höherer Kindesunterhalt

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    • höherer Kindesunterhalt

      Hallo miteinander,
      hätte nur eine kleine Frage.
      Vater hat seit 01.02.2019 einen neuen Job,verdient mehr.Hat seinen ersten Zahltag Anfang März bekommen vom neuen Lohn.
      Jugendamt sagt er müsse schon für den Februar dann erhöhten Kindesunterhalt zahlen,sprich verlangt jetzt Nachzahlung für Februar und März.März ist klar,da wird die Differenz nachbezahlt,und ab April dann den erhöhten Kindesunterhalt.
      Aber musss man für Februar auch nachzahlrn,obwohl man ja vom neuen Job erst im März über Lohn verfügen konnte?

      Danke schonmal für Antworten

      Lg Birgit
      Liebet eure Feinde,
      das schadet ihrem Ruf!
    • Hallo Birgit,

      mir ist nicht ganz klar, wann und aus welchem Grund dem Jugendamt (?) ein höherer Lohn ab März von wem mitgeteilt wurde. Im Unterhaltsrecht besteht - außer bei Volljährigwerden des Kindes - nicht ein Stichtagsprinzip, sondern es wird eine Jahresbetrachtung vorgenommen. Das Jahreseinkommen (12 Monatszeitraum) wird durch 12 geteilt; dies der unterhaltsrelevante Betrag.

      Gruß Tanja
    • hallo Tanja

      Beim Jugendamt besteht eine Beistandschaft für das Kind.Und wenn sich der Lohn sich um mehr als 10% verändert ,ist man verpflichtet dies dem jugendamt mitzuteilen.Der Unterhalt wird direkt an das Jugendamt bezahlt,da Beistandschaft besteht.Der neue Arbeitsvertrag sowie die Lohnabrechnung vom 05.03.2019 wurde dem Jugendamt mitgeteilt.Daraufhin kam jetzt die Aufforderung ab Februar den erhöhten. Kindesunterhalt zu bezahlen.Da aber ja erst im März man über den Lohn verfügen kann,ist meine Frage ob die Forderung für Februar richtig ist:
      Zur Erklärung:bis 31.01.2019 geringes Einkommen...somit Mangelfall : Höhe Kindesunterhalt 160 Euro
      ab 1.02.2019 neuer Job ..auf Stundenbasis...neuen Lohn erstmals am 05.03.2019 erhalten...mehr Einkommen...kein Mangelfall mehr
      Es geht nicht darum das der Vater nicht zahlen möchte,er ist ja bereit ab März den vollen Kindesunterhalt zu leisten.Aber muss er für Februar auch die Differenz von 97Euro bezahlen,obwohl er ja das erstemal erst im März den höheren Lohn ausbezahlt bekommen hat?
      Lg Birgit
      Liebet eure Feinde,
      das schadet ihrem Ruf!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kleinMausis ()

    • kleinMausis schrieb:

      wenn sich der Lohn sich um mehr als 10% verändert ,ist man verpflichtet dies dem jugendamt mitzuteilen
      Ernsthaft? Und das steht wo? Also, dass der Unterhaltspflichtige inzwischen von sich aus Erhöhungen mitteilen muss?

      kleinMausis schrieb:

      Daraufhin kam jetzt die Aufforderung ab Februar den erhöhten. Kindesunterhalt zu bezahlen.Da aber ja erst im März man über den Lohn verfügen kann,ist meine Frage ob die Forderung für Februar richtig ist.
      Naja, Der Lohn wird für Februar gezahlt. Ich denke schon, dass es richtig wäre, wenn hier vorher aufgefordert wurde.
      Allerdings gehe ich weiterhin davon aus, dass das Jugendamt eine Jahresberechnung durchführen muss.
      So ganz ist mir der Fall immer noch nicht klar, liegt aber auch vielleicht daran, dass ich bisher noch nie gehört habe, dass man bei Beistandschaft als Unterhaltspflichtiger selbst irgendetwas anderes muss als zahlen und auf Aufforderung Gehalt offenlegen.

      Mal sehen, ob die anderen hier noch bessere Ideen haben.

      Gruß Tanja
    • kleinMausis schrieb:

      Zur Erklärung:bis 31.01.2019 geringes Einkommen...somit Mangelfall : Höhe Kindesunterhalt 160 Euro
      ab 1.02.2019 neuer Job ..auf Stundenbasis...neuen Lohn erstmals am 05.03.2019 erhalten...mehr Einkommen...kein Mangelfall mehr
      Es geht nicht darum das der Vater nicht zahlen möchte,er ist ja bereit ab März den vollen Kindesunterhalt zu leisten.Aber muss er für Februar auch die Differenz von 97Euro bezahlen,obwohl er ja das erstemal erst im März den höheren Lohn ausbezahlt bekommen hat?
      Lg Birgit
      Hallo Birgit,

      ich habe eben gesehen, dass Du Deinen Beitrag noch mal editiert hattest, kann merkwürdigerweise meinen eigenen Beitrag aber nicht mehr editieren.

      Ich war mir bisher nicht sicher, mit welcher Intention Du hier fragtest.
      Scheinbar bist Du für (D)einen Freund unterwegs, okay. :)
      Dennoch war meine Frage nach dem "wo steht das" ernst gemeint. Ich glaube Dir, dass der Vater Unterhalt zahlen will. Leider kommt eben genau so was raus, wenn man ungefragt Auskunft erteilt ohne dazu verpflichtet zu sein.
      Ich kann aus der Unterhaltsvorschussstelle berichten, die von meinem Mann Auskunft haben wollte, obwohl er vollumfänglich im -von der Mutter initierten- Unterhaltsverfahren bereits Auskunft erteilt hat, die 2 Jahresfrist noch laaaaange nicht um war und selbstverständlich auch keine Steigerung um 10% vorlage (die 10% stehen, glaube ich, noch nicht mal im Gesetz).
      Das Jugendamt erhält von uns nichts mehr ohne Benennung der Rechtsgrundlage und schon gar nicht ungefragt.

      Also, da ja nun das Gehalt für die Zeit ab Februar bekannt gegeben wurde, muss dann meiner Meinung nach der höhere Unterhalt auch ab Februar gezahlt werden.
      Ihr könnt Euch natürlich stur stellen und darauf hinweisen, dass man erst (höheren) Unterhalt zahlen muss ab dem Zeitpunkt ab dem der Vater nachweislich dazu aufgefordert bzw. in Verzug gesetzt wurde (für höheren Unterhalt). Wurde hier also erst im März vom Jugendamt aufgefordert, ist auch erst ab März zu zahlen (1613 I S. 1 BGB).

      Gruß Tanja
    • hallo Tanja
      Der Brief vom Jugendamt kam gestern(datierrt auf den 14.03.2019) .In dem Schreiben steht: Der Unterhaltsanspruch ihres Sohenes errechnet sich für die derzeit erste Alterstufe rückwirkend ab 01.02.2019 wie folgt:
      01.02.2019: 257 Euro
      01.07.2019: 252 Euro
      Da sie bis März jeweils 160Euro überwiesen haben,ist zum heutigen Tag ein Unterhaltsrückstand in Höhe von 184Euro entstanden.
      März wurde nur 160 Euro überwiesen,da der neue Lohn erst zum 05.03 da war.da zahlt er die 97 Euro gerna noch nach
      Es geht um den Februar

      Anfang Februar hat der Vater dem Jugendamt mitgeteilt das er umgezogen ist und eine neue Arbeitsstelle aufnimmt ab 01.02.2019.
      Daraufhin kam eine Aufforderung am 20.02.19 den neuen Arbeitsvertrag und den neuen Lohnzettel vorzulegen( auch mit der Begründung das letze Einkommensprüfung länger als zwei Jahre zurück liegt).Dies konnte der Vater dann erst am 06.03.19 denen zukommen lassen,da da erst der neue Lohnzettel vorlag.
      Lg Birgit
      Liebet eure Feinde,
      das schadet ihrem Ruf!

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kleinMausis ()

    • Hallo Birgit,

      vermutlich hat der Vater die Verpflichtung, da er bislang ein Mangelfall war, die Erhöhung des Gehaltes unaufgefordert mitzuteilen.

      Wenn er aber den Mindestunterhalt zahlen kann, dann ist er nur alle 2Jahre zur Auskunft verpflichtet. Ausnahme: es besteht die begründete Vermutung, dass das Einkommen sich wesentlich (10 %) verändert hat.

      Damit ist er bei euch erst Januar 2021 zur Auskunft verpflichtet.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • AnnaSophie schrieb:

      vermutlich hat der Vater die Verpflichtung, da er bislang ein Mangelfall war, die Erhöhung des Gehaltes unaufgefordert mitzuteilen
      Guten Morgen Sophie,

      Clint schrieb mal irgendwo, er frage immer, wo das stehe.
      Ich habe nun bereits hier 2 mal nachgefragt.
      Ich bin immer noch interessiert daran, mein Wissen auf neuen Stand zu bringen.
      Vielleicht kann mir ja jemand sagen, wo steht, dass im Mangelfall oder bei weniger als Mindestunterhalt Einkommensverbesserungen unaufgefordert mitzuteilen sind (Einkommenseinbußen darf der Unterhaltspflichtige selbstverständlich alleine auffangen, eine Meldung ist daher entbehrlich - sorry fur den Zynismus :S )
      In der VKH bekommt man die Gesetzesgrundlage genannt (120a ZPO).
      Der 1605 BGB sagt nichts von Mangelberechnung und/oder unaufgefordert.

      Insofern ist von Birgits Freund auch nur Auskunftsverpflichtung zu erfüllen, wenn er aufgefordert wird.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      ich vermute mal, dass das in dem Schreiben der Beistandschaft steht, wenn man ein Mangelfall ist, dass man das unaufgefordert erledigen muss bzw. ich könnte mir auch vorstellen, dass die Beistandschaft sich das Recht vorbehält häufiger als alle 2 Jahre zu schauen ob sich das Einkommen verbessert hat.
      Denn wenn du Verfahrenskostenhilfe bekommst hat die Stelle bei Gericht ja auch das Recht häufiger zu schauen und die Berechnung anzupassen.
      Denn wenn es um Mangelfall oder Ratenzahlung/freie VKH geht, dann zahlt die Differenz im Zweifelsfall der Steuerzahler. Und um diese Kosten für die Allgemeinheit zu minimieren, wird das eben geprüft.
      Ich habe so ein Mangelfallschreiben noch nicht gesehen, aber ich könnte mir vorstellen, dass da so etwas steht wie: wir gewähren ...Sie verpflichten sich ...
      Und wenn du das dann so akzeptierst, dann bist du halt in der Pflicht.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin Sophie,

      danke für die Erklärung.
      In der VKH steht es drin, ja. Die Gesetzesgrundlage ist 76 FamFG i.V.m. 120a ZPO. Da steht sogar eine konkrete Zahl drin (und die Verpflichtung der unaufgeforderten Mitteilung).
      Die Beistandschaft greift meines Wissens nicht auf eigene Gesetze, sondern auf die unterhaltsrechtlichen Vorschriften des BGB zurück.
      Da es bei uns aber keine Beistandschaft gab (die Mutter wollte lieber eine sehr teure Berechnung vom Anwalt haben 8) und hat daneben Unterhaltsvorschuss beantragt), kann ich zu dem was auf Beistandsschaftschreiben steht, leider nix sagen.
      Jedoch das UhVorSchG bezieht sich auf die Auskunfts- und Unteraltsverpflichtung nach BGB.

      Eine "Gefahr" der rückwirkenden Änderung besteht vielleicht bei Vergleichen.
      Ansonsten würde ich immer nach der Gesetzesgrundlage fragen und nie unaufgefordert Auskunft erteilen (bei der VKH schon, da gibt es ja eine gesetzliche Grundlage).

      Nicht ganz ernst gemeinte Frage: wenn ich das "wir gewähren" nicht akzeptiere, wird dann die Beistandschaft beendet und ich muss keine Auskunft mehr erteilen?
      Worauf ich hinaus will: Beistandschaft und Unterhaltsvorschuss ist ja nichts, was der Unterhaltspflichtige beantragt und in ein (gegenseitiges) Vertragsverhältnis eintritt. Insofern kann hier nicht von "akzeptieren" die Rede sein. Die Handlungen des Staates müssen auf einer gesetzlichen Grundlage basieren. Wenn mich die Unterhaltsvorschussstelle bittet, Adressänderungen von mir aus mitzuteilen, kann ich diese Bitte geflissentlich ignorieren solange dieser keine Entsprechung im Gesetz (BGB oder UhVorSchG) zugrunde liegt.
      Vorauseilenden Gehorsam habe ich mir als Mutter in einer Zweitfamilie gaaaanz fix abgewöhnt.

      Gruß Tanja

      P.S. Auch unsere Anwältin war überrascht über das Vorgehen der UV-Stelle in unserem Fall... :whistling:
    • Hallo Tanja,

      das UhVorschG sieht in § 6 Abs. 1 (Auskunfts- und Anzeigepflicht) vor: Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Der Elternteil muss insbesondere darlegen, dass er seiner aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt.

      Und wenn die UVKasse verlangt, dass die Auskünfte unaufgefordert erteilt werden müssen, dann gibt es vermutlich auch eine Richtlinie oder eine Ausführungsvorschrift.
      Damit kann dann verlangt werden, dass man seine Gehaltserhöhungen oder den Wegfall von Berechtigten von sich aus melden muss.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,
      eben. Auf Verlangen. Die Auskunftspflicht nach 1605 geht ja zusammen mit dem Unterhaltsanspruch über (§ 7 UhVorschG) .

      Richtlinien und Verwaltungsanweisungen binden ausschließlich die Behörde, nicht den Bürger! Damit bleibt es auch beim Unterhaltsvorschuss bei den Zeitgrenzen des 1605 BGB und dem Umstand, keine ungefragten Auskünfte erteilen zu müssen.
      (Die UV-Stelle hält sich bezüglich des deutlich höheren Einkommens des Betreuuenden auch nicht an die vom Ministerium herausgegebenen Richtlinien) ;)

      Gruß Tanja