Mehrbedarf

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Mehrbedarf

      Hallo,

      ich habe ein relativ viele Fragen zum Mehrbedarf.

      Ausgangslage

      Kind (3,5 J.) lebt überwiegend bei Mutter. Vater unterhaltspflichtig.

      bereinigtes Netto Vater: 4000 TEUR / Unterhalt DDT 6 - Zahlbetrag 385 EUR
      bereinigtes Netto Mutter : 2000 TEUR

      Kitakosten pro Monat: 300 EUR (ohne Essen)

      Zuständiges OLG: Stuttgart

      Frage 1

      Sind vom bereinigten Netto 1080 EUR Selbstbehalt abzuziehen oder 1300 EUR?
      1080 = notwendiger Selbstbehhalt, 1300 = angemesserer Selbstbehhalt

      Das würde folgendes ergeben.

      Vater: 4000 - 385 - 1080 = 2535 ODER 4000 - 385 - 1300 = 2315 ?
      Mutter: 2000 - 1080 = 920 ODER 2000 - 1300 = 700 ?

      Im Internet finde ich Beispiele mit 1080 EUR und 1300 EUR. Aber keine einheitliche Aussage.
      Gilt der volle Selbstbehalt auch dann, wenn die Mutter nur Teilzeit arbeitet?

      Frage 2

      Im Internet habe ich gefunden:

      Der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich wohnt, erhält monatlich Unterhalt für das Kind. Auf den Kindesunterhalt wird die Hälfte des Kindergeldesangerechnet, die andere Hälfte wird für den Lebensunterhalt des Kindes verwendet.

      Von dieser Hälfte des Kindesgeldes muss der betreuende Elternteil zunächst den Mehrbedarf für das Kind zahlen. „Übersteigen die Kosten für den Mehrbedarf diesen Betrag, muss sich auch der andere Elternteil am Mehrbedarf beteiligen“, sagt Rechtsanwalt XXXXXX.

      Wie sich die Kosten für den Mehrbedarf auf die Eltern aufteilen, hängt davon ab, wie viel Geld sie pro Monat verdienen. „Konkret haben die Eltern den nach Abzug des hälftigen Kindergeldes verbleibenden Mehrbedarf anteilig nach dem Verhältnis ihres Einkommens zu tragen“, sagt Burkhard Bühre. „Allerdings wird nur das Einkommen berücksichtigt, welches über dem angemessenen Selbstbehalt liegt.“
      Den interessanten Teil habe ich fett markiert. Quelle

      edit TanjaW9 Links auf Anwaltsseiten gelöscht!

      Wenn ich das richtig interpretiere, würde das heißen: 300 EUR Kita Gebühren - 97 EUR hälftiges Kindergeld = 203 EUR Mehrbedarf.
      Diese 203 EUR werden dann entsprechend dem Einkommen verteilt.

      Oder ist die Aussage in der Quelle falsch und 300 EUR sind der zu verteilende Mehrbedarf?

      Oder interpretiere ich es komplett falsch?

      Wie seht ihr das?

      Viele Grüße

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: Links auf Anwaltsseiten entfernt

    • Hallo,

      da mit dem Kindesunterhalt bereits das Essen bzw. deren Kosten abgedeckt ist, wird vom Kitabeitrag das Essensgeld rausgerechnet.

      Beim Mehrbedarf wird der angemessene Selbstbehalt (BGH: XII ZB 298/12) angesetzt (1.300 €)
      Also dein Beispiel:
      Vater :4000-385-1300=2.315 €
      Mutter 2000-1.300= 700
      3.015 (2.315+700)
      Damit bleibt für den Vater ein Anteil von 76,78 % von 300 € (230,34 €) und für die Mutter ein Anteil 23,21 %.

      Da auf deinem Link kein BGH-Urteil folgt würde ich das als nicht relevant ansehen. Ich wüsste auch nichts davon, dass erst das hälftige Kindergeld für den Mehrbedarf einzusetzen ist.

      Sophie

      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      das ein kein BGH Urteil gibt, muss noch nichts heißen. Kann durchaus sein, dass es korrekt ist, aber kaum bekannt und bei Geltendmachung entsprechend gern
      unter den Tisch fallen gelassen wird. Und genau deshalb frage ich.

      Der Ansatz des angemessene Selbstbehalt ist klar. Allerdings stellt sich mir immer noch die Frage bzgl der Teilzeit, ob dann der volle Selbstbehalt angesetzt
      werden kann.

      Viele Grüße
    • Hallo Koala,

      soweit ich weiss werden alle BGH-Urteile veröffentlicht. Und wenn nicht alle, dann die von besonderer Relevanz. Und meist wird ja auch über die BGH-Urteile berichtet, so dass es - sofern es welche gibt - diese auf der Seite des BGHs zu finden sein müssten.

      Was die Teilzeit angeht, du meist die Teilzeittätigkeit der Mutter, die das 3,5jährige Kind überwiegend betreut?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo AnnaSophie,

      dass es kein BGH Urteil gibt, heißt nur, dass das Thema noch nicht vor dem BGH geklärt wurde. Es kann aber Urteile
      unterer Instanzen geben.

      Es gibt aber OLG- und BGH-Urteile, wo im Bezug Wechselmodell wo von zwei Teile des Kindergeldes gesprochen wird.
      Kindergeld besteht demnach aus 50% Bedarfsanteil und 50% Betreuungssanteil.

      Ich kann mir gut vorstellen, dass sich bei Kita der Betreuungsanteil heranzuziehen ist, da es sich um Betreuung handelt.
      Ich kann mir auch gut vorstellen, dass das kaum bekannt ist und deshalb bei der Forderung gern unter den Tisch fallen gelassen wird.

      Aber ich weiß es nicht und genau deshalb frage ich ja mal nach. Die meisten Anwälte sind top darin zu fordern, aber
      abzuwehren sind die Meisten nicht so toll.

      Am Liebsten wäre mir eine Antwort von jemandem wo ein Gericht den Kitaanteil festgelegt hat. Dann wäre ungefähre
      Klarheit vorhanden.

      AnnaSophie schrieb:



      Was die Teilzeit angeht, du meist die Teilzeittätigkeit der Mutter, die das 3,5jährige Kind überwiegend betreut?

      Ja, ob bei Ihr die vollen 1300 EUR angerechnet werden oder nicht.

      Viele Grüße
    • Nabend Koala,

      Koala77 schrieb:

      dass es kein BGH Urteil gibt, heißt nur, dass das Thema noch nicht vor dem BGH geklärt wurde. Es kann aber Urteile
      unterer Instanzen geben.
      Genau so ist es.
      Wie wäre es denn, wenn Du mal die Suchmaschine entsprechend fütterst?
      Wenn Du nicht fündig wirst, was sollten wir dann besser tun können?
      Na gut, man kann sich auch noch die Mühe machen und in juristischen Bibliotheken in die entsprechenden Fachzeitschriften und Kommentare abtauchen.

      Koala77 schrieb:

      Ich kann mir gut vorstellen, dass sich bei Kita der Betreuungsanteil heranzuziehen ist, da es sich um Betreuung handelt.
      Ich kann mir auch gut vorstellen, dass das kaum bekannt ist und deshalb bei der Forderung gern unter den Tisch fallen gelassen wird.
      Das kannst Du dann ja mal bei Deinem Fall dem Gericht vortragen lassen (Anwaltszwang!). Bitte berichte uns auch von der Antwort des Gerichts.
      Ich finde die Auslegung "Mehrbedarf abzüglich hälftiges Kindergeld" sehr gewagt.
      Die Mutter beteiligt sich entsprechend ihrem -wegen der Betreuung schon niedrigerem - Einkommen.
      Einige OLG lassen es übrigens auch zu, dass direkt vom Einkommen des Betreuenden eine Pauschale für Betreuung abgezogen wird, wenn derjenige noch arbeiten geht, andere OLG sehen einfach ein Teil des Einkommens als überobligatorisch an.


      Koala77 schrieb:

      Am Liebsten wäre mir eine Antwort von jemandem wo ein Gericht den Kitaanteil festgelegt hat. Dann wäre ungefähre
      Klarheit vorhanden.
      So, liebe Väter, dann mal raus mit der Sprache: wie ist bei Euch der Kitakostenanteil berechnet worden?
      Ich kann da nicht mitreden, ich habe die Betreuungskosten für meine Kinder einfach diskussionlos getragen und jedes Jahr fein in der Steuererklärung geltend gemacht.

      Koala77 schrieb:

      Ja, ob bei Ihr die vollen 1300 EUR angerechnet werden oder nicht.
      Siehe oben: da die Mutter nicht vollschichtig arbeiten muss, wenn Sie von Dir keinen Unterhalt für sich bekommt, kann ein Richter einen Teil der Einkünfte als überobligatorisch ansehen. Oder du belässt es einfach bei den 1300 Selbstbehalt bei beiden.

      Im übrigen sagt "Dein" OLG in den Leitlinien folgendes:

      Süddeutsche Leitlinien schrieb:


      12.4 Kosten für Kindergärten und vergleichbare Betreuungsformen (ohne Verpflegungskosten) sind
      Mehrbedarf des Kindes. Bei Zusatzbedarf (Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606
      III 1 BGB (vgl. Nr. 13.3).

      ---

      13.3 Bei anteiliger Barunterhaltspflicht ist vor Berechnung des Haftungsanteils nach § 1606 III 1 BGB das
      bereinigte Nettoeinkommen jedes Elternteils gem. Nr. 10 zu ermitteln. Außerdem ist vom Restbetrag ein
      Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts (1.300 €) abzuziehen.

      Der Haftungsanteil nach § 1606 III 1 BGB errechnet sich nach der Formel:

      Bereinigtes Nettoeinkommen eines Elternteils (N1 oder N2) abzüglich 1.300 € mal (Rest-)Bedarf (R), geteilt
      durch die Summe der bereinigten Nettoeinkommen beider Eltern (N1 + N2) abzüglich 2.600 (=1.300 +
      1.300) €. Haftungsanteil 1 = (N1 -1.300) x R : (N1 + N2 -2.600).

      Der so ermittelte Haftungsanteil ist auf seine Angemessenheit zu überprüfen und kann bei Vorliegen
      besonderer Umstände (z.B. behindertes Kind) wertend verändert werden.

      Bei volljährigen Schülern, die in § 1603 II 2 BGB minderjährigen Kindern gleichgestellt sind, wird der
      Sockelbetrag bis zum notwendigen Selbstbehalt (880 €/ 1.080 €) herabgesetzt, wenn der Bedarf der Kinder
      andernfalls nicht gedeckt werden kann.
      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:



      Wie wäre es denn, wenn Du mal die Suchmaschine entsprechend fütterst?
      Wenn Du nicht fündig wirst, was sollten wir dann besser tun können?

      Genau das habe ich getan. Aber richtig fündig mittels Google bin ich nicht geworden.
      Es hätte ja sein können, dass jemand hier das Thema gerichtlich hat klären lassen und
      er die Berechnung seines Urteils zur Verfügung stellen kann.

      TanjaW9 schrieb:



      Einige OLG lassen es übrigens auch zu, dass direkt vom Einkommen des Betreuenden eine Pauschale für Betreuung abgezogen wird, wenn derjenige noch arbeiten geht, andere OLG sehen einfach ein Teil des Einkommens als überobligatorisch an.



      Da die Mutter nicht vollschichtig arbeiten muss, wenn Sie von Dir keinen Unterhalt für sich bekommt, kann ein Richter einen Teil der Einkünfte als überobligatorisch ansehen. Oder du belässt es einfach bei den 1300 Selbstbehalt bei beiden.
      Meine Ex hat versucht über 3 Jahre hinaus BU zu bekommen. Sie ist gescheitert. Die Gerichte setzen hier die Grenzen immer enger.

      TanjaW9 schrieb:



      Das kannst Du dann ja mal bei Deinem Fall dem Gericht vortragen lassen (Anwaltszwang!). Bitte berichte uns auch von der Antwort des Gerichts.

      Ich finde die Auslegung "Mehrbedarf abzüglich hälftiges Kindergeld" sehr gewagt.
      Die Mutter beteiligt sich entsprechend ihrem -wegen der Betreuung schon niedrigerem - Einkommen.
      Ich gehe mal davon aus, dass es vor Gericht landen wird. Bis jetzt ist ALLES dort gelandet. Dass das dieses Mal anders sein wird, kann ich mir kaum vorstellen.

      Die Forderung habe ich da liegen. Die letzte gerichtliche Berechnung von 2018 hat 4000 TEUR als unterhaltsrelevantes Netto für mich ergeben (die Zahl habe ich oben auch geschrieben).
      Die Gegenseite teilt aber mit, dass sie davon ausgeht, dass ich mehr habe und hat gleich mal mit 5000 TEUR gerechnet. Aktuelle Belege der Gegenseite wieviel meine Ex
      verdient, habe ich noch nicht mal.

      Frage: Kann die Gegenseite Nachzahlung fordern, wenn sie zwar gefordert hat, aber selbst Ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommt?
    • Hallo,

      wenn sie dich offiziell aufgefordert haben, ja dann bist du im Verzug. Und das auch, wenn momentan noch nicht klar ist, wie hoch die Summe sein wird, die du vom Mehrbedarf zu zahlen hast.
      Das kann natürlich erst berechnet werden, wenn die Einkünfte der Mutter offen gelegt werden.


      Ja, BU über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus ist schwer zu bekommen, da kindbezogene Gründe vorliegen müssen.
      Aber du willst hier fiktiv Vollzeit ansetzen oder den Selbstbehalt kürzen von der Mutter. Dies wird vermutlich schwierig, da es ja beim Volljährigenunterhalt reicht, wenn ein leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist (auch wenn es bei dir um Mehrbedarf geht, und es sich um ein minderjähriges Kind handelt).
      Und es würde ja auch bedeuten dass ein 3,5jähriges Kind ca. 11 Stunden in der Betreuung sein müsste (8 Std. Tätigkeit der Mutter plus 30 Minuten Mittagspause und Hin- und Rückweg zur Arbeit sowie vielleicht noch eine schnelle Besorgung). Dies würde bedeuten, dass das Kind morgens um 7:00 Uhr in die Betreuung gehen würden und erst zwischen 17:00 und 18:00 Uhr wieder abgeholt werden würde. Das ist mit Sicherheit nicht im Sinne des Kindes.

      Und wenn du keine OLG oder BGH-Urteile gefunden hast, wird es vermutlich auch keine geben. Denn, wie gesagt, relevante Urteile werden veröffentlicht. Und zumindest die Kurzbesprechungen müssten zu finden sein. Und Vergleiche werden nicht veröffentlicht.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Die kleine besucht seit September die Kita. Im August habe ich ein Schreiben erhalten, dass sie eine Beteiligung an den Kita Gebühren will.
      Das habe ich abgelehnt, denn sie bezog bis Ende Dezember noch BU von mir.

      Die Forderung im August kam bevor überhaupt eine Fälligkeit der ersten Kitagebühr bestand. Des Weiteren bestand kein Anspruch auf Beteiligung, da sie
      bis Ende 2018 BU bezog.

      Wenn ich ins BGB schaue, dann ist ein in Verzug setzen erst möglich, wenn überhaupt ein eine Fälligkeit besteht. Aber nicht vorher.

      Das Schreiben aus August hat mich meines Erachtens nicht rechtkräftig in Verzug gesetzt.


      Von August bis Mai habe ich nichts mehr gehört. Jetzt im Mai kam das Schreiben wo sie Beteiligung fordert . Aus meiner Sicht besteht frühestens ab
      Mai ein Nachzahlungsanspruch.

      Sehe ich das richtig?


      AnnaSophie schrieb:

      Das kann natürlich erst berechnet werden, wenn die Einkünfte der Mutter offen gelegt werden.

      Die Gegenseite hat bei mir 5000 EUR angesetzt, obwohl die letzte Berechnung ca. 4000 EUR ergab. Dann haben Sie mitgeteilt, dass sie Mutter 2000 EUR hat und haben berechnet.
      Also Unterlagen hat die Gegenseite oder die Zahl ist gewürfelt.

      Meine Ex arbeitet seit Januar. Also Gehalt hat sie bis heute schon 4 x bekommen. Gehaltsabrechnungen sollte sie also vorlegen können. Es besteht keine Verhinderung.
      Daher meine Frage, ob ein Anspruch auf Nachzahlung überhaupt besteht, wenn die Gegenseite das Gehalt nicht offen legt. Mein Verschulden ist es dann nämlich nicht,
      dass ich nicht prüfen kann, "ja" sagen kann und zahlen kann. Das verschuldet die Gegenseite.
    • Moin Koala

      Koala77 schrieb:

      Genau das habe ich getan. Aber richtig fündig mittels Google bin ich nicht geworden.
      Es hätte ja sein können, dass jemand hier das Thema gerichtlich hat klären lassen und
      er die Berechnung seines Urteils zur Verfügung stellen kann.
      hast Du auch mal hier im Forum nach "Mehrbedarf" und/oder "Kitagebühren" "Kitakosten" etc. gesucht?

      Koala77 schrieb:

      Meine Ex hat versucht über 3 Jahre hinaus BU zu bekommen. Sie ist gescheitert. Die Gerichte setzen hier die Grenzen immer enger.
      Ich meinte nicht zwingend BU. Hätte ja auch Ehegattenunterhalt sein können.

      Koala77 schrieb:

      Ich gehe mal davon aus, dass es vor Gericht landen wird. Bis jetzt ist ALLES dort gelandet. Dass das dieses Mal anders sein wird, kann ich mir kaum vorstellen
      Wirklich?

      Koala77 schrieb:

      Die Forderung habe ich da liegen. Die letzte gerichtliche Berechnung von 2018 hat 4000 TEUR als unterhaltsrelevantes Netto für mich ergeben (die Zahl habe ich oben auch geschrieben).
      Die Gegenseite teilt aber mit, dass sie davon ausgeht, dass ich mehr habe und hat gleich mal mit 5000 TEUR gerechnet. Aktuelle Belege der Gegenseite wieviel meine Ex
      verdient, habe ich noch nicht mal.
      Was hindert Dich daran, Auskünfte nach 1605 in Verbindung mit 242 von der Mutter zu verlangen?

      Koala77 schrieb:

      Frage: Kann die Gegenseite Nachzahlung fordern, wenn sie zwar gefordert hat, aber selbst Ihrer Auskunftspflicht nicht nachkommt?
      Ja, kann Sie. Nennt man Inverzugsetzung. Und Du kannst auch nicht sagen: so lange ich keine Nachweise habe, lege ich auch keine vor.
      Strittig ist hier noch, ab wann tatsächlich zu zahlen ist.

      Koala77 schrieb:

      Die Forderung im August kam bevor überhaupt eine Fälligkeit der ersten Kitagebühr bestand. Des Weiteren bestand kein Anspruch auf Beteiligung, da sie
      bis Ende 2018 BU bezog.
      Und? Viele Anwälte und auch scheinbar die Jugendämter raten, vor dem Eingehen vom Mehrbedarf den anderen Inverzug zu setzen (durch Mahnung). Du bist nicht ab dem Zeitpunkt August dann gefordert, zu zahlen, sondern Dich darauf einzustellen, dass Du zu zahlen hast ab dem noch (auch später) zu benennenden Zeitpunkt.

      Koala77 schrieb:

      Wenn ich ins BGB schaue, dann ist ein in Verzug setzen erst möglich, wenn überhaupt ein eine Fälligkeit besteht. Aber nicht vorher.
      Aha. Lies Dir mal den 1613 BGB durch

      Koala77 schrieb:

      Das Schreiben aus August hat mich meines Erachtens nicht rechtkräftig in Verzug gesetzt.
      Das kannst Du ja mit dem gegnerischen Anwalt weiter vertiefen.

      Koala77 schrieb:

      Von August bis Mai habe ich nichts mehr gehört. Jetzt im Mai kam das Schreiben wo sie Beteiligung fordert . Aus meiner Sicht besteht frühestens ab
      Mai ein Nachzahlungsanspruch.

      Sehe ich das richtig?
      Nö. Meiner bescheidenen Meinung nach seit Januar, sofern das Gericht nicht schon ab September ansehen würde, da die Mutter sich ja nur einen Job suchen und antreten kann, wenn das Kind vorher eingekitat ist.

      Koala77 schrieb:

      Die Gegenseite hat bei mir 5000 EUR angesetzt, obwohl die letzte Berechnung ca. 4000 EUR ergab. Dann haben Sie mitgeteilt, dass sie Mutter 2000 EUR hat und haben berechnet.
      Also Unterlagen hat die Gegenseite oder die Zahl ist gewürfelt.

      Meine Ex arbeitet seit Januar. Also Gehalt hat sie bis heute schon 4 x bekommen. Gehaltsabrechnungen sollte sie also vorlegen können. Es besteht keine Verhinderung.
      Daher meine Frage, ob ein Anspruch auf Nachzahlung überhaupt besteht, wenn die Gegenseite das Gehalt nicht offen legt. Mein Verschulden ist es dann nämlich nicht,
      dass ich nicht prüfen kann, "ja" sagen kann und zahlen kann. Das verschuldet die Gegenseite.
      Du solltest mal die Pflicht zur Zahlung losgelöst von der Pflicht zur Vorlage der Berechnungsgrundlagen sehen. Und wenn Du noch länger mit der Ex streitest, wird der vor Mai liegende Teil auch nicht einfach entfallen.

      Also echt, wenn Du so weiter agierst, wird das ganz sicher wieder vor Gericht landen.
      Wie wäre es denn, wenn Du zur Streitbeilegung einen grundsätzlichen Anspruch ab Januar anerkennst und das Kind bei Dir mit Nebenwohnsitz anmeldest (das geht nur mit Zustimmung der Mutter).
      Dann forderst Du die Mutter auf, Ihr Einkommen und Vermögen ab Januar offenzulegen und gleichzeitig mitzuteilen, ob (künftig) Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, 13. Gehalt, Weihnachtsgeld, anderweitige Einmalzahlungen) anfallen (Arbeitsvertrag).
      Die angeblich höheren Einkünfte bestreitest Du, sofern Du in 2018 tatsächlich das Einkommen aus 2018 vollständig offen gelegt hattest. Die bloße Behauptung eines Mehrs von 1000 Euro pro Monat löst nicht eine erneute Auskunftspflicht deinerseits aus. Die Mutter muss schon darlegen, wie sie darauf kommt.
      Wenn Dir die Unterlagen vorliegen, kannst Du ja selbst rechnen.

      Mitglied im Isuv bist Du nicht? Sonst gäbe es da noch zwei andere Möglichkeiten.

      Gruß Tanja
    • Wir haben 7 Verfahren geführt. Hauptursache war, dass die Gegenseite zu ALLEM "nein" sagt und bei Finanzdingen prizipiell abzocken will.
      Die 7 Verfahren habe ich alle gewonnen.

      Ein Verfahren wegen Kita wäre sicher das erste Verfahren, was ich nicht gewinnen kann. Allerdings zahle ich dann nicht als Abzocke, sondern
      sauber berechnet.

      Ich kann natürlich jetzt einfach überhöht zahlen. Aber wenn es dann geklärt ist, ist das zu viel gezahlte Geld weg.

      Isuv Mitglied bin ich nicht. Welche Möglichkeiten gäbe es dann noch?
    • AnnaSophie schrieb:

      @koala
      offtopic: rein interessehalber, die 7 Verfahren sind alle mit Urteil ausgegangen?

      Sophie
      Zeitraum: 3,5 Jahre.

      1 Verfahren durch Einlenken der Gegenseite beendet vor mündlicher Verhandlung.

      1 Verfahren ohne mündliche Verhandlung... Eilverfahren... schriftlicher Beschluss... 100% meinem Antrag stattgegeben.

      5 Verfahren mit mündlicher Verhandlung. Bei 2 gab es einen Beschluss, welcher zu 100% meinen Anträgen entsprach und Kostennote für die Gegenseite.
      3 Verfahren haben mittels Vergleich geendet, welcher praktisch aber 100% meinen Anträge entsprach. Die Annahme der Vergleiche erfolgte nach dem
      der Richter mitgeteilt hat "Vergleich wird auch Beschluss sein". Vergleich ohne Kostennote. Beschluss mit Kostennote

      Alle Verfahren wurden durch mich angestrengt (ausser 1x wo um BU ging).
    • Koala77 schrieb:

      Super vielen Dank. Also volle 1.300 EUR auch bei Teilzeit.Aus dem Beschluss geht auch klar und deutlich die Berechnung hervor. Wenn dann mal das Einkommen der Mutter vorliegt,
      kann ich berechnen und werde dann auch zahlen.
      Älterer Thread - der Link scheint nicht mehr zu gehen. TanjaW9 können Sie nochmal schauen, ob es den noch gibt? Danke!
    • Hallo und herzlich willkommen im Forum, faei,

      da sich die Internetauftritte der einzelnen Rechtsdatenbanken ab und zu mal ändern, laufen dann ggf. ältere Links ins Leere.
      Ich werde versuchen, dies künftig im Blick zu haben und neben dem Link auch das Aktenzeichen des Beschlusses, das jeweilige Gericht und das Datum des Beschlusses zu nennen.
      Dann kann man es - wenn der Link nicht (mehr) zutrifft, auch darüber wieder finden.
      Leider weiß ich deswegen auch nicht mit 100%iger Sicherheit, ob dies nun das gleiche ist, welches ich damals für Koala rausgesucht habe.
      Versuch (wir duzen uns in diesem Forum) es bitte mal damit:

      OLG Frankfurt 5. Senat für Familiensachen, 5 UF 229/17 vom 26.4.18.
      hier zu finden

      Ich bin übrigens inzwischen der Meinung, dass immer und überall dort, wo das gemeinsame Einkommen der Eltern eine Rolle spielt, der angemessene SB zum Tragen kommen müsste.
      Leider sehen das viele Anwälte und auch Amtsrichter (noch) nicht so. Wird Zeit, dass die die Rechtsprechung des BGH endlich konsequent umsetzen.

      Gruß Tanja

      Nachtrag2: funktioniert wohl nicht mit dem Verlinken - musst Du wohl das AZ in die Suchmaschine eingeben
      - wer mag und es weiß, kann mir gern den Tipp geben, wie man Links auf die hessische DB setzt
      Derweil nehm ich dann openjur.....
    • Vielen lieben Dank, das ging ja schnell. Ich habe es neben dem Mittagessen gelesen. Interessant waren für mich:

      - Kindesunterhalt wird abgezogen zur Berechnung der Aufteilung, Kindergeld wird hier berücksichtigt in der Berechnung des "effektiven" Kindesunterhalts
      - Kindergeld wird zur Deckung des Mehrbedarfs nicht berücksichtigt (wie hier im Thread diskutiert wurde)
      - Sockelbeitrag von 1300 € wird angewandt

      Ich bin deswegen auf den Thread gestoßen, weil ich selber in so einer Situation bin. Ich lese dazu kontroverse Meinungen.

      Beispiele:

      1. Im Berechnungsprogramm "Gutdeutsch" (von Beck online), das oft von den Anwälten genutzt wird, werden z. B. einfach 1400 € angesetzt als angemessener Sockelbeitrag. Ist das gerechtfertigt? Es macht im Programm keinen Unterschied, ob man als Variante "OLG Köln" statt "OLG Stuttgart" auswählt.

      2. Ich habe schon mehrmals gelesen (Webauftritt von Kanzleien), dass es nicht konsequent ist, das Kindergeld in der Berechnung des effektiven Kindesunterhalts zu berücksichtigen, sofern es beim Betreuuenden nicht als Einkommen (auch) gewertet wird. So nach dem Motto: Entweder bei beiden oder gar nicht. Gibts hier wirklich Diskussion?

      Update: Ich sehe beides so in den Leitlinien (OLG Stuttgart). Dann habe ich ja meine Antworten. ;)

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von faei ()