Volljährigen-Unterhaltstitel endet bald

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    • Hallo Boxter,

      ab September hat Deine Tochter 710,69 Euro (inkl. Taschengeld) zur Verfügung.
      Für den August ist sie meiner Meinung nach auf eigene Erwerbstätigkeit zu verweisen.
      Eine Erholungsphase, die Abiturienten zugestanden wird, wäre hier nicht zuzugestehen. Das weiß ich aber nicht genau.
      Ab September steht ihr meiner Meinung nach nur das zu, was auswärtig untergebrachten zusteht, allerdings ohne Abzug einer Ausbildungspauschale (da sie kein Ausbildungsmaterial beschaffen muss und ein gewisser Anteil im pauschalen Bedarfsatz der auswärtig untergebrachten enthalten ist).
      Hast Du mal in die Leitlinien Deines Olg geschaut, welcher Betrag dort als Bedarf ausgewiesen ist?
      Davon sind die 710 abzuziehen.

      Vielleicht hat noch jemand eine andere Ansicht?

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      Da sie direkt nach dem Schulabschluss das FSJ beginnt, denke ich, dass die Übergangszeit gegeben ist.

      Ab Juli erhöht sich das Kindergeld, deswegen sinkt ihr Bedarf für Juli und August um die Erhöhung des Kindergeldes.

      Ab September hat sie, wenn sie auswärts wohnt, einen Anspruch auf 735 € bzgl. Komplettes Kindergeld und alles VergütungBestandteilen des FSJ. Da dürfte dann, wenn die Rechnung von Tanja stimmt (wovon ich ausgehe) nur noch knapp 25 € übrig bleiben.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      es war eben keine allgemeinbildende Schule mit der Folge der Privilegierung der jungen Volljährigen, sondern eine andere Ausbildung.
      Von daher denke ich, dass ihr der Monat Freizeit (zur Erholung vom Abiprüfungsstress) nicht zuzugestehen ist. Sie könnte - im wohlverstandenen Gegenseitigkeitsinteresse - ihren Bedarf durch einen Ferienjob decken....oder aber mit boxxter gemeinsam eine Lösung finden.
      Ich finde es bedenklich, dass Scheidungskindern scheinbar suggeriert wird, sie können - ohne Abstimmung mit dem Finanzier ihrer "Persönlichkeitsbildung" - chillen (ach, das Wort ist ja auch schon wieder out wie ich letztens erfahren durfte) und dafür auch noch Geld kassieren.
      Das würde in Nichtscheidungsfamilien den Kindern doch auch niemand so locker finanzieren wollen...zumindest nicht ohne Absprache.

      Aber am Ende liegt es natürlich an Boxxter und ggf. einer anwaltlich eingeholten Beratung, ob er das tragen will.

      Gruß Tanja

      @ boxxter, wie hat sie Dich auffordern lassen?
      Und wer hat ihren Unterhaltsanspruch berechnet, habe ich das überlesen?
    • Hallo,

      boxxter schrieb:

      176,59 Euro monatlicher Wohngeldzuschuss (außerhalb Wohnung)
      nur aufgrund des monatlichen Wohngeldzuschusses gehe ich davon aus, dass die Tochter wohl ab dem 01.09.2019 ausserhalb untergebracht wird.

      TanjaW9 schrieb:

      es war eben keine allgemeinbildende Schule mit der Folge der Privilegierung der jungen Volljährigen, sondern eine andere Ausbildung.
      Ja, es ist keine allgemeine Schule, die Volljährige ist keine privilegierte Volljährige. So wurde der derzeitige Unterhalt berechnet.

      Der Monat August 19 fällt dann nicht in die sogenannte Orientierungsphase?



      TanjaW9 schrieb:

      @ boxxter, wie hat sie Dich auffordern lassen?
      Und wer hat ihren Unterhaltsanspruch berechnet, habe ich das überlesen?

      Die Tochter hat mich schriftlich ab Monat Juni 10 in Verzug gesetzt, obwohl der TItel bis einschließlich 31.07.19 gilt. Ich denke, dass nicht die Tochter das
      Schreiben aufgesetzt hat, sondern das JA.

      Gruss boxxter
      Gruß
      boxxter
    • Hallo Boxxter,

      eine Orientierungsphase ist das ohnehin nicht. Sie ist sich ja nicht unschlüssig oder hat sich in der Ausbildung geirrt und braucht nun Zeit, sich (neu) zu orientieren.
      Wenn, wäre es Erholungspause oder - zeit.
      Nach der allgemeinen Schulbildung ist eine gewisse Erholungszeit zuzubilligen.
      Du solltest dennoch überlegen, ob Du einen Rechtsstreit eingehen willst oder ob Du ihr entgegenkommst für den August.
      Wenn Du Isuv-Mitglied bist, wäre jetzt ein guter Zeitpunkt für den vergünstigten Beratungsschein.

      Was Deine Annahme der eigenen Wohnung angeht: was hindert Dich daran, die Dinge mittels 1605 in Erfahrung zu bringen?
      Wenn das volljährige Kind Unterhalt will, hat es seinen Bedarf darzulegen. Dazu gehört auch, ob es noch bei der Mutter wohnt....

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      Nach der allgemeinen Schulbildung ist eine gewisse Erholungszeit zuzubilligen.
      lt. damaliger Auskunft des Jugendamtes (siehe Eingangspost) ist bzw war die zweijährige Schulzeit keine allgemeine Schulbidlung.

      Ich muss ja wohl auf das Schreiben der Tochter reagieren bzw. antworten. Ich habe eine Familienversicherung in der Rechtsschutzversicherung mit SB.
      Letztes musst ich lediglch den Selbstbehalt zahlen.

      Sollte es diesmal nicht mit der Versicherung klappen, komme ich auf das Angebot (Isuv) zurück.

      Gruss boxxter
      Gruß
      boxxter
    • Guten Morgen,

      ich hoffe, dass obige gegebene Informationen gleichbleibend sind, da bisher auf meine Berichtigung nicht direkt eingegangen wurde.

      1. die Volljährige ist keine privilegierte Volljährige
      2. zweijährigen Schulzeit ist keine allgemeine Schulbidlung


      => Dann dürfte der Tochter für den Monat August 2019 kein Unterhalt zustehen.



      boxxter schrieb:

      Aus der Werksrealschule heraus besucht sie also die zweijährige Berufsfachschule. Diese dient zum Erwerb der Fachschulreife, die der Mittleren Reife
      gleichgestellt ist. Die Tochter besucht keine allgemeine Schulausbildung
      Diese Schulform (Lt. Schulbescheinigung endet: 2019) hat keinen berufsqualifizierenden Abschluss. Des Weiteren hat die KM keine erhöhte Erwerbsobliegenheit und die Tochter gilt als "nicht priviligierte Volljährige".
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

    • Hallo boxxter,

      der Kindergeldanspruch hat nichts damit zu tun, ob das Kind noch bei einem Elternteil oder in einer eigenen Wohnung lebt.
      Nur mit einem eventuellen Überleitungsanspruch (74 EstG).
      Nach 32 (4) Nr. 2 Buchstabe d i.V.m. 62 ff. besteht Anspruch auf Kindergeld.
      Nach derselben Vorschrift, nur Buchstabe b besteht auch für August Kindergeldanspruch.

      Oder habe ich Deine Frage falsch verstanden?

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      meine Frage bzg. des FSJ ab dem 01.09.19:

      Wer bekommt das Kindergeld, wenn dem volljährigen Kind eine Unterkunft gestellt wird (wohnt also außerhalb der KM-Wohnung) und der Unterhaltspflichtige den höheren Unterhalt zahlt?

      KM verdient unter dem SB, daver zahlt sie keinen Unterhalt.
      KV verdient wie oben erwähnt.
      Gruß
      boxxter
    • Hallo boxxter,

      na, diese Frage ist leicht zu beantworten.
      64 EstG.
      Bei Anspruchskonkurrenz, der, der dem Kind die (ggf. höhere) Unterhaltsrente zahlt. Wenn aber trotz zeitweiser Unterbringung außerhalb, das Kind weiter als im Haushalt der Mutter aufgenommen gilt, dann die Mutter.

      Lass mich noch darauf hinweisen, dass , solltest Du auf die Idee kommen, es zu beantragen, das Kindergeld ans Kind auszukehren hast. Ansonsten kannst Du den zustehenden Unterhalt lt. Tabelle natürlich nicht um das Kindergeld kürzen. (In meiner Berechnung der 710 Euro ab September war natürlich das dem Kind zustehende Kindergeld enthalten.)

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      na, diese Frage ist leicht zu beantworten.
      64 EstG.
      danke. Diesen Paragraphen hatte ich leider vergessen und nicht mehr gefunden.



      TanjaW9 schrieb:

      Bei Anspruchskonkurrenz, der, der dem Kind die (ggf. höhere) Unterhaltsrente zahlt. Wenn aber trotz zeitweiser Unterbringung außerhalb, das Kind weiter als im Haushalt der Mutter aufgenommen gilt, dann die Mutter.
      Die zeitweise Unterbringung (MO - FR) gilt dann zu klären, ob das als "außerhalb Unterbringung" gilt? Die Tochter macht Schichtdienst und so wie ich die Anlag FJS zum Schreiben der Tochter gelsehen habe, hat sie alle zweites Wochenende Schichtdienst.
      Die Stelle der FJS ist knapp 30 km von KM-Wohnung entfernt. Die zeitweise Unterbringung (MO - FR) gilt dann zu klären, ob das als vollwertige "außerhalb Unterbringung" gilt?


      TanjaW9 schrieb:

      Lass mich noch darauf hinweisen, dass , solltest Du auf die Idee kommen, es zu beantragen, das Kindergeld ans Kind auszukehren hast.

      Eigentlich habe ich es vor, das Kindergeld zu beantragen. Und natiürlich würde ich das Kindergeld der Tochter überweisen. Soll die Tochter bemerken, dass nicht immer
      alles von nur der Mutter kommt. Dann sieht Tochter auch, dass letztlich der gesamte Unterhalt nur vom KV kommt.

      Ich überweise der Tochter also das Kindergeld und ich kann bei der Unterhaltsberechnung das Kindergeld zum Abzug bringen
      Gruß
      boxxter
    • Hallo boxxter,

      bezüglich der Haushaltsaufnahme (beim anderen Elternteil):
      Schau dir dazu: A9 DA-KG 2018 Abs. 2 an.

      Wenn das Verhältnis zur Tochter nicht (so) gut ist, weise ich noch auf folgendes hin:
      Sollte das Kind aus in seiner Sphäre liegenden Gründen überraschend keinen Kindergeldanspruch mehr und Du keine Kenntnis davon haben, wird die Kindergeldstelle gleichwohl bei Dir eine ggf. notwendige Rückforderung betreiben.

      Mir wäre das zu viel Aufwand.
      Wenn du das Kindergeld nicht beziehst, kannst Du es trotzdem vom Bedarf abziehen. Also, wozu der umständliche Weg? Das Verhältnis zur Tochter wird damit eher nicht besser....schließlich steht ihr das Kindergeld ohnehin zu, egal, welches der Elternteile es treuhänderisch vereinnahmt.

      Gruß Tanja
    • Moin boxxter,

      ich dachte, Du hättest den 64 EStG gelesen

      64 Estg schrieb:

      § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche

      (1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
      (2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. 2Ist ein Kind in den gemeinsamen Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den Berechtigten. 3Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so bestimmt das Familiengericht auf Antrag den Berechtigten. 4Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat. 5Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
      (3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. 2Zahlen mehrere Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt. 3Werden gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das Kindergeld erhalten soll. 4Wird eine Bestimmung nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.


      Und in der erwähnten Dienstanweisung Kindergeld 2018 steht:


      DA-KG 2018 schrieb:

      A 9 Haushaltsaufnahme
      (1) 1
      Unter Haushaltsaufnahme ist das örtlich gebundene Zusammenleben von Kind und
      Berechtigtem in einer gemeinsamen Familienwohnung zu verstehen. 2
      Das Kind muss in diesem
      Haushalt seine persönliche Versorgung und Betreuung finden und sich hier grundsätzlich nicht nur
      zeitweise, sondern durchgängig aufhalten. 3
      Eine Haushaltsaufnahme ist dann gegeben, wenn das
      Kind in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis
      aufgenommen worden ist. 4
      Neben dem örtlich gebundenen Zusammenleben müssen
      Voraussetzungen materieller (Versorgung, Unterhaltsgewährung) und immaterieller Art (Fürsorge,
      Betreuung) erfüllt sein, BFH vom 20.6.2001, VI R 224/98, BStBl II S. 713.
      (2) 1
      Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen,
      wenn die auswärtige Unterbringung nur von vorübergehender Natur ist. 2
      Von einem vorübergehenden
      Zustand kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn das Kind im Rahmen seiner Möglichkeiten
      regelmäßig in den Haushalt des Berechtigten zurückkehrt. 3
      Durch eine zeitweilige auswärtige
      Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit i. d. R. nicht
      unterbrochen (vgl. aber A 25.1).
      (3) 1
      Die Familienkassen i. S. v. § 72 Abs. 1 und 2 EStG fordern die Berechtigten in Abständen von
      sechs Jahren auf, eine schriftliche Erklärung abzugeben, ob ihr minderjähriges Kind noch ihrem
      Haushalt angehört. 2
      Hat die Familienkasse Zugriff auf andere Erklärungen über die Haushalts-
      zugehörigkeit des Kindes, kann sie diese Informationen für die Prüfung verwenden. 3
      In die
      Kindergeldakte ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen. 4
      Die Familienkassen der BA gleichen
      bei ihr vorliegende Daten mit in der IdNr-Datenbank des BZSt gespeicherten Daten maschinell ab. 5
      Die Überprüfung erfolgt zeitlich verteilt einmal jährlich pro Kind und berechtigter Person. 6
      Vermutlich bezieht im Moment die Mutter das Kindergeld und muss es ans volljährige Kind auskehren.
      Beantragst Du nun das Kindergeld, wird die Mutter gehört. Ob Du nachweisen kannst, dass die Haushaltsaufnahme beendet ist, wenn Deine Tochter und die Mutter erklären, dass dies nicht der Fall ist, sei mal dahin gestellt. Auf jeden Fall wird das Kindergeld dann erstmal eingestellt bis zur Klärung.

      Keine Ahnung, warum Du das machst (ich habe allerdings eine Vermutung). Du hast davon keinerlei Vorteil (selbst irgendwelche Familienzuschläge im ÖD bekommt man, ohne dass man selbst das Kindergeld bezieht!)
      Aber wenn Dein Ego das braucht um das Verhältnis zur Tochter zu verbessern: nur zu.
      Ich werde mit Dir darüber nicht weiter diskutieren.

      Gruß Tanja
    • Guten Morgen Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      ich dachte, Du hättest den 64 EStG gelesen
      klar habe ich ihn gelesen. Insbesondere den § 63 (3) EsTG. "
      1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt."

      Während der FSJ ist Tochter eben auswärtig untergebracht.


      TanjaW9 schrieb:

      Und in der erwähnten Dienstanweisung Kindergeld 2018 steht:


      (2) 1
      Eine räumliche Trennung steht dem Fortbestand der Haushaltsaufnahme dann nicht entgegen,
      wenn die auswärtige Unterbringung nur von vorübergehender Natur ist. 3
      Durch eine zeitweilige auswärtige
      Unterbringung zur Schul- oder Berufsausbildung wird die Haushaltszugehörigkeit i. d. R. nicht
      unterbrochen (vgl. aber A 25.1).

      Dieser Zustatz erklärt natürlich eine andere Sichtweise hinsichtlich Beantragung des KG durch den Unterhaltverpflichtenden.



      TanjaW9 schrieb:

      Auf jeden Fall wird das Kindergeld dann erstmal eingestellt bis zur Klärung.

      Das macht keinen Sinn, hinsichtlich der vorübergenden auswärtigen Unterbringung von einem Jahr.




      TanjaW9 schrieb:

      Keine Ahnung, warum Du das machst (ich habe allerdings eine Vermutung). Du hast davon keinerlei Vorteil

      Nein, ich habe keinen Vorteil, wenn ich das KG erhalten würde. Ich würde es auch an die Tochter auszahlen.

      Der § 64 (3) EStG sagt doch: 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem
      Kind eine Unterhaltsrente zahlt."
      KM zahlt keinen Unterhalt, KV zahlt den Unterhalt.

      Aber obige Dienstanweisung KG erklärt die nähere Annweisung hierzu.


      Meine Vermutung eben, dass das KG nicht explizit von der Mutter an die Tochter ausgezahlt wird. Durch eine knappe Whatsapp Nachricht zwischen mir und
      der Tochter, ging aber Tochter nicht ein, dass sie tatsächlich das KG erhält. Meine Frage hierzu blieb offen.
      Ergo: Keine Ahnung, ob das Kindergeld von der Mutter an die Tochter weitergegeben wird.

      Ich würde bei Erhalt KG, dieses gerne an Tochter überweisen. Aber einen Beantragung des KG hat sich wohl aus o.g. Gründen damit erledigt.
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 8 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

    • Hallo Boxxter,

      ich sagte es bereits, ich werde darüber nicht mehr mit Dir diskutieren.
      Du solltest Deinen Beitrag noch ein 9. Mal editieren.
      Ganz oben erwähnst du den 63 Estg und meinst den 64!
      Und ob etwas Sinn macht oder nicht ergibt, könntest Du dann mit Deiner Tochter ausdiskutieren, wenn die Kindergeldstelle die Auszahlung bis zur Klärung über Deinen gestellt würdenden Kindergeldantrag aussetzen würde.
      Das würden die nämlich eins fix drei machen, damit es nicht zu Doppel- oder Unrechtzahlungen kommen würde, die die dann mühevoll wieder bei einem eintreiben müssten. :rolleyes:

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,


      TanjaW9 schrieb:

      Ganz oben erwähnst du den 63 Estg und meinst den 64!

      da hatte ich mich verschrieben, ja, ich meine den § 64 (3) EStG "1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt."

      TanjaW9 schrieb:

      Und ob etwas Sinn macht oder nicht ergibt, könntest Du dann mit Deiner Tochter ausdiskutieren, wenn die Kindergeldstelle die Auszahlung bis zur Klärung über Deinen gestellt würdenden Kindergeldantrag aussetzen würde.
      Da hattest du mienen Beitrag wohl missverstanden. Meine Ansicht und meine Ergebnis ist, auch lt. deiner Ausführungen: Ich werden dass KG nicht beantragen.

      Das und nichts anderes hatte ich im obigen Beitrag geschrieben. Also keine Beantragung des KG meineseits.

      Ich hoffe, dass dass nun verständlich ist. :)



      Des Weiteren habe ich am Dienstag einen Termin mit einem Rechtsanwalt für Famiienrecht. Da will ich folgendes klären lassen:

      1. Überprüfung des geforderten Unterhalts für den Monat August 2019.
      2. Überpfrüfung des geforderten Unterhalts für die Zeit des FSJ.
      Gruß
      boxxter
    • Hallo Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      Das Jahr ist wenigstens nicht vertane Zeit und Kindergeld und das Taschengeld sind voll auf den Bedarf anzurechnen (ich würde meinen, sogar ohne Abzug der Pauschale für ausbildungsbedingte Kosten).

      TanjaW9 schrieb:

      Ab September steht ihr meiner Meinung nach nur das zu, was auswärtig untergebrachten zusteht, allerdings ohne Abzug einer Ausbildungspauschale (da sie kein Ausbildungsmaterial beschaffen muss und ein gewisser Anteil im pauschalen Bedarfsatz der auswärtig untergebrachten enthalten ist).

      Im Schreiben der Tochter ist hierzu noch folgendes zu lesen:
      Von der Vergütung von ca 500 Euro sind noch die Fahrtkosten (Bus- bzw. Bahnfahrkarte) in Abzug zu bringen.

      Fällt dieses dann auch nicht unter die Ausbildungs- bzw. Werbungskostenpauschale?
      Gruß
      boxxter
    • Hallo,

      Teilweise haben die fsjler Anspruch auf ein schüler-/azubiticket , was billiger ist.
      Und ja, das gehört zu den Aufwendungen.
      Aber da meist nur die Monatskarte anfällt würde ich mit den Kosten rechnen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
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