Neue Ausbildung - wie oft - Volljährigenunterhalt

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Neue Ausbildung - wie oft - Volljährigenunterhalt

      Hallo an Alle,

      ich hätte hier mal wieder eine Frage ins Forum.

      Es betrifft meinen jüngsten Sohn, 24, welcher schon immer Probleme bereitete. Hier mal noch den Werdegang. Mittlere Reife, Abitur dann im letzten Jahr auf dem WG mit 23. Mein Sohn hatte dann einen Studienplatz. Das Studium nahm er dann aber nicht auf, da er doch lieber eine Ausbildung beginnen wollte. Er jobbte dann für kurz Zeit auf Minijobbasis und schickte Bewerbungen los für den gehobenen Dienst. Da er den Studienplatz nicht angetreten ist, hatte ich den Unterhalt eingestellt.

      Den angestrebten Ausbildungsplatz für diesen Herbst hatte er jetzt jedoch nicht erhalten und so bekam ich die Mitteilung, dass er für das Sommersemester jetzt ein Orientierungsstudium beginnt und zum Wintersemester dann das richtige Studium beginnen möchte und ich wieder Unterhalt zahlen solle.

      Jetzt meine Frage. Ich denke hier bin ich wohl noch verpflichtet Unterhalt zu zahlen?

      Was ist, wenn er jetzt nach dem Orientierungsstudium kein richtiges Studium beginnt? Wäre dann sein Unterhaltsanspruch komplett erloschen?

      Danke für die Antworten.
    • Hallo,

      was ist WG?

      Was hat er ab 18 Jahren davon gemacht? Davor zählt nicht, weil minderjährig.

      Was ist ein Orientierungsstudium? Ich kenne das für den Bereich MINT, damit man sich ausprobieren kann und prüfen, welcher Bereich für einen der richtige ist. Dabei werden aber Kurse und Klausuren/Prüfungen angerechnet für das weitere Studium.
      Wenn dort auch so ist, dann wärst du unterhaltspflichtig, grundsätzlich. Aber man müsste genau aufdröseln, was er wann gemacht hat und ob du noch damit rechnen müsstest, dass er noch mal was macht in Richtung Studium/Ausbildung.

      Und er hat vorrangig Bafög zu beantragen.


      Was ist mit der Mutter? Sie ist ebenfalls barunterhaltspflichtig.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      etwas verspätet. WG ist das Wirtschaftsgymnasium.

      Das Orientrierungsstudium wird als normales Studium gerechnet. Nur kann er sich dabei verschiedene Studiengänge anschauen um herauszufinden, welchen er danach genau studieren möchte. ER nimmt an Vorlesungen usw. teil

      Wenn er in einem Studiengang am Ende des Semesters Klausuren mitschreiben möchte ist dies möglich und würde bei Bestehen dann auch angerechnet.

      Bafög bekommt er keines, dafür verdiene ich zuviel. Das die Mutter auch unterhaltspflichtig ist, ist bekannt, nur verdient sie zu wenig, dass es angerechnet wird.

      Im Grunde war der Gang nach Abitur. Bewerbung um Studienplatz, Studienplatz bekommen, diesen nicht angetreten, dafür Minijob und Bewerbungen für gehobenen Dienst in zwei Bereichen. Dort keinen Ausbildungsplatz erhalten und jetzt wieder Studium.

      Falls ihm jetzt von den Studiengängen keiner zusagt und er kein Studium zum Wintersemester beginnt hätte er ja im Grunde nichts, auch keinen Ausbildungsplatz, dann wäre ich doch nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet.

      Würde er einen Studium zum Wintersemester beginnen und dann abbrechen oder nach dem 1. Semester abbrechen, wäre ich doch wohl nicht mehr zu Unterhalt verpflichtet?
    • Hallo,

      18 Jahre: mittlere Reife? - Unterhalt
      18 Jahre
      19 Jahre
      20 Jahre
      21 JahreWirtschaftsgymnasium? - Unterhalt
      22 Jahre: Wirtschaftsgymnasium - Unterhalt
      23 Jahre: Wirtschaftsgymnasium - Unterhalt
      23 Jahre: Studienplatzzusage, nicht angetreten - kein Unterhalt
      24 Jahre: kein Ausbildungsplatz, Studienplatzzusage, wird angenommen - Unterhalt

      Das Orientierungsstudium zählt als Studienbeginn, er würde auch Bafög bekommen, wenn er berechtigt wäre. Wenn er nach dem Orientierungssemester nicht weiter macht hat er wieder keinen Unterhaltsanspruch, es sei denn, er beginnt eine Ausbildung. Aber dann würde die Ausbildungsvergütung seinen Unterhaltsanspruch minimieren.

      Nach dem 1. Semester könnte er - je nach dem was er zwischen 18 und 22 gemacht hat - trotzdem noch unterhaltsberechtigt sein.
      Das Bafög lässt einen Wechsel bis zum 3. Fachsemester zu, ohne dass das Bafög gestrichen wird.
      Und Eltern sind ihren Kindern eigentlich bis zum ersten Berufs-/Studienabschluss zum Unterhalt verpflichtet.

      Wenn allerdings das volljährige Kind lange gebummelt und/oder lange nichts gemacht hat, dann kann es auch sein, dass irgendwann der Unterhalt verwirkt ist, weil die Eltern dann ohne Unterhaltpflichten geplant haben, da Kind nicht aus dem Quark kam.

      Und 1 oder 2 Umorientierungen gestehen die meisten Gerichte den Kids zu. Deswegen wäre eben die Frage, was er nach der mittleren Reife geamcht hat, er kann ja nicht 5 Jahre das Wirtschaftsgymnasium besucht haben, oder doch?

      Wenn er zu dem Zeitpunkt lange nichts gemacht hat, dann sich für das Wirtschaftsgymnasium entschieden hat, könnte man von der ersten Umorientierung sprechen. Dann hat er den Studienplatz nicht angenommen, zweite Umorientierung. Nun macht er ein Studium, letzte Umorientierung. Wenn er das also nicht durchzieht würde ich - je nach OLG-Urteilen zu dem Schluss kommen, dass eine weitere Unterhaltspfllicht zumindest sehr fraglich sein könnte.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo AnnaSophie,

      danke für die Rückmeldung.

      Also er hat ein Berufsgrundschuljahr gemacht für die Mittlere Reife und ist dann auf das Wirtschaftsgymnasium, hatte sich dort aber einmal zurückstellen lassen, war zu dem Zeitpunkt der Trennung. Also kommen da mal 5 Jahre zusammen.

      Somit bedeutet dies für mich eigentlich. Ich muss Unterhalt zahlen. Auch wenn er nach dem 1 oder 2 Semester abbricht und eine Ausbildung beginnt (dann jedoch unter Anrechnung der Ausbildungsvergütung).
    • Hallo Planlos,

      es könnte sein, dass das Gericht auch den Umstand der Trennung, die ja nach Deinen Schilderungen in alten Beiträgen, besonders den Jüngeren sehr getroffen zu haben scheint, in Deinem Fall noch mal ganz besonders würdigt.
      Es gibt Spätzünder, und kurzfristiges Scheitern (auch mehrmaliges) wird berücksichtigt. Ich verstehe, dass man als Elternteil irgendwann die Geduld zu verlieren droht. Wenn Du aber die Jahre zusammenrechnest, die Du nach der Vollendung des 18.Lebensjahres für den Jüngsten Unterhalt gezahlt hast, wird sich die tatsächliche Zahlungsdauer vielleicht etwas relativieren.
      Wir haben einen jungen Bekannten, der jetzt - nachdem der Karren schon ordentlich im Dreck steckt - versucht, sein Leben auf die Reihe zu kriegen. Oftmals können die Jugendlichen von den Eltern Hilfe nicht annehmen (oder trauen sich nicht, den Eltern das Scheitern zu gestehen). Wir versuchen dem jungen Mann - obwohl nicht verwandt - nun zu unterstützen (nicht finanziell, sondern vor allem durch Zuspruch, Hilfe bei Behördendingen etc.).
      Hast Du/habt Ihr vielleicht ältere männliche Bekannte/Freunde im Umfeld, mit denen Du Deinem Jüngsten Hilfe angedeihen lassen kannst?
      Ich kann mich an meine Jugend noch gut erinnern: väterliche Vorbilder hatte und brauchte ich (sogar noch bis vor kurzem) - Mentoren, Chefs, Schwiegervater...

      Hangle Dich vor und versuche weiterhin für den Jüngsten da zu sein; indem Du ganz klar sagst, unter welchen Bedingungen Du bereit bist, den Unterhalt zu zahlen und was Du dafür erwartest.

      Ich drücke Dir die Daumen dass der junge Mann seinen Weg schnell und gut findet.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      nach längerer Zeit, muss ich auf dieses Thema mal wieder eine Frage stellen.

      Mein Sohn hat sein Studium, also seit dem Orientierungsstudium, danach regulärer Studienbeginn in BWL, bis jetzt durchgezogen. Lediglich nach dem 2. Semester ist er von BWL auf Wirtschaftsingenieurwesen umgeschwenkt (vorherige Leistungen wurden anerkannt).

      Er hat mir jetzt mitgeteilt, dass er im nächsten Jahr nach seinem Bachelor noch das Masterstudium im gleichen Bereich anhängen will. Irgendwelche Jobs neben dem Studium wurden nicht ausgeübt. Ein Praxissemester ist nicht vorgesehen, wobei ich ihn dazu schon angehalten habe, da dies für einen späteren Beruf sinnvoll wäre.

      Meine Frage ist jetzt, ob ich auch noch für das Masterstudium zum Unterhalt verpflichtet wäre. Er wird mit Beginn des Master 30 Jahre alt und hat doch nach dem Bachelor eigentlich eine Ausbildung beendet.
    • Ich habe mal irgendwo gelesen, dass es darauf ankommt, was die Mehrzahl der Studenten macht.
      Wenn also 90% einen Master dranhängen, gilt das als EINE Ausbildung.
      Wenn allerdings 50% nach dem Bachelor in einen Beruf wechseln, dann gilt das so nicht.
      In den meisten Studienfächern gilt ersteres.
      Was ich schreibe, ist keine Rechtsberatung, ich bin nur ein interessierter Laie.
    • Hallo,
      danke erstmal für die Antworten.

      Also schaut alles danach aus, dass ich auch im Master noch verpflichtet wäre, den der Master baut auf den Bachelor auf. Ist insoweit der gleiche Bildungsgang.

      Wie das aussieht, ob 90 % den Master anhängen. Keine Ahnung. Habe ich bisher auch noch nicht gehört.

      Noch Meinungen?
    • Hallo Planlos, Du hast gesagt das Dein Sohn jetzt Wirtschafting. studiert und nach dem Bachelor den Master direkt anhängen will. Ich bin da mit @ Anna Sophie und @ Tanja einer Meinung was den Unterhalt betrifft. Du solltest auch bedenken, das man mit dem Master bessere Berufschancen hat, auch wenn das heißt ein Jahr weiter zu zahlen und es im Geldbeutel, gerade in der heutigen Zeit weh tut.
    • Hallo,
      nach meiner Kenntnis ist die überwiegend herrschende Meinung (Rechtsprechung der OLG), auch für das Master-Studium besteht grundsätzlich Unterhaltsanspruch. Dies mag in Einzelfällen auch verneint werden, aber im vorliegend geschilderten Fall besteht die Unterhaltsverpflichtung fort.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Hallo,

      danke noch für die Rückmeldungen.

      Ist bekannt, ob es auch eine entsprechende Rechtssprechung des OLG für Rheinland-Pfalz gibt.

      Dachte eigentlich, mit dem Bachelor wäre die Berufsausbildung beendet.

      Klar, mit dem Master hat er dann evtl. bessere Chancen im Beruf, wobei ohne Praxis dann eher doch nicht.
    • Hallo planlos,

      Ich bin etwas verwirrt. Dir wurde nun - von mehreren - die Ansicht mitgeteilt, dass Du wohl auch fürs Masterstudium noch unterhaltspflichtig sein wirst.
      Wozu brauchst Du jetzt noch die/eine konkrete OLG-Entscheidung?
      Ich und vermutlich auch die anderen hier können Dir diesbezüglich nicht weiterhelfen.

      Allerdings geht wohl der BFH auch von einem einheitlichen Ausbildungsgang aus, weswegen die Kinder wohl steuerlich berücksichtigt werden können, siehe z.B. hier.

      Verschweigen möchte ich auch nicht, dass der Juris-PK zu 1610 BGB ganze 2 Seiten allein zum Thema "Studium-Bachelor-Master-Promotion" umfasst. Wobei nach meiner Lesart nur die Promotion nicht mehr unterhaltsfinanziert werden muss.
      Der Satz beim oben Zitierten
      Den Studierenden eröffnet sich zwar in der überwiegenden Zahl der Fälle nach Abschluss eines Bachelorstudiengangs der Eintritt in das Berufsleben. Hier stehen sie jedoch in Konkurrenz zu den nach einer praktischen Ausbildung berufsnah qualifizierten Bewerbern, so dass eine Fortsetzung des Studiums häufig nicht nur sinnvoll, sondern erforderlich ist
      steht übrigens auch im PK (Praxiskommentar).

      Gruß Tanja
    • Mal ne ganz andere Frage: 30 Jahre?
      Gibt es da nicht andere Möglichkeiten, warum kein Unterhalt mehr geleistet werden muss?
      Ganz ehrlich: die meisten sind mit 18 oder 19 mit Abi fertig. Wenn jetzt der Master nochmal 3 Jahre dauert, dann wären das 14 Jahre Ausbildung. Welcher Richter nickt das ab?
    • Hallo Fras,

      woher auch immer Du die Zahlen hast (ich kenn die aber auch). Es steht bestimmt daneben (oder zumindest in dem Zusammenhang): " in der Regel".

      Nun hatten wir die letzten 2 Jahre keine Regel, sondern Ausnahmen ohne Ende.
      Sicherlich wird dies noch zusätzlich zu den oben angeführten Schwierigkeiten des Jüngsten von Planslos mit einbezogen werden (müssen) in die Abwägung.

      P.S. bei der Steuer kann man für den Studenten, für den es kein Kindergeld mehr gibt. die Abzugsbeträge nach 33a (1) Satz 1 EStG geltend machen - zzgl. der übernommenen KV und PV.

      Gruß Tanja