Anlage U, nachträglich gezahlter Unterhalt

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    • Anlage U, nachträglich gezahlter Unterhalt

      Hallo,
      nachdem ich mich hier durch die zahlreichen Beiträge zum Thema Anlage U mehr oder weniger gelesen habe, wundere ich mich, dass es keine aktuellen Beiträge mehr gibt.
      Ist das Thema erschöpft oder besteht kein Interesse mehr dazu?

      Mein Vortrag:
      Wenn ich, durch endlos anhängige Verfahren, zum laufenden Unterhalt noch einmal ca. 20.000 € Unterhalt nachzahlen darf und diese Summe plus dem lfd. Unterhalt in die Anlage U eintrage, werden ja nur die 13.800 € anerkannt.
      Steuernachforderung vom FA meiner Ex Gattin....ca. 1700 €, die ich ja wieder zahle.
      Bei der Gelegenheit wurde mir auch noch die Rechnung für den Steuerberater von 450 € überreicht.
      Ich habe, des lieben Friedenswillen, darüber nicht diskutiert. Bevor sie die Anlage U unterschrieben hat, sollte ich eine Sicherheitsleistung zahlen. Da ich den Betrag nicht zur Verfügung habe, entschloß ich mich eine Abtretungsanzeige gegenüber meinem Finanzamt zu ihren Gunsten zu erteilen.
      Sie hat mir dann auch den Restbetrag sofort überwiesen. So weit so gut....

      Jetzt sitze ich vor meiner Steuererklärung und habe mal vorsichtig bei einem befreundeten Steuerberater angefragt ob die angefallenen Beratungskosten ihres Steuerberaters bei mir anerkannt würden? Nein, werden sie nicht.

      Jetzt noch mein Kernthema Steuern...

      Ich wundere mich, dass das Thema der doppelten Besteuerung, ich habe ja schon einmal von meinem Einkommen Steuern gezahlt und zahle dann noch einmal Steuern für den Unterhalt aufgrund der Anlage U.
      Mir ist schon klar das ich diese Steuern nicht noch einmal "absetzen" kann, es wäre ja dann ein ewiger Kreislauf.
      Warum diese Beträge aber bei den Unterhaltsberechnungen keine Berücksichtigung finden und das die Unterhaltsnachzahlungen nicht in der Steuererklärung z. B. als Sonderausgaben Anerkennung finden, leuchtet mir nicht ein.

      Ich möchte hier nicht zu dem Thema Unterhalt jammern, wundere mich aber das offensichtlich noch niemand bezüglich der Besteuerung geklagt hat, ich habe bisher nichts dazu gefunden.

      Eventuell findet sich ja hier eine geneigter Leser, der eine einleuchtende Erklärung niederschreibt.
    • Hallo Michael,

      ich fürchte, ich habe gerade ein Brett vor dem Kopf. Ich verstehe gerade nicht, was Deine Frage ist.
      Dass Du nur 13 tsd. und paar zerquetschte absetzen kannst, ist nun mal gesetzlich so definiert.
      Dazu kämen noch die von Dir ggf. übernommenen Krankenversicherungsbeiträge der Ex.
      Die Nachteilsausgleiche kannst Du - in diesen Grenzen - auch abziehen.

      Oder willst Du im Forum Familienrecht wissen, warum noch keiner gegen die steuerlichen Grenzwerte geklagt hat?

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      du musst in diesem Jahr 20.000 € an Trennungsunterhalt/nachehelichen Unterhalt nachzahlen. Dazu kommen die Steuerberatungskosten deiner Ex, die auch dazu gerechnet werden. Allerdings sieht der Gesetzgeber nur die 13.800 € als maximale Abzugsgröße vor.
      Damit sinkt dein Bruttoeinkommen um 13.800 € und damit auch deine Steuerlast. Sprich du musst weniger Einkommen versteuern.

      Deine Ex muss 13.800 € zusätzlich versteuern, damit erhöht sich ihre Steuerlast.
      Diese zusätzliche Steuerlast musst du tragen.

      Diese zusätzliche Steuerlast kannst du im Folgejahr über die Anlage U wieder absetzen (dein Einkommen verringert sich)
      Ihr Einkommen erhöht sich um den Betrag.

      Als Beispiel: du hast ein Bruttoeinkommen von 80.000 €. Mit der Anlage U versteuerst du aber 80.000-13.800 = 66.200 €
      Du zahlst statt 22.980 € Steuern nur 16.800 € Steuern, sparst also 6.180 €.
      Deine Ex hat ein Bruttoeinkommen von 25.000 E. Mit der Anlage U muss sie aber 25.000+13.800= 38.800 €
      Sie zahlt also statt 2.800 € mehr, nämlich 6.600 €. Damit musst du die Differenz von 3.800 € ausgleichen.
      6.180 (deine Steuerersparnis) - 3.800 (ihre zusätzliche Steuerlast) = 2.380 € weniger Steuern, die du gezahlt hast.

      Im Folgejahr setzt du die 3.800 € plus evtl. noch gezahlten Unterhalt das Jahr ab.
      Und versteuerst dadurch weniger Einkommen und sie mehr Einkommen.

      Und diesen Nachteil von ihr musst du dann wieder ausgleichen und kannst ihn im Folgejahr wieder absetzen.

      Es zählen auch Steuerberaterkosten dazu und evtl. entfallene staatliche Leistungen (BGH IVb ZR 46/87).

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!