Unterhalt für Volljährige bei eigener Wohnung

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    • Unterhalt für Volljährige bei eigener Wohnung

      Hallo zusammen,

      ich habe nach einigen Jahren mal wieder eine Frage zum Unterhalt.

      Folgende Situation: Meine beiden volljärigen Kinder wohnen aktuell bei meiner Exfrau und wollen in eine eigene Wohnung ziehen.
      Ein Sohn macht momentan eine schulische Ausbildung, der andere ebenfalls aber er startet bald mit dem vergüteten Praktikum (1000€).
      Mein bereinigtes Netto : ca. 3500
      Meine Exfrau arbeitet jetzt seit ca. 2 Jahren nicht mehr, sie ist neu verheiratet und es ist wohl nicht mehr nötig. Sie könnte aber natürlich, hat jedenfalls eine qualifizierte Ausbildung (Krankenschwester).

      Wie wird jetzt der Unterhalt berechnet? Es kann doch nicht sein, dass ich - wird gerade gefordert - den gesamten Unterhalt zahlen muss, oder?

      mfg
      expapade
    • Hallo expapade2
      Bei Deinem Sohn mit dem Vergüteten Praktikum wird so gerechnet. Der Bedarf mit eigener Wohnung ist 735 € . Ich gehe mal davon aus das das von Dir genannte Entgelt für das Praktikum Netto ist. Es wird dann so gerechnet. 735 € - 194 = 541 € Rest bedarf. Von den 1000 € werden je nach OLG Bezirk 90 - 100 € Ausbildungsbedarf abgerechnet so das 910 € -900 € übrig bleiben. Somit hat er keinen Anspruch mehr auf Unterhalt. Bei Deinem Sohn in der Schulischen Ausbildung ist der Bedarf der selbe wie bei Deinem Sohn im Praktikum wenn er auszieht. Zur Berechnung des von Dir zu zahlenden Unterhalts muss der Sohn erst einmal Schüler Bafög beantragen welches voll angerechnet wird. Bei Deiner Ex Frau würde ich darauf bestehen das ein fiktives Einkommen angesetzt wird, wenn Sie sich nicht freiwillig am Unterhalt beteiligt. Aber Du brauchst auf jedenfall nicht mehr zahlen als den Unterhalt den Du alleine tragen müsstest und Du hast jetzt einen Selbstbehalt von Minimum 1300 €. Andere hier im Forum können Dir dazu aber bestimmt noch mehr sagen.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser, danke für die schnelle Antwort.
      Beim ersten Kind hatte ich mir schon gedacht, dass der Unterhalt entfällt.

      Beim Kind in der schulischen Ausbildung wäre die Rechnung also :
      735 - 194 = Restbedarf (541€) Falls Schüler Bafög bewilligt wird, würde sich der Betrag noch reduzieren.

      Der Restbedarf wird dann nach Verdienst aufgeteilt.
      Mein Verdienst 3500 70%+ fiktives Einkommen zB 1500 (30%) = 5000 (100%)
      70% von 541 = 378,7€

      LG
      expapade2
    • Hallo expapade2,

      mir wurde mal von einem RA gesagt, dass man bei bestehender U-Verpflichtung nicht einfach seine Arbeitszeit reduzieren darf. Die Volljährigen sind zwar nicht mehr privilegiert, sodass eine gesteigerte Erwerbspflicht nicht mehr besteht, eine grundsätzliche Erwerbsobliegenheit allerdings schon.
      Wenn es also keine sachlich zwingenden Gründe für die eingestellte Berufstätigkeit der Mutter gibt, z.B. gesundheitliche (Attest!), würde ich, wie Hugoleser, auf die Anrechnung eines fiktiven Einkommens bestehen.


      Gruß; HT
    • Hallo,

      es gibt die 735 € und es gibt den Wert, dass man nicht mehr zahlen müsste, als man allein zu zahlen hätte. Wenn Junior Anspruch auf 735-194 Kindergeld - Schüler-Bafög, du aber nicht für den Rest leistungsfähig bist, dann ist das so.

      Wenn dein durchschnittliches Einkommen bei 3.500 € liegt und schon bereinigt ist, dann wärst du für maximal 471 € leistungsfähig. Mit Kindergeld ergeben sich 665 € die Junior dann zur Verfügung hat.

      Durch Volljährigkeit und schulische Ausbildung ist er ja nicht minderjährigen gleichgestellt und somit im 4. Rang. Damit gibt es für beide Elternteile keine gesteigerte Erwerbspflicht und alle anderen (Ehefrau, minderjährige Kinder) gehen vor und der Selbstbehalt steigt auf 1.300 €.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hochtief schrieb:

      mir wurde mal von einem RA gesagt, dass man bei bestehender U-Verpflichtung nicht einfach seine Arbeitszeit reduzieren darf. Die Volljährigen sind zwar nicht mehr privilegiert, sodass eine gesteigerte Erwerbspflicht nicht mehr besteht, eine grundsätzliche Erwerbsobliegenheit allerdings schon.
      Grundsätzlich stimmt das bei Minderjährigen oder den gleichgestellten Kindern.
      Trotzdem greift immer der 1603 (2)Satz 3 und zwar ab 18 auf jeden Fall.
      Vor 18 wenn der Betreuende deutlich höheres Einkommen als der Unterhaltspflichtige hat unter Umständen auch.

      Aus diesem Grunde ist die pauschale Aussage des Anwalts so nicht richtig.

      Wenn die Mutter nicht arbeiten geht, ist das für den Themenstarter ärgerlich.
      Ob es sich lohnt, der Mutter ein fiktives Einkommen zuzurechnen oder aber ihren Anteil am Familieneinkommen (wenn ihr Unterhalt vollkommen vom neuen Ehegatten gedeckt wird, kann sie den Taschengeldanspruch zur Unterhaltszahlungen einzusetzen haben) zu bestimmen, wage ich zu bezweifeln.
      Der Vater ist ja leistungsfähig.
      Im übrigen schrieb er in einem früheren Beitrag, dass die Mutter 900 Euro (2015) verdiente.
      Da bleibt nach Abzug des angemessenen Selbstbehaltes ohnehin nichts mehr zur Unterhalt Zahlung übrig.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      warum rechnest du ein fiktives Einkommen? Soll das das der KM sein?

      Einfacher ist es, wenn du dich auf deinen maximalen Zahlbetrag beschränkst, der für dich allein.

      Bei 1.500 € fiktivem Einkommen würden dann der Selbstbehalt von 1.300 € abgezogen werden - also wäre die KM noch mit 200 € leistungsfähig.
      Bei 3.500 Einkommen von dir minus Selbstbehalt von 1.300 wären noch 2.200 € leistungsfähig.
      Damit würde dein Anteil über 91 Prozent betragen. Und die KM hätte maximal 9 Prozent.

      Sophie
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    • Guten Morgen allen,

      wenn ich alles richtig verstehe, habe ich also 2 Möglichkeiten.
      1. nach DT Zeile 6: 471€ (bereinigtes Netto etwas über 3500 und 2 unterhaltspflichtige)

      2. mit dem fiktiven Einkommen
      70% von 541 = 379€
      (da ist meine Berechnung von oben wohl falsch und ich muss wie folgt rechnen)

      sondern
      91% von 541 = 492

      Wenn die Berechnungen so richtig sind, brauch man sich wegen 21€ nicht zu streiten...

      Danke für eure Hilfe
      expapade2
    • Hallo,

      wenn die Kids nicht den Kontakt suchen und das ganze nicht friedlich klären möchten, indem sie sich mit dir treffen, sondern gleich über Anwalt alles fordern, würde ich wirklich nur das zahlen, was ich zahlen müsste (hier das was du allein zu zahlen hättest, also 471 €). Wenn Junior aber das Gespräch sucht und offen kommuniziert mit dir, dann wären die 21 € vielleicht der Betrag, den ich freiwillig mehr zahlen würde. Aber die Kids müssen eben auch lernen, dass nicht alles geht, was sie wollen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!