Volljährigen-Unterhaltstitel endet bald

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    • Hallo ,


      AnnaSophie schrieb:

      Aber da meist nur die Monatskarte anfällt würde ich mit den Kosten rechnen.

      wie ich beim Rechtsanwalt für Familienrecht erfahren habe, ist bei FSJ eine Werbungskostenpauschale von 100 Euro anzusetzen. "Eine Pauschale ist eine Pauschale."



      boxxter schrieb:

      nur aufgrund des monatlichen Wohngeldzuschusses gehe ich davon aus, dass die Tochter wohl ab dem 01.09.2019 ausserhalb untergebracht wird.


      Da Tochter lediglich ca 20 km von der FSJ entfernt wohnt (und auch täglich nach hause fahren könnte und bei der KM wohl weiterhin wohnt) ist der Unterhaltsbetrag von
      735 Euro nicht anzusetzen.
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

    • Hallo,

      ich habe vorab das Jugendamt wie im Schreiben der Tochter angefragt, beauftragt die Unterhaltsberechnung lt den vorliegenden Daten von 2018 vorzunehmen und
      mir dann diese Berechnung per Email zuzusenden.
      Lt. Email Benachrichtigung ist die zuständige Sachbearbeiterin erst Ende Juli wieder im Dienst.

      Nach Erhalt werde ich diese Berchnung so wie es der Anwalt mir angeboten hat, ihm zur Überprüfung vorlegen.
      Gruß
      boxxter
    • Hallo boxxter,
      wenn der RA das ("Pauschale...") so sagt, dann ist es wohl so. - Damit sind dann aber wohl sämtliche Fahrtkosten auch abgegolten!?

      Was die nicht auswärtige Unterbringung angeht, damit ist ja auch das Problem Kindergeldbeantragung endgültig vom Tisch.

      Und wenn Du Dein Einkommen lt. vorherigen Beitrag richtig berechnet hast, landest Du in Stufe 5 mit 633 Bedarf abzgl. Kindergeld.
      Da bleiben ab September ganze 23 Euro (oder 24) über....
      Was sagt der Anwalt zum August?

      Gruß Tanja

      P.S. Danke für die Aktualisierung.
    • Hallo Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      wenn der RA das ("Pauschale...") so sagt, dann ist es wohl so. - Damit sind dann aber wohl sämtliche Fahrtkosten auch abgegolten!?
      ja, deshalb die Pauschale von 100 Euro. Diese werden eben bei der Unterhaltsberechnung mit berücksichtigt.


      TanjaW9 schrieb:

      Was die nicht auswärtige Unterbringung angeht, damit ist ja auch das Problem Kindergeldbeantragung endgültig vom Tisch.

      richtig.

      TanjaW9 schrieb:

      Und wenn Du Dein Einkommen lt. vorherigen Beitrag richtig berechnet hast, landest Du in Stufe 5 mit 633 Bedarf abzgl. Kindergeld.
      Da bleiben ab September ganze 23 Euro (oder 24) über....

      Ja und wegen nur einem Kind steige ich dann auf Stufe 6 , also 675 Euro Unterhalt (ohne Abzug hälftiges KG). Nach Berücksichtigung
      des aktuellen vollen KG und der Werbungskostenpauschale bleibt ein monatl. Ungterhaltsbetrag von 65 Euro übrig.

      Die Tochter fordert lt. Schreiben, ich soll 100 Euro bis zur vollständigen Berechnung des Unterhalts ab September bezahlen. Zuviel oder
      zuweniger Unterhalt würde dann rückbezahlt oder verrechnet werden.
      Lt Anwalt soll ich lediglich diese 65 Euro bezahlen. Zuviel gezahlter Unterhalt bekäme ich nicht mehr zurück.

      TanjaW9 schrieb:

      Was sagt der Anwalt zum August?
      Für kurze Übergangszeiten – z.B. zwischen Schule und FSJ besteht ein Unterhaltsanspruch.
      Gruß
      boxxter
    • Hallo Boxxter,

      vielleicht habe ich was überlesen?

      man muss jedoch auch beachten: aus den Leitlinien des OLG FFM:

      13.3 Beiderseitige Barunterhaltspflicht / HaftungsanteilFür den Bedarf des Volljährigen haften die Eltern anteilig nach dem Verhältnis ihrerverfügbaren Einkommen. Vor der Bildung der Haftungsquote sind der angemesseneSelbstbehalt jedes Elternteils (1.300 €, siehe Nr. 21.3.1) und der Unterhalt vorrangigBerechtigter abzusetzen (vgl. zur Berechnungsmethode BGH FamRZ 1986, 151 = NJW-RR1986, 426; FamRZ 1986, 153 = NJW-RR 1986, 293). Die Haftung ist auf den Tabellenbetragnach Maßgabe des eigenen Einkommens des jeweils Verpflichteten begrenzt.



      Also auch wenn die Pauschale bei eigener Wohnung höher ist,muss jeder nur seinem EK entsprechend zahlen

      KM
    • Hallo,

      da hätte ich bzgl des Kinderfreibetrag noch eine Frage:

      Dem Unterhaltspflichtigen ET ( KV und KM ) steht je ein halber Kinderfreibetrag zu.
      Sollte ein unterhaltspflichtiger Elternteil (siehe KM) den Unterhalt an das Kind aufgrund des Selbstbehaltes nicht zahlen können, kann der andere Elternteil
      den halben Kinderfreibetrag (KFB) auf sich übertragen lassen.
      Die KM hätte dann 0 KFB
      Der KV hätte dann 1 KFB.

      Wäre die Übertragung des hialben KFB von der KM auf den KV hier generell angebracht?
      Gruß
      boxxter
    • Hallo Tanja, Hallo booxter
      Soweit ich weiß ist die übertragung des Freibetrage möglich solange sich das Kind in der ersten Ausbildung befindet. Das habe ich dazu gerade gefunden. Beispiel 4

      Übertragung des Bedarfsfreibetrags bei volljähriger Tochter in Ausbildung

      Das Kind Nicole vollendet am 10.5.2018 das 18. Lebensjahr und befindet sich während des ganzen Jahres in Berufsausbildung. Ihre Eltern sind geschieden. Nicole ist im gesamten Jahr nur bei der Mutter gemeldet.
      In welchem Umfang kann der Bedarfsfreibetrag auf die Mutter übertragen werden?
      Der dem Vater zustehende (halbe) Bedarfsfreibetrag i. H. v. 1.320 EUR kann für die Monate Januar bis Mai (= 5/12 von 1.320 EUR = 550 EUR) auf die Mutter übertragen werden
      L.G. Hugoleser
    • Hallo Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      soweit ich mich erinnere, ist eine Übertragung nur in der Minderjährigkeit möglich und nur, wenn der andere seiner Unterhaltspflicht (der individuellen) nicht zu mind. 75% nach kommt.

      lt. meiner Steuersoftware (hier geht bereits hervor Kind über 18 Jahre) wäre zwar eine Übertragung möglich, aber ich verstehe daraus nicht die Konsequenzen.
      Ich kann zwar "ankreuzen" die Mutter kommt der Unterhaltsverpflichtung nicht über 75 % nach, muss die Beantragung aber nicht mit JA bestätigen, sondern auch mit NEIN.
      Als Resulat sehe ich dann, dass eine höhere Rückzahlung möglich wäre.
      Gruß
      boxxter
    • Hallo boxxter
      Nein das Du keinen Freibetrag auf die KM übertragen willst ist klar, aber das geht genauso in die umgekehrte Richtung. Du trägst bei Deiner Steuerklärung ein das Du den vollen Freibetrag beantragst weil die KM ihrer Unterhaltspflicht nicht zu 75% nachkommt und nicht leistungsfähig ist. Das Finanzamt macht dann den Rest.

      LG Hugoleser
    • Hallo nochmal,

      Versuch macht - wie so oft - klug...
      Also wenn mir mal einer kurz erklärt, was (bitte die genaue Hausnummer im EStG) der von Hugoleser angeführte "Bedarfsfreibetrag" ist?
      Ich vermute fast, der bis zum 18. Lj. übertragbare Freibetrag für Ausbildung, Erziehung und Betreuung.
      Und in dem Beispiel von Hugoleser war eben gerade nur eine Übertragung für die Monate (Jan-Mai) möglich, in denen das Kind noch nicht 18 war (Mai).
      Bestätigt eher meine Annahme, als dass sie die wiederlegt.

      @ boxxter,
      ich sehe das so, dass die Mutter ihrer Unterhaltspflicht auch durch Naturalunterhalt (Wohnung, Essen, Strom, Telefon, Wäsche waschen etc.) nachkommen kann (1612 BGB).
      Ob das Finanzamt Deinem Antrag entspricht, wenn das Kind in den Haushalt der Mutter als aufgenommen gilt (gleiches Spiel wie beim Kindergeld vielleicht?) bleibt abzuwarten und ist sicherlich von der Gründlichkeit Deines Bearbeiters abhängig.

      Vielleicht widerspricht die Mutter auch gar nicht Deinem Antrag, da sie bei dem geringen Einkommen vielleicht gar keine Steuer zahlt. Allerdings hat die Nichtgewährung des Kinderfreibetrag (bzw. die Übertragung desselben) auch Auswirkung auf ggf. andere staatliche Leistungen (eben überall dort, wo an den Kinderfreibetrag Anknüpfungstatbestände bestehen), so dass die KM eigentlich auf jeden Fall vom Finanzamt anzuhören ist.

      Berichtest Du weiter?

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      TanjaW9 schrieb:

      ich sehe das so, dass die Mutter ihrer Unterhaltspflicht auch durch Naturalunterhalt (Wohnung, Essen, Strom, Telefon, Wäsche waschen etc.) nachkommen kann (1612 BGB).
      Dies gilt ja für minderjährige Kinder.

      Meine Tochter wurde im Januar 2018 bereits 18 Jahre bzw. volljährig. Und ab Volljärhigkeit sind ja beide ET bekanntlich barunterhaltspflichtig.

      Und die KM war und ist ab Volljährigkeit der Tochter aufgrund des Selbtbehaltes nicht leistungsfähig. Dann müsste hier die Übertragung des Freibetrages möglich sein.


      Hugoleser schrieb:

      Du trägst bei Deiner Steuerklärung ein das Du den vollen Freibetrag beantragst weil die KM ihrer Unterhaltspflicht nicht zu 75% nachkommt und nicht leistungsfähig ist.

      Da kann ich mich dann Anfang nächsten Jahres für die Steuererklärung 2019 nochmals ganau beschäftigen.
      Gruß
      boxxter
    • Hallo boxxter,

      das stimmt so nicht. Bis zum 18. Lebensjahr erfüllt der Betreuende seine Unterhaltspflicht durch Betreuung, Pflege und Erziehung (auch gern als Betreuungsunterhalt bezeichnet)
      Der Naturalunterhalt beinhaltet den Unterhalt in Naturalien, wie das Wort schon sagt.

      Auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann nach 1612 bestimmen, in welcher Form er den Unterhalt (unter Rücksichtnahme der Belange des Unterhaltsbedürftigen) leistet.
      Besteht das Kind auf Barzahlung, kann der Elternteil für Kost und Logis eine angemessene Beteiligung an den Gesamtkosten verlangen.
      Übrigens auch bei Eltern, die sich nicht getrennt haben.

      Ich habe schon verstanden, dass Dein Kind volljährig ist. Weiß aber nicht, wieso Du glaubst, dass die Paragraphen nur für Minderjährige gelten.

      Na, mach mal.
      Und setzt Dich mal mit meinem Argument bezüglich des Beispieles von Hugoleser auseinander!
      Gruß Tanja
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