Auskunftsrecht und Akteneinsicht beim Jugendamt?

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    • Hallo Kakadu,

      kommt wohl auf die Art der Akten an.
      Ich habe nur kurz gesucht und kann mir vorstellen, dass z.B. Adoptionsunterlagen deutlich länger als 10 Jahre (nach Adoption) aufbewahrt werden müssten.
      (Bestimmte) Schülerunterlagen 50 Jahre.
      Hier mal ein Links mit "Empfehlungen"
      Gelesen hab ich selbst noch nicht, werd ich nachher machen.

      Hast Du für mich Tipps, welches Gericht?
      Die DSGVO hat ja nun inzwischen schon einige Gerichte in verschiedenen Lebensbereichen beschäftigt.
      Beim Jugendamt scheint das aber noch nicht so angekommen zu sein...

      Gruß Tanja
    • Hi @TanjaW9,

      TanjaW9 schrieb:

      Hast Du für mich Tipps, welches Gericht?
      leider nein...
      Auf Grund der thematischen Nähe zu Fam.-Gericht würde ich es vermutlich zuerst dort versuchen.
      Entweder einen Termin beim dortigen Rechtspfleger oder aber ersatzweise bei Gericht X die (fast kostenlose) Rechtsberatung in Anspruch nehmen und hinterfragen.
      Eventuell könnte man ja auch bei einem "fremden" JA nachfragen, welches nicht in die "eigene" Problematik involviert ist...

      Mal abwarten, ob hier noch was kommt.

      PS: den Link werde ich mir mal zu Gemüte führen.. Danke auch.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Moin Tanja,

      so pauschal klingt diese Ausssge zunächst zweifelhaft. Im Ergebnis hängt es dann natürlich davon ab, welche Akten eingesehen werden sollen, ob man ein Einsichtsrecht geltend machen kann usw. Aufgrund der Vielfalt unterschiedlichster Akten muss im Einzelfall geschaut und geprüft werden; völlig unabhängig von der DSGVO (hierüber lässt sich natürlich in Erfahrung bringen, welche Daten gespeichert, verarbeitet, weitergegeben wurden).
    • Hallo Clausutis,

      auch das vorhin verlinkte (umfangreiche und für die nicht Sorgeberechtigte mit Prozessverlust beschiedene) Urteil geht auf ein Akteneinsichtsrecht (in JA-Akten) bei Sorgerechtsverfahren, aber auch Kindeswohlgefährdungsverfahren ein und scheint sich da der überwiegenden Meinung anzuschließen.
      Mir erschließt sich derartige Aussage auch nicht, am Familiengericht sind ja in den meisten Fällen die Akten des JA nicht beigezogen. Es wird - wenn überhaupt - nur ein Bericht des JA abgegeben und sowas soll auch schon mal erst im Termin der mündlichen Verhandlung passieren...
      Und in den JA-Akten steht mitunter deutlich mehr (auch Abenteuerliches)...

      Naja, die Mutter aus dem obigen Urteil war nicht gut anwaltlich vertreten wie es scheint....

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      TanjaW9 schrieb:

      [...]
      Mir wurde bezüglich Einsicht in JA-Akten zu Verfahren, in denen das JA beteiligt wurde, mal gesagt, dass man in diese Akten ohnehin kein Einsichtsrecht beim JA habe.
      Man könne ja die Akten beim Fam.Gericht einsehen.
      [...]
      Gruß Tanja
      das setzt aber zwingend voraus, dass die Angelegenheit auch gerichtsanhängig ist.

      Was ist, wenn (wie bei mir in einer Umgangssache gewesen) es keine Gerichtsanhängigkeit gibt(?), wenn eben nur ET-e und JA miteinander zu tun haben und das JA mir als KV die Auskunft verweigert (mit Verweis auf deren angebliche Schweigepflicht)?
      Man erfährt defacto nie(?), welche u.U. haltlosen Vorwürfen man hier ausgesetzt ist/ war...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Hallo Kakadu,

      das ist dann wohl leider so - was nicht heißt, dass ich es für richtig erachte oder gut heiße.
      Du kannst, wenn es noch nicht allzu lange her ist (wovon ich bei Dir aber ausgehe, da Deine Tochter ja nach meinem Eindruck schon lange volljährig ist) nur einen Antrag auf Auskunft nach DSGVO über Deine in den Akten Deiner Tochter befindlichen Sozialdaten beantragen.
      Ob Du damit Erfolg haben wirst, kann ich Dir nicht sagen. Das JA versucht ja gerne alles, um Transparenz und Klarheit zu verhindern. Da wird dann der Schutz der Dritten höher gewichtet als das Recht auf Richtigstellung.
      Selbst wenn Deine volljährige Tochter auf die Spurensuche gehen wollen würde, würde sich das JA darauf berufen, dass wiederum Interessen Dritter betroffen sind und geschützt werden müssen.
      ...
      Eine never ending Story.....

      P.S. aber wie sagte Brecht so schön: wer kämpft, kann verlieren....wer nicht kämpft, hat schon verloren.
      Anträge nach DSGVO sind leicht, schnell und kostenlos zu stellen.
      Man muss nur etwas Ausdauer bei der Weiterverfolgung haben (und die entsprechenden Konsequenzen aus den mitgeteilten Daten ziehen...16ff DSGVO)

      Und was alles "Sozialdaten" sind, steht u.a. generell formuliert auch im oben verlinkten Urteil und die DSGVO bezieht sich auch nicht nur auf elektronische Daten!


      Gruß Tanja
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