meine minderjährige Tochter möchte ausziehen, Unterhaltshöhe

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    • meine minderjährige Tochter möchte ausziehen, Unterhaltshöhe

      Hallo,

      Erst einmal kurz zu meiner Situation.
      Ich bin Vater von 2 wundervollen Kindern, aber wer ist das nicht?
      Meine Große wird im Mai 17 und die Kleine im Juli 14. Ich bin seit 2013 geschieden und habe immer brav meinen Unterhalt pünktlich gezahlt.
      Die KM und ich haben das gemeinsame Sorgerecht was auch recht gut klappt. Die Kinder wohnen beide bei der KM.

      Die Große möchte zum Schuljahr 19/20 (dann 12. Klasse) ausziehen in eine Stadt wo sie sich aufgrund des Fächerschwerpunktes auf Sprachen ein besseres Abi erhofft.
      zum voraussichtlichen Zeitpunkt des Auszuges wird sie 17 sein.
      Wir haben beide dem Auszug prinzipiell zugestimmt, allerdings mit der Maßgabe das sich der schulische sowie persönliche Zustand nicht verschlechtert. Ist das der Fall holen wir sie wieder zurück nach Hause, ohne wenn und aber. Was sie dann ab 18 macht ist ihre Geschichte übertrieben gesagt, natürlich werden wir weiterhin ein wachsames Auge auf sie haben.

      Nun zur eigentlichen Sache.
      Die KM hat sich vom JA beraten lassen was dem Kind an Unterhaltsleistungen zusteht.
      Das JA hat mit einem Regelbedarf eines Volljährigen mit eigenem Hausstand gerechnet, also 735€.
      Von den 735€ werden dann die 204€ Kindergeld abgezogen. Macht also einen Rest von 531€. Diese Summe ist unter uns beiden aufzuteilen. Da die KM unter der Selbstbehaltsgrenze verdient sollen laut JA die 531€ alleinig von mir gezahlt werden. Das sind rund 100€ mehr als ich nach DDT zahlen müsste, Stufe 3.
      Ist das rechtens?
      In den Leitlinien des zuständigen OLG OL steht unter 13.3 Kein Elternteil hat einen höheren Unterhaltsbetrag zu zahlen, als sich allein nach seinem Einkommen aus der Düsseldorfer Tabelle ergäbe.
      Wer zahlt die verbleibenden Euros wenn ich nur das zahle was die DDT aussagt, in diesem Fall 422€.

      Danke schonmal für eure Antworten.
    • Hallo,

      wenn das minderjährige Kind als volljähriges angesehen wird, da es nicht mer zu Hause wohnt, hat es einen Bedarf von 735 - abzüglich Kindergeld und abzüglich (evtl.) Schülerbafög.
      bafoeg-rechner.de/FAQ/schueler-bafoeg.php

      Die Einkommen der Eltern werden addiert und unter Berücksichtigung des Selbstbehaltes gegenüber dem Bedarf des Kindes gequotelt.
      Wenn die Mutter unter dem Selbstbehalt liegt, dann hat sie einen Zahlbetrag von 0 Euro.

      Allerdings musst du nicht mehr zahlen als du allein zu zahlen hättest. In deinem Fall, wenn die Rechnung korrekt ist, die 422 €.
      Und auch nicht mehr als Kindergeld+Bafög+dein Anteil = 735 €.
      Sind die 422 € nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle berechnet? Denn vom Tabellenbetrag kann dann auch das volle Kindergeld abgezogen werden.

      Die verbleibenden Euros zahlt keiner, evtl. Hartz4 oder Wohngeldamt. Denn wenn nicht mehr da ist, wird bei Volljährigen auch nicht mehr verteilt, als da ist. Und die müssen dann selbst sehen wo das Geld herkommt.

      Ist geplant, dass die Tochter jedes Wochenende nach Hause kommt oder soll sie wirklich ganz ausziehen, also mit Ummeldung etc.?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • 00Gerri schrieb:

      Die Große möchte zum Schuljahr 19/20 (dann 12. Klasse) ausziehen in eine Stadt wo sie sich aufgrund des Fächerschwerpunktes auf Sprachen ein besseres Abi erhofft.
      zum voraussichtlichen Zeitpunkt des Auszuges wird sie 17 sein.
      Wir haben beide dem Auszug prinzipiell zugestimmt, allerdings mit der Maßgabe das sich der schulische sowie persönliche Zustand nicht verschlechtert.
      Hallo Gerri,

      ich möchte noch kurz den 1618a BGB ins Rennen werfen. Der gilt selbstverständlich auch schon für minderjährige Kinder.
      Ich kann ja verstehen, dass man als 17Jährige gern unabhängig von den Eltern sein möchte (ich bin auch mit 17 ausgezogen), allerdings kann auch ein Kind keine Bildung verlangen, die die finanziellen Möglichkeiten der Eltern übersteigt.
      Und ihr als Eltern hab auch das Recht über die Art der Unterhaltsgewährung zu entscheiden (1612 BGB).

      Gruß Tanja
    • Danke erst einmal für eure Antworten.

      Schüler Bafög wird wahrscheinlich nicht in Frage kommen denn die entsprechende Stelle beim Kreis sagt, meiner Meinung auch zu Recht, das sie den Schulabschluß den sie anstrebt auch vor Ort erreichen kann....halt nur nicht mit den Fächern die ihr gut liegen. Man müsse genau darlegen warum das vor Ort nicht möglich ist, sehe ich als schwierig an.

      Den Bearbeiter beim JA erreiche ich natürlich nicht telefonisch um ihn mal zu fragen wie sich das verhält das ich jetzt mehr zahlen soll. Ich mein das sind in Anführungsstrichen "nur" 100€, aber gehen wir mal von dem Fall aus das man nur nach Stufe 1 zahlen kann/muss. Dann sind es schon 160€ mehr und ich kann mir schwer vorstellen das man das zahlen kann.
    • Hallo Gerri,

      vielleicht hat ja die KM nicht Deine Gehaltsunterlagen vorgelegt ;) oder nicht den Fall vollständig vorgetragen (oder nur ganz allgemein).
      Tut "unsere" KM, egal an welcher Stelle, auch nie. Sie gibt immer nur insoweit Teile der Tatsachen an, wie sie ihr nützen.
      Ist natürlich immer leicht, als Elternteil, der nichts zum Barunterhalt beitragen muss, weil man unter dem Selbstbehalt liegt, dem Kind zu suggerieren, dass man alle seine Wünsche voll unterstützt....aber leider das nicht zahlen kann und Kind solle sich doch bitte an den anderen Elternteil wenden.
      In einer Ursprungsfamilie, in der Eltern und Kind(er) zusammenleben, nimmt doch der eine Elternteil auch die Interessen des anderen Elternteils wahr und berücksichtigt diese.
      Mir ist schleierhaft, warum das bei getrennten Elternteilen nicht mehr so sein soll/kann.

      Wenn die Stadt schon so vorträgt, warum muss dann die Tochter für (wieviel? 2?) Punkte nach dem Komma in eine andere Stadt ziehen?
      Wenn nicht seit Jahren eine besondere Begabung vorliegt, scheint mir das eher ein: ich will ohne Rücksicht auf Andere mein Ding machen.
      Ich glaube nicht, dass das Abi dann um so vieles besser wäre als würde sie es bei Euch weiter anstreben.

      Wenn es Dir aber darum geht, sie in ihrer Unabhängigkeit zu unterstützen, suche das Gespräch mit Mutter und Kind und schlage vor, dass sie sich dann eben für den ungedeckten Teil des Unterhalts einen Neben- oder Wochenendjob suchen muss, da Du nicht verpflichtet bist, mehr Unterhalt zu zahlen, als Du nach deinem Einkommen allein zahlen müsstest. Oder sie muss halt jeden Tag pendeln. :whistling:

      Gruß Tanja (die die Anspruchshaltung der Jugendlichen schwer versteht)
    • Hallo,

      vielleicht wäre das auch eine Lösung (immerhin müssen bei Minderjährigen ja die Eltern die Schulanmeldung unterschreiben - für eine Mietwohnung sowieso):

      Liebe Tochter,

      den Wunsch von dir, ein anderes Gymnasium mit einem anderen Schwerpunkt zu besuchen, um dort dein Abi abzulegen, habe ich zur Kenntnis genommen.
      Ich finde es gut, dass du dir solche Gedanken machst.

      Finanzielle Unterstützung erhältst du von mir ja monatlich (wird an deine Mutter bis zur Volljährigkeit gezahlt).
      Wenn du und deine Mutter euch mit der Entscheidung für den Wechsel einig seid und die zusätzlich entstehenden Kosten (Wohnung, Fahrkarte etc.) selbst tragen werdet zahle ich wie gewohnt meinen Unterhalt.
      Sollte dein Wunsch dazu führen, dass du mehr Unterhalt von mir forderst, teile ich dir mit, dass ich der Schulumeldung nicht zustimmen werde, da die Schule keine "Schule besonderer Prägung" ist, sondern nur ein anderes Gymnasium.

      Deine Mutter erhält dieses Schreiben in Kopie.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Guten Morgen,
      Ich habe gestern endlich mal das Jugendamt erreicht.
      Der Bearbeiter der für meinen Namen zuständig ist ist ein Mann.
      Er war sehr verständnisvoll und hat mir die Lage erklärt.
      Es ist tatsächlich so das ich nur nach DDT zahlen muss, alles weitere ist mein Privatvergnügen.
      Er meinte auch das wenn es finanziell passt sollte man doch seinen Kindern die entsprechende Bildung ermöglichen.
      Wollen wir ja auch.
      Ich werde nochmal mit der KM sprechen und den Sachverhalt erklären. Da wo sie war hat das meiner Meinung nach falsch erklärt.
      Ich glaub sie war auch bei der Bafög Stelle.

      Ich denke wenn es nochmals zu einer Berechnung kommen sollte werde ich auf jeden Fall beim Termin dabei sein, steht mir ja zu, auch ich habe ein Sorgerecht und es geht ja um das Wohl meines Kindes ;)

      Ach ja, der Bearbeiter vom JA hat noch den § 1603 Abs. 2 ins Spiel gebracht das die KM ja Vollzeit arbeiten kann und demnach auch einen Teil des Barunterhalts leisten kann, zZt arbeitet sie nur Teilzeit.
    • Guten Morgen Gerri,


      00Gerri schrieb:

      Er meinte auch das wenn es finanziell passt sollte man doch seinen Kindern die entsprechende Bildung ermöglichen.
      Netter Manipulationsversuch.
      Du ermöglichst Deiner Tochter bereits eine "entsprechende" Bildung. Wie Sophie schon schrieb, handelt es sich um keine Schule "besonderer Prägung" sondern nur um ein anderes Gymnasium.

      00Gerri schrieb:

      Ich werde nochmal mit der KM sprechen und den Sachverhalt erklären. Da wo sie war hat das meiner Meinung nach falsch erklärt.
      Ich glaub sie war auch bei der Bafög Stelle.
      Oder auch nicht ;) .
      Du warst ja beim Gespräch nicht dabei und Elternteile, die nicht mit offenen Karten spielen wollen und an erster Stelle sehen, dass sie gut bei weg kommen, haben auch keinen Drang alle Fakten zu offenbaren.
      Aber das kannst nur Du beurteilen. Ist vielleicht ganz gut, wenn Du erstmal davon ausgehst, dass die Mutter nur falsch beraten wurde.

      00Gerri schrieb:

      Ich denke wenn es nochmals zu einer Berechnung kommen sollte werde ich auf jeden Fall beim Termin dabei sein, steht mir ja zu, auch ich habe ein Sorgerecht und es geht ja um das Wohl meines Kindes
      Naja,
      kommt eben drauf an, ob die Mutter das auch will. Wenn sie das plötzlich nicht (mehr) will oder das Jugendamt anfängt, rumzuzicken, kannst Du gleich sehen, wie weit es wirklich um die "gut funktionierende" gemeinsame Sorge bestellt ist.
      Rein rechtlich braucht das Jugendamt bei Unterhaltsdingen nur den Elternteil beraten, in dessen Obhut sich das minderjährige Kind befindet.
      Die haben sich bei uns sogar geweigert, weil ein Wechselmodell vorlag und somit das Kind bei beiden Elternteilen in Obhut war.


      00Gerri schrieb:

      Ach ja, der Bearbeiter vom JA hat noch den § 1603 Abs. 2 ins Spiel gebracht das die KM ja Vollzeit arbeiten kann und demnach auch einen Teil des Barunterhalts leisten kann, zZt arbeitet sie nur Teilzeit.
      Was? 8o
      Den kennt ein Jugendamtsmitarbeiter für Betreuungselternteile? :D
      Erzähl der Ex besser nicht, dass Du Dich vom Jugendamt beraten lassen hast, wenn Du den 1603 erwähnst und sie aufforderst, doch bitte auf Vollzeit zu gehen.
      Du wirst möglicherweise eins fix drei feststellen, wie schnell es mit der guten Funktion und der Einvernehmlichkeit in der gemeinamen Sorge vorbei sein kann.
      Auch sollte man den 1603 (2) vollständig lesen, der Fuchs unter den Tieren würde Dir mit Satz 3 antworten:
      "Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist". (=Du ;) )

      Berichte bitte weiter

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      wenn die minderjährige Tochter auszieht und dann als volljährige gerechnet wird, entfällt die gesteigerte Erwerbspflicht.
      Das wäre etwas anderes, wenn die Tochter volljährig ist, zu Hause wohnt, unter 21 und in allgemeiner Schulausbildung. Dann könnte das gefordert werden vom Elternteil, der nicht Vollzeit arbeitet. Das müsste aber berechnet werden, da es sein kann, dass aufgrund einer solchen Konstellation die Unterhaltsbeträge sich verändern, da hier dann das Einkommen beider Elternteile herangezogen wird.

      Ich finde es gut, wenn du der Mutter und der Tochter signalisierst, dass du bei den Gesprächen beim Bafög-Amt und bei einem weiteren Gespräch beim Jugendamt dabei sein möchtest. Und dazu vorschlägst, dass man sich dazu an einen Tisch setzt, um alles zu besprechen.

      Und dann eben klar aufzeigst, Kindergeld (ungefähr 200 €) plus dein Unterhalt (430 €) ergeben maximal 620 €. Davon müsste ein Zimmer, Strom, Handy, Lebensmittel, Haftpflicht, Kleidung, Taschengeld, Fahrkarte finanziert werden. Und dass du nicht bereit bist, eine Bürgschaft für den Mietvertrag abzugeben, so dass dies die Mutter übernehmen müsste. Ebenso wie den Stromvertrag (da Kind minderjährig).

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Gerri,

      00Gerri schrieb:

      Ach ja, der Bearbeiter vom JA hat noch den § 1603 Abs. 2 ins Spiel gebracht das die KM ja Vollzeit arbeiten kann und demnach auch einen Teil des Barunterhalts leisten kann, zZt arbeitet sie nur Teilzeit.
      Alles nur fiktiv gehalten.

      AnnaSophie schrieb:

      wenn die minderjährige Tochter auszieht und dann als volljährige gerechnet wird, entfällt die gesteigerte Erwerbspflicht.

      die KM kann somit, vereinfacht gesagt, nicht zur Vollzeitbeschäftigung gezwungen werden. Eine fiktive Anrechnung eines Einkommens (Vollzeit) der KM erscheint letztendlich nicht plausibel.
      Denn zwei mal Vollzeit erhöht die Berechnungsgrundlage und führt sicherlich zum Nachteil.
      Gruß
      boxxter
    • AnnaSophie schrieb:

      wenn die minderjährige Tochter auszieht und dann als volljährige gerechnet wird, entfällt die gesteigerte Erwerbspflicht.
      Hallo Sophie,

      die Herleitung ist m.M.n. nicht richtig, wohl aber (leider) das Ergebnis.
      Also, minderjährige Kinder bedeutet weiterhin eine gesteigerte Erwerbspflicht 1603(2)S.1 . Zumindest lt. Leitlinien KG Berlin gilt Folgendes:

      Leitlinien KG - 12. Minderjährige Kinder schrieb:

      12.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
      Sind bei auswärtiger Unterbringung beide Eltern zum Barunterhalt ver-
      pflichtet, haften sie anteilig nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB für den Ge-
      samtbedarf (vgl. Nr. 13.3). Der Verteilungsschlüssel kann unter Berücksich-
      tigung des Betreuungsaufwandes wertend verändert werden.

      Leitlinien KG - 13. Volljährige Kinder schrieb:

      13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht/Haftungsanteil
      Die Haftungsquote von Eltern, die beide für ein Kind barunterhaltspflichtig
      sind, bemisst sich nach dem Verhältnis ihrer anrechenbaren Einkünfte ab-
      züglich des angemessenen Selbstbehalts (vgl. Nr. 21.3.1) und abzüglich
      der Unterhaltsleistungen und tatsächlichen Aufwendungen für vorrangig
      Berechtigte. Bei Eingreifen der gesteigerten Unterhaltspflicht nach § 1603
      Abs. 2 BGB ist lediglich der notwendige Selbstbehalt (vgl. Nr. 21.2) abzu-
      ziehen (BGH FamRZ 2017, 437).
      Und nu kommt wieder der 1603 (2) Satz 3 zum Zuge. Leider ist die Mutter aber raus, wenn der Vater leistungsfähig ist.
      Sollten beide nicht leistungsfähig sein, wird eben nur der notwendige Selbstbehalt berücksichtigt.

      Gruß Tanja
    • So, ich denke wir haben die Kuh vom Eis.

      Ich hab mich mit der KM und meiner Tochter so geeinigt.
      Ich zahle das was die DDT sagt,
      Die fehlenden 100€ zu den 735 bekommt meine Tochter als Zuschuß an ihre Ausbildung.
      Da sie das aber alles nach Ihrem Willen macht bekommt sie die 100 nur als....ich nenne es mal "Privat Bafög".
      Sobald sie im Stande ist das Geld zu erwerben muss sie mir 50% davon zurück zahlen.
      Damit setzen wir ihr auch ein wenig die Pistole auf die Brust damit diese ganze Geschichte nicht so ausgeht.....Papa zahlt ja sowieso alles.

      Auf diese Lösung haben sich jetzt alle 3 Seiten erstmal mündlich geeinigt
    • 00Gerri schrieb:

      Ich habe gestern endlich mal das Jugendamt erreicht.
      ......

      Es ist tatsächlich so das ich nur nach DDT zahlen muss, alles weitere ist mein Privatvergnügen.


      00Gerri schrieb:

      Ich hab mich mit der KM und meiner Tochter so geeinigt.
      Ich zahle das was die DDT sagt,
      Die fehlenden 100€ zu den 735 bekommt meine Tochter als Zuschuß an ihre Ausbildung.
      Da sie das aber alles nach Ihrem Willen macht bekommt sie die 100 nur als....ich nenne es mal "Privat Bafög".
      Sobald sie im Stande ist das Geld zu erwerben muss sie mir 50% davon zurück zahlen.
      Ist diese "Einigung" nicht wie es das JA vorgeschlagen hat? Siehe oben!

      Alle weitere Zahlungen sind tatsächlich Privatvergnügen. Eine mündliche Einigung bezüglich deines "Privat Bafögs" ohne schriftlichen
      Vertrag einer Rückzahlung ist gewagt.
      Gruß
      boxxter
    • boxxter schrieb:

      @TanjaW9
      habe von einem Vertrag mit einer Minderjährigen nichts geschrieben. Das ist deine Interpretation.
      Stimmt. Du hast das Wort minderjährig nicht erwähnt, nur:


      boxxter schrieb:

      Eine mündliche Einigung bezüglich deines "Privat Bafögs" ohne schriftlichen
      Vertrag einer Rückzahlung ist gewagt.
      Mit wem sollte der schriftliche Vertrag über die Rückzahlung der 100 Euro ("Privat Bafög" an die minderjährige Tochter) abgeschlossen werden?

      Gruß Tanja