Hallo miteinander,
meine Frage:
Ich bin seit 2002 geschieden. Ein Geschiedenenunterhalt habe ich damals dadurch abgewehrt, in dem ich rechtzeitig in eine Teilzeitarbeit gewechselt habe. Also ein nachehelicher Unterhalt ist damals nicht beantragt und durch rechtskräftiges Urteil auch nicht zugesprochen.
Soweit ich gelesen habe, bei Unterhaltstiteln (etwa obsiegender Beschluss) verjährt der rückständige Unterhalt in 30 Jahren, der künftige Unterhalt jedoch in drei Jahren.
Meine Frage ist, wenn ich vom Ausland aus, eine Geldbetrag nach Deutschland überweise, um damit mich eine Eigentumswohnung in Deutschland kaufe, kann eine nachehelicher Unterhalt nach 18 Jahren neu beantragt werden?
Wer kann mir da weiterhelfen.
Schon mal Danke im Voraus und viele Grüße
meine Frage:
Ich bin seit 2002 geschieden. Ein Geschiedenenunterhalt habe ich damals dadurch abgewehrt, in dem ich rechtzeitig in eine Teilzeitarbeit gewechselt habe. Also ein nachehelicher Unterhalt ist damals nicht beantragt und durch rechtskräftiges Urteil auch nicht zugesprochen.
Soweit ich gelesen habe, bei Unterhaltstiteln (etwa obsiegender Beschluss) verjährt der rückständige Unterhalt in 30 Jahren, der künftige Unterhalt jedoch in drei Jahren.
Meine Frage ist, wenn ich vom Ausland aus, eine Geldbetrag nach Deutschland überweise, um damit mich eine Eigentumswohnung in Deutschland kaufe, kann eine nachehelicher Unterhalt nach 18 Jahren neu beantragt werden?
Wer kann mir da weiterhelfen.
Schon mal Danke im Voraus und viele Grüße