine Ausübungskontrolle durch. Waren Scheidung und Ehevertrag zum gleichen Zeitpunkt oder sehr zeitnah?

      Du wohnst offensichtlich im Ausland. Direkt nach der Scheidung? Wärst du überhaupt in der Lage gewesen, Post bzw. Unterhaltsforderungen in Empfang zu nehmen? Wovon hat deine Exfrau denn gelebt? Sozialleistungen? Wenn Sozialleistungen geflossen sind, hat es evtl. auch Forderungen des Sozialleistungsträgers gegeben. Wenn die nicht zustellbar sind (weil du im Ausland weilst), werden die öffentlich zugestellt (Aushang) und gelten dann als ordnungsgemäß zugestellt.

      Alles nur Spekulationen. Deine häppchenweisen Infos geben Anlass dazu.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo miteinander!
      Vielen Dank für die Antworten.

      Der Ehevertrag wurde gleich nach der Eheschließung aber 7 Jahre vor dem Scheidungstermin abgeschlossen. Als wir uns trennten und meine Exfrau Sozialhilfe beantragt hat, habe ich, soweit ich mich erinnere, ein Schreiben von Sozialamt bekommen, das ich Auskunft über meine Einkommen erteilen muss. Da ich nur Teilzeit gearbeitet habe, gab es keine Konsequenzen.

      Ich bin nach EU-Ausland erst 6-7 Jahre nach der Scheidung umgezogen. Solange ich in Deutschland gewohnt habe, also während die letzte 6-7 Jahre nach der Scheidung, gab es Ruhe und wurde keine weitere (jährliche) Auskunft über meine Einkommen gefordert.

      Wovon meine Exfrau in die letzte 12 Jahre gelebt hat, das weiß ich nicht. Ob Forderungen des Sozialleistungsträgers in die letzte 12 Jahre gegeben hat, das weiß ich auch nicht. Ich bin in dieser Zeit nur einmal in die Deutsche Botschaft gegangen, um meine Reisepass zu verlängern. Über eine Aushändigung von Forderungen wurde mir in die Deutsche Botschaft nicht mitgeteilt. Sollen die überhaupt so was mitteilen?

      Eine Unterhaltsforderung im Ausland zu erheben ist sowieso wirkungslos, denn es gibt überall andere Familiengesetze. Z.B. in Dänemark hat eine geschiedene Frau Anspruch auf nachehelicher Unterhalt nur dann, wenn Sie mindestens 8 Jahre verheiratet war (in Deutschland nur 2 Jahre). In Osteuropa gibt es gar keine nachehelicher Unterhalt an Ex-Partner.

      Gruß
      Kremen
    • Hallo,

      na dann scheint doch alles klar zu sein. Ran an die ETW.

      In diesem Punkt

      Kremen schrieb:


      Eine Unterhaltsforderung im Ausland zu erheben ist sowieso wirkungslos, denn es gibt überall andere Familiengesetze. Z.B. in Dänemark hat eine geschiedene Frau Anspruch auf nachehelicher Unterhalt nur dann, wenn Sie mindestens 8 Jahre verheiratet war (in Deutschland nur 2 Jahre). In Osteuropa gibt es gar keine nachehelicher Unterhalt an Ex-Partner.

      Gruß
      Kremen
      irrst du aber. Glaub ich zumindest. Glaub ich ziemlich sicher. :)

      Es wird gar nicht nötig sein nach deiner Schilderung - aber wenn du mal nachschauen möchtest, wie das innerhalb der EU so läuft mit dem Unterhalt gibt's hier gute Infos:
      bundesjustizamt.de/DE/Themen/B…ienste/AU/EG/EG_node.html

      Gruß
      Susanne

      P.S. Nee - die Botschaft hat natürlich nix mit der Zustellung deiner Post zu tun.
    • Hallo Susanne,

      Europaweite Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen ist am 18. Juni 2011 die EG-Unterhaltsverordnung (EG-UntVO) in Kraft getreten. Sicher! Aber nach welchem Recht kannst du jemanden verklagen? Wenn es sich um Kriminaltat handelt, ist es einfach - Europäische Haftbefehl (EuHb). Auch außerhalb der EU und auch ohne zwischenstaatlichen Abkommen, wenn es sich um Drogendealer, Terroristen und Vergewaltiger sich handelt.

      Aber nacheheliche Unterhalt für geschiedener Ehegatte gibt es nicht in alle Länder. Selbst Unterhalt für Kinder ist nicht in alle Länder gleich. Ein Freund von mir, der in Deutschland lebt, hat sich scheiden lassen in EU-Ausland. Dort gibt es keine Düsseldorfer Tabelle und das Gericht kann von Deutschland keine
      Auskunft über seine Einkommen und Vermögen in Deutschland anfordern. Er hat sich dort selber vor Gericht verpflichtet das maximal mögliche Kindesunterhalt zu leisten - 70€/Monat ;)
    • Hallo,

      die Frage ist doch, bist du nach der Scheidung direkt ins Ausland, war deine Adresse deiner Ex bekannt oder nicht?
      Falls du dich in Deutschland abgemeldet hast, in ein Land, wo es keine Meldepflicht gibt, gilts du vermutlich als unbekannt verzogen. Und dann könnte so ein Urteil/Klage auf nachehelichen Unterhalt von deiner Ex mit einem Versäumnisurteil gegen dich geendet haben. Und damit gibt es einen Titel und der hat eine Gültigkeit von 30 Jahren bzw. vermutlich, da es um einen monatlichen Betrag geht, auch fortlaufend. Und wenn deine Ex dann Sozialleistungen bekommen hat, sprich eine staatliche Stelle in Vorleistung getreten ist, dann weiss ich nicht, ob diese 30-Jahre-Regelung überhaupt greift. Auf jeden Fall würde nach 30 Jahren auch erst das erste Jahr nicht mehr gültig sein, es sei denn, es gibt die Regelung, dass sofern man an der Geltendmachung gehindert ist (was so ist, wenn dein Aufenthalt nicht bekannt ist), diese Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt.

      Das sind aber nun ganz spezielle Sachen.
      Denn es hängt davon ab, ob der Passus im Trennungsvertrag sittenwidrig war, weil zum Abschluss des Vertrages schon bekannt war, dass deine Exfrau sich aufgrund der Krankheit nicht allein unterhalten können wird. Dies können wir aus der Ferne eher nicht beurteilen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo AnnaSophie,
      Soweit ich weiß, ob ein Trennungsvertrag sittenwidrig ist oder nicht, hängt davon ab, ob der Unterhaltspflichtige von Sozialhilfe lebt, und nicht ob er/sie zum Zeitpunkt der Ehevertrag-abschließen schon krank war. Solange jemand aus eigene Vermögen leben kann und nicht von der öffentlichen Hand Sozialleistungen bezieht, interessiert kein Mensch welche Verträge er unterschrieben hat und warum.

      Wenn eine Frau hochschwanger ist und ihre Partner Sie dazu zwingt, Ehevertrag zu unterschreiben, um anschließend Sie zu heiraten, dann ist es nicht sittenwidrig, obwohl Sie in eine Notsituation war.
      ---
      Ich bin nicht gleich nach der Scheidung direkt ins Ausland, sondern 6-7 Jahre danach. Und weil ich in diese 6-7 Jahre, nach der Scheidung, nicht leistungsfähig war, ist nie zu einem Gerichtsverfahren oder gar Gerichtsurteil wegen nachehelicher Ehegattenunterhalt gekommen. Also wenn, dann schon erst nach 7 Jahre, als ich schon ins Ausland war. Aber um zu urteilen, ob jemand unterhaltspflichtig ist oder nicht, muss man zuerst ein Auskunft über seine Einkommen haben. Und das kann ein deutsches Gericht eben nicht in Ausland prüfen.
      ---
      Ich glaube, es wäre einfacher gewesen, meine Situation so darzustellen: Zwei Ehepartner lassen sie sich scheiden. Über mehrere Jahre sind beide nicht leistungsfähig und ein Unterhaltsanspruch besteht somit nicht. Nach 18 Jahre einer von beiden erbt Vermögen, verdient aber wieder nichts. Darf der Sozialamt (ein Teil) des Vermögens verpfänden, um Sozialhilfe der andere zu bezahlen?
      Soweit ich weiß, eine Lohnerhöhung führt zu eine Unterhaltserhöhung, aber eine Erbe?
    • Hallo,

      Soweit ich weiss darf das Sozialamt auch bei elternunterhalt nicht ans Haus. Sondern da geht es nur uns Einkommen.

      In deinem Fall müsste ja in den 7 Jahren auch mal eine Aufforderung zur Auskunft gekommen sein um deine mögliche leistungsfähigkeit zu prüfen. Gab es da was?


      Feine Frage betrifft aber auch weniger das Familienrecht sondern mehr das Sozialrecht.


      Sophie


      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo AnnaSophie,

      Also in den 7 Jahren nach der Scheidung (solange noch in Deutschland wohnte) ist zu keine Aufforderung zur Auskunft gekommen.

      Ein Unterhaltsverpflichtung und die Höhe des Unterhalts ist abhängig von der Einkommen. Das Sozialamt darf nicht ans Haus, wenn das Haus schon vorhanden ist, nicht zu groß ist und du wohnst in dem Haus (nicht vermietest). Auch wenn du Hartz IV/Sozialhilfe Empfänger bist, eine 2-3 Zimmer Wohnung nehmen die dich nicht weg.

      Laut § 1577 III BGB, der unterhaltsberechtigte Ehegatte braucht sein Vermögen nicht zu verwerten, wenn das unwirtschaftlich oder unbillig wäre. Maßgebend dabei ist unter anderem, ob auch der andere Ehepartner Vermögen besitzt, ob das eigene Vermögen zur Altersvorsorge benötigt wird et cetera. Generell neigen die Gerichte nicht dazu, die Unterhaltsberechtigten zur Verwertung ihres Vermögens zu zwingen.
      Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Unterhaltszahler. Auch hier ist die Vermögensverwertung eher selten.

      "Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      § 1581 Leistungsfähigkeit:
      Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre."

      Dabei muss man jedoch unterscheiden zwischen dem Vermögen an sich (dem so genannten Vermögensstamm) und den Einnahmen aus dem Vermögen (Zinsen, Mieten, Dividenden etc.). Letztere gelten als normales Einkommen und sind immer für Unterhaltszahlungen zu verwenden. Anders ist es beim Vermögensstamm, der nur unter bestimmten Umständen eingesetzt werden muss.

      Um eine neue Wohnung zu erwerben, brauchst du Geld auf dein Konto zu überweisen. Und genau die Geldüberweisung ist schon Einkommen und kein Vermögensstamm.

      Gruß
      Kremen