Hallo,
ich habe am 01.08.2019 vorab das Schreiben zur Unterhaltberechnung für die Zeit des FSJ der Tochter vom JA per Email erhalten. Lt. JA werde ich
das gleiche Schreiben v. der Tochter zur Aufforderung der Unterhaltszahlung per Post erhalten.
U.a. ist ein Unterhaltsbetrag für den Monat August 2019 von 481 Euro bezahlen.
Die Aufstellung der Unterhaltsberechnung:
Verdienst FSJ: 500 Euro anstatt genau 506,59 (lt. Vertrag FSJ)
abzgl. Monatsfahrkarte FSJ 89,10 Euro
abzgl. Wochenkarte Schule 27,58 Euro
zgl. volles Kindergeld 204 Euro
bereinigtes Einkommen: 587,32 Euro
Lt. meiner Einkommensstufe 6 besteht ein Bedarf von 675 Euro.
Die KM hat lediglich ein Einkommen von 739 Euro, wobei sie des Weiteren ein Konsumkredit von monatlich 200 Euro hat.
Der genaue Verdienst der Tochter von 506,59 Euro wurde in der Berechnung auf 500 Euro abgerundet.
675 Euro - 587,32 Euro = 87,68 Euro
JA hatte auf einen Unterhaltsbetrag von aufgerundet 88 Euro ab FJS errechnet. Diesen Betrag habe ich ab dem 01.09.2019 lt. JA bzw auf Aufforderung durch Tochter zu bezahlen.
Mein Anwalt hatte den Bedarf 675 Euro minus dem vollen Kindergeld von 204 Euro mit Gegenüberstellung des Einkommens der Tochter mit 506 Euro minus Werbungskosten von 100 Euro von insg. 65 Euro errechnet.
Noch etwas zu einer Email des JA v. Anfang des Jahres 2018. Darin ging es um meine Anfrage zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Die Antwort war zu dieser Zeit folgendermaßen:
Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht nur gegenüber unverheirateten minderjährigen Kidnern oder dessen gleichgestellten volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr, solange diese im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Die Schule, die die Tochter bis zum 31.07.2019 besucht hatte, war lt. JA keine allgemeine Schule.
Die Tochter ist zwar volljährig, aber noch keine 21 Jahre. In einer Schulausbildung ist sie ab 01.08.2019 auch nicht mehr. Demnach bestünde für die KM eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Somit müsste sich die KM mit aller Kraft und Aufwenungen um eine Arbeitsstelle bemühen. Ein fiktives Einkommen könnte der KM für die aktuelle Berechnung angenommen werden.
Ich habe soeben einen erneuten Termin bei meinen Rechtsanwalt für Familienrecht am 09.08.2019 vereinbart.
Ansprechen werde ich o.g. Berechnung und angenomene erhöhte Erwerbsobliegenheit der KM.
ich habe am 01.08.2019 vorab das Schreiben zur Unterhaltberechnung für die Zeit des FSJ der Tochter vom JA per Email erhalten. Lt. JA werde ich
das gleiche Schreiben v. der Tochter zur Aufforderung der Unterhaltszahlung per Post erhalten.
U.a. ist ein Unterhaltsbetrag für den Monat August 2019 von 481 Euro bezahlen.
Die Aufstellung der Unterhaltsberechnung:
Verdienst FSJ: 500 Euro anstatt genau 506,59 (lt. Vertrag FSJ)
abzgl. Monatsfahrkarte FSJ 89,10 Euro
abzgl. Wochenkarte Schule 27,58 Euro
zgl. volles Kindergeld 204 Euro
bereinigtes Einkommen: 587,32 Euro
Lt. meiner Einkommensstufe 6 besteht ein Bedarf von 675 Euro.
Die KM hat lediglich ein Einkommen von 739 Euro, wobei sie des Weiteren ein Konsumkredit von monatlich 200 Euro hat.
Der genaue Verdienst der Tochter von 506,59 Euro wurde in der Berechnung auf 500 Euro abgerundet.
675 Euro - 587,32 Euro = 87,68 Euro
JA hatte auf einen Unterhaltsbetrag von aufgerundet 88 Euro ab FJS errechnet. Diesen Betrag habe ich ab dem 01.09.2019 lt. JA bzw auf Aufforderung durch Tochter zu bezahlen.
Mein Anwalt hatte den Bedarf 675 Euro minus dem vollen Kindergeld von 204 Euro mit Gegenüberstellung des Einkommens der Tochter mit 506 Euro minus Werbungskosten von 100 Euro von insg. 65 Euro errechnet.
Noch etwas zu einer Email des JA v. Anfang des Jahres 2018. Darin ging es um meine Anfrage zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit. Die Antwort war zu dieser Zeit folgendermaßen:
Eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit besteht nur gegenüber unverheirateten minderjährigen Kidnern oder dessen gleichgestellten volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr, solange diese im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Die Schule, die die Tochter bis zum 31.07.2019 besucht hatte, war lt. JA keine allgemeine Schule.
Die Tochter ist zwar volljährig, aber noch keine 21 Jahre. In einer Schulausbildung ist sie ab 01.08.2019 auch nicht mehr. Demnach bestünde für die KM eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Somit müsste sich die KM mit aller Kraft und Aufwenungen um eine Arbeitsstelle bemühen. Ein fiktives Einkommen könnte der KM für die aktuelle Berechnung angenommen werden.
Ich habe soeben einen erneuten Termin bei meinen Rechtsanwalt für Familienrecht am 09.08.2019 vereinbart.
Ansprechen werde ich o.g. Berechnung und angenomene erhöhte Erwerbsobliegenheit der KM.
Gruß
boxxter
boxxter
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