Steuer: Ausgleichsrente als Versorgungsausgleich

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    • Steuer: Ausgleichsrente als Versorgungsausgleich

      Guten Tag,


      seit 2007 wurde eine Scheidungsfolgevereinbarung getroffen. Ich erhalte
      monatlich eine Ausgleichsrente als Unterhaltsleistung. Diese Zahlungen
      habe ich in meiner Einkommensteuererklärung 2017 nicht angegeben.
      Hierzu erhielt ich nun einen Bescheid zur Steuernachzahlung vom FA. Das
      FA hat den Betrag als Einnahmen aus Unterhaltsleistungen gewertet,
      entsprechend ist die Höhe der Forderung.
      Ist der Ansatz vom FA richtig oder muss eine Besteuerung nach Ertragsanteil aus Altersvorsorgeverträgen erfolgen.
      Ich danke für jede Hilfe.
      Mit freundlichen Grüßen
      Magarete ( xx Jahre alt, Rentnerin)


      Hinweis: Dies hat Margarete als Konversation an mich geschrieben. Ich habe die Erlaubnis es im Forum zu posten (von Sophie)
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,


      was steht denn in der Scheidungsfolgevereinbarung?
      Wenn da Ausgleichsrente steht, dann dürfte das Rente sein.
      Bzw. wurde dieser Betrag vereinbart, weil eine Betriebsrente oder private Rente deines Exmannes nicht geteilt werden konnte?


      Hat dein Exmann diesen Betrag als Unterhaltsleistung angegeben? Wenn ja,
      wird es bei dir als Einnahme gerechnet und senkt bei ihm seine
      Steuerlast. Deswegen musst du darauf Steuern zahlen.
      Allerdings ist er verpflichtet dir diese Steuern (und sonstige
      Nachteile, z. B. wenn dadurch Wohngeld wegfällt etc.) zu erstatten.


      Aber für Unterhaltsleistungen musst du die Anlage U unterzeichnet haben, hast du das getan? evtl. auch vor längerer Zeit?


      Widersprich dem Steuerbescheid bzw. der Steuernachzahlung des Finanzamtes und lass das mal genau prüfen.


      Sophie

      Das war meine Antwort an Margarete
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Guten Tag Sophie,
      danke für deine Unterstützung.
      In der Vereinbarung steht: Grundlage der errechneten schuldrechtlichen
      Ausgleichsrente ist ein Gutachten. Ich hatte vor Jahren eine Anlage U
      unterzeichnet ohne Befristung.
      Werde meinen Widerspruch zu Anlage U und Steuerbescheid in kürze abgeben.
      Unter Punkt Realsplitting wird der finanzielle Nachteilausgleich (Zug um
      Zug) genannt. Das sind bei mir die Steuern. Den Ausgleich habe ich noch
      nie erhalten, habe diesen bisher in den vergangenen Jahren nur telef.
      angefordert.
      Welche Vorgehensweise ist einzuhalten ?
      Selbstverständlich kannst du mein Anliegen ans Forum weiterleiten.
      Vielen Dank für deine Mühe
      Gruß Magarete

      Daraufhin hat Margerete diesen Post geschrieben
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Margarete,

      ich würde der Anlage U widersprechen, ab sofort.
      Deinem Exmann musst du deinen Steuerbescheid (auch die vergangenen Jahre) zur Verfügung stellen, damit der steuerliche Nachteil errechnet werden kann. Und ihn auffordern, die steuerlichen Nachteile der vergangenen Jahre zu überweisen. Diesen Nachteil kann er im nächsten Jahr dann aber zusätzlich bei der Anlage U geltend machen.

      Ich bin mir aber nur nicht sicher, ob diese Rentenzahlung überhaupt in der Anlage U angegeben werden darf.
      Denn normalerweise wird eine Rente ja geteilt und damit hat jeder seinen Rentenanteil. Diesen muss er dann auch versteuern. Und damit ist das keine Unterhaltszahlung mehr.

      Ich würde mal zum Finanzamt gehen mit der Scheidungsfolgenvereinbarung sowie der Steuererklärung/Steuerbescheid und genau das nachfragen. Und falls der Mitarbeiter vom Finanzamt erklärt, dass das über die Anlage U abzurechnen ist, dann bitte auch die rechtliche Grundlage dafür nennen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • AnnaSophie schrieb:

      Ich würde mal zum Finanzamt gehen mit der Scheidungsfolgenvereinbarung sowie der Steuererklärung/Steuerbescheid und genau das nachfragen. Und falls der Mitarbeiter vom Finanzamt erklärt, dass das über die Anlage U abzurechnen ist, dann bitte auch die rechtliche Grundlage dafür nennen.
      Guten Abend Sophie, Margarete,

      vereinfacht kann man sagen: bekommt Margarete die übertragene Rente direkt vom Rententräger, dann hätte Sie die Anlage U nicht unterschreiben dürfen. Hier ist maßgeblich, dass offenbar vor Jahren eine unbefristete Anlage U unterschrieben wurde.
      Oder gab es noch andere Gelder (vor Zahlung der Rente?)?
      Überweist der Ex die Ausgleichszahlung (von der an ihn gezahlten Rente), handelt es sich nicht um eine Rente, sondern um 22 EstG Satz 1 Nr. 1a

      §22 EstG schrieb:

      Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
      @margarete, wie lief das denn in den Vorjahren?

      Was den Nachteilsausgleich angeht: schicke dem Ex eine schriftliche Aufforderung, Dir die Nachteile umgehend zu erstatten und füge den ursprünglichen Steuerbescheid 2017 und den nunmehr geänderten in Kopie bei. Du kannst einige Werte schwärzen, jedoch muss erkennbar sein, dass die nunmehrige Änderung und Nachzahlung auf den Ansatz der Ausgleichszahlung als Einnahme beruht.
      Drohe dem Ex gleichzeitig an, die Zustimmung lt. Anlage U zu widerrufen (das geht nur für die Zukunft), sollte er den Nachteil nicht innerhalb von 2 Wochen ausgelichen haben.

      Für die vergangenen Jahre kannst Du natürlich nur Ausgleich fordern, wenn bei Dir die Ausgleichszahlung vom Finanzamt angesetzt wurde.
      Allein dass Du die Anlage U unterschrieben hast, bedeutet nicht, dass Dein Ex die Steuerminderung geltend gemacht hat.
      Nur das, was er als Sonderausgabenabzug diesbezüglich beantragt, wird bei Dir korrespondierend angesetzt.

      Gruß Tanja
    • Guten Abend Sophie, Tanja.

      Ich habe Widerspruch zur Anlage U beim FA eingelegt mit Kopie an Ex. Des weiteren habe ich ihn schriftlich zum Nachteilausgleich aufgefordert mit Kopien der 5 letzten Steuererklärungen. Aus diesen gehen die steuerlichen Nachteile hervor.
      Ex verweigert die Erstattung. Begründung: Er brauche nur die Steuern der getrennten Veranlagung, wenn überhaupt, zu bezahlen.
      Ist das richtig? Ich bin seit 1990 wieder verheiratet und mache seitdem mit meinem Ehemann steuerlich Zusammenveranlagung. Die maßgebliche Scheidungsfolgevereinbarung ist aus 2005.
      Danke und Gruß Magarete
    • Nein.
      Es ist der Nachteil zu erstatten.
      Ihr, als Eheleute, habt die Wahl zwischen den beiden Veranlagungsarten zu wählen.
      Dein Ex hat das zu erstatten, was Dir als Nachteil aus der von Dir gewählten Veranlagung im Vergleich zum Ansatz der Veranlagung mit Anlage U entsteht.
      Das ist Säbelgerassel.
      Erst recht, wenn Dein neuer Ehegatte den höheren Einkunftsanteil hat.

      Bist Du ISUV-Mitglied?
      Dann wäre jetzt der gute Zeitpunkt für die kostenlose jährliche schriftliche Anfrage oder den Beratungsschein für 30 Euro...

      Ich schau auch noch mal nach Urteilen, kann aber nicht versprechen, darüber so konkret etwas zu finden.

      Gruß Tanja

      Leider hast Du nicht beantwortet, wie es in den Vorjahren lief, also, ob das Finanzamt bei Dir etwas angesetzt hat.
    • Hallo Margarete,

      wenn dir das zu komplex ist würde ich behaupten, dass du auch zu einem Steuerberater gehen kannst, der das auseinanderrechnet und diese Kosten deinem Exmann ebenso in Rechnung stellen kannst, da du das alleine nicht bewerkstelligen kannst.

      Und wie Tanja schrieb, es könnte auch sein, dass bei euch bei getrennter Veranlagung mehr Nachteil für dich herauskommt.

      Insofern würde ich an deiner Stelle deinem Exmann schreiben: Hallo X, da du auf einer getrennten Berechnung bestehst, bin ich gezwungen dies über einen Steuerberater berechnen zu lassen. Bitte berücksichtige, dass die Kosten des Steuerberaters ebenfalls über den Nachteilsausgleich zu erstatten sind. Der Steuerberater wird dir direkt die Berechnungen sowie seine Rechnung zukommen lassen. Bitte überweise mir dann den mir entstandenen Nachteil sowie dem Steuerberater direkt seine in Rechnung gestellten Kosten.
      Solltest du eins von beiden nicht bezahlen kann ich leider keine Anlage U zukünftig unterschreiben, bist du alle mir entstehenden Nachteile - auch aus den vergangenen Jahren - ausgeglichen hast.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • magarete schrieb:

      seit 2007 wurde eine Scheidungsfolgevereinbarung getroffen.

      magarete schrieb:

      Ich bin seit 1990 wieder verheiratet und mache seitdem mit meinem Ehemann steuerlich Zusammenveranlagung. Die maßgebliche Scheidungsfolgevereinbarung ist aus 2005.
      Moin magarete,

      damit hab ich Schwierigkeiten. Du schließt mit deinem Ex (geschieden 1990 oder vorher) erst 2005 oder 2007 eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Dann vergehen wieder gut 10 Jahre und es wird erstmals das begrenzte Realsplitting in Anspruch genommen? Klär mich bitte mal auf.
    • Guten Morgen Clint,

      meine Scheidung war 1985, ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich wurde vereinbart. Mein Renteneintritt 2005, Realsplitting wurde seitdem von meinem EX. durchgeführt. Ich habe mich auf meinen EX verlassen, dass alles i.O. sei. Von einem Nachteilausgleich wurde nie gesprochen, die Scheidungsfolgevereinbarung hatte ich leider nur unzulänglich gelesen.
      Gruß Magarete