Angestellt und Verdienst über Beitragsbemessungsgrenze / Anrechenbarkeit von Altersvorsorge bei Einkommensberechnung

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    • Angestellt und Verdienst über Beitragsbemessungsgrenze / Anrechenbarkeit von Altersvorsorge bei Einkommensberechnung

      Hallo,

      ich habe folgende brennende Frage:

      In der Regel werden bei der Einkommensberechnung zum Kindsunterhalt 4% Altersvorsorge zugelassen die, falls sie gebildet werden, vom Einkommen abgezogen werden können.

      Zugrunde liegt die Annahme bei unselbstständig Beschäftigten, dass die gesetzliche Altersvorsorge 18,7% beträgt und der Gesetzgeber eine Altersvorsorge von 23% auf das Bruttoeinkommen vorsieht.

      Anwälte scheinen auf sämtliches Bruttoeinkommen immer nur 4% zusätzlich in Abzug zu bringen. Auch wenn die gesetzliche Rentenversicherung nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze geht.


      Was ist mit Bruttoeinkünften von oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze??? Auf die würde ich gerne 23% Altersvorsorge, die auch tatsächlich gebildet wird, in Abzug bringen.

      Die Leitlinien der OLGs Düsseldorf und Frankfurt lesen sich so.

      Scheinbar macht man das aber in der Praxis nicht. Mein RA hat da so seine Zweifel, dass meine Rechnung vor dem Amtsgericht erfolg hat. Ich zahle nach Stufe 7 und soll nach dem Willen der Mutter in Stufe 10.


      Ich betreue meine Tochter an 10 Tagen im Monat, hälftig in den Ferien, kaufe eigene Kleidung (da ich seit 5 Jahren keine mitbekomme), zahle basierend auf einem gerichtlichen Vergleich (damals Stufe 7) die Hälfte der Klassenfahrten und 50% einer Privatschule.

      Freiwillig habe ich bisher auch nicht von der KK getragene Zahnversorgungen zu 50% getragen.


      Hat jemand einen Rat aus der Praxis.

      VG

      RoKro
    • Hallo,

      wenn die Leitlinien, wo das minderjährige Kind lebt, so vorsieht, würde ich das auch ganz genau so machen. Wenn das Amtsgericht davon abweichen will und auf einen Vergleich drängt, nicht darauf einlassen. Einen Vergleich kann man nicht so einfach abändern, da sich beide Parteien darauf eingelassen haben. Ein Urteil kann von der höheren Instanz, dem OLG, problemlos geändert werden.
      Und da würde ich dann im Zweifelsfall auch hingehen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Danke sehe ich auch so.

      Mein Anwalt ist da so ängstlich. In den letzten Jahren wurde von uns immer wieder etwas angeboten, was auch genommen wurde, nur um dann 14 Tage später neue Forderungen zu stellen.

      Ich wollte es eigentlich auch so handhaben. Gut auf OLG habe ich auch nicht wirklich Lust, da das ganze ja kostet.

      Die Leitlinien lesen sich so. OLG wäre Frankfurt. Leitlinien sind nicht bindend. Es gab ein Urteil in der Richtung vom OLG Koblenz und vom KG Berlin. Beide nicht bindend für mich.

      Ich will es aber ehrlich mal drauf ankommen lassen.
    • Hallo,

      Ist die Frage, ob überhaupt der Vergleich angegriffen wird oder ob du nicht nur aufgefordert wirst dein Einkommen offen zu legen und neu zu titulieren.

      Wenn du dein Einkommen offen legen musst, gleich die Abzüge ebenfalls angeben und auch mit der Grundlage der Leitlinien als mögliche Abzugspositionen.

      Gab es damals beim Vergleich eine Berechnung, die dem Vergleich als Grundlage beigefügt wurde oder bestimmte Bedingungen, die festgehalten wurden?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      ich würde das mit dem Urteil einfach so anführen. Und wenn dann die Gegenseite das nicht anerkennen will, muss sie schon begründen warum nicht, wenn der BGH vor 6 Jahren, das so klar gestellt hat.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!