Kindesunterhalt / Mieteinnahmen

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    • Kindesunterhalt / Mieteinnahmen

      Hallo,

      meine Mutter ist letztes Jahr verstorben und hat mir eine kleine Wohnung vererbt.
      Kurz nach dem Todesfall hat meine Ex das Jugendamt darüber informiert, das mich daraufhin aufforderte, meine Einkommensverhältnisse offenzulegen.

      Ich habe wie bisher mein Einkommen in den letzten 12 Monaten angegeben (Januar bis Dezember 2018).
      Da die Übertragung der Wohnung erst im Januar 2019 erfolgte, wurden die Mieteinnahmen der Wohnung nicht berücksichtigt.
      Ist das aus Eurer Sicht korrekt?
      "Wer einen Fehler macht und nichts daraus lernt, der macht einen zweiten Fehler"
    • Hallo,

      kann man so machen. Wenn sie das aber nachfordert, dann musst du das angeben.
      Wann hast du die Auskunft erteilt? Anfang Januar 2019 oder im Dezember 2018. Und wann wurdest du aufgefordert?

      Aber, die Kosten für Wohnung etc. können natürlich von den Mieteinnahmen der Kaltmiete abgezogen werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      ich wurde vom JA im Januar 2019 aufgefordert und habe die Auskunft im gleichen Monat erteilt.

      Beim nächsten Auskunftsersuchen des JAs (in zwei Jahren) würde ich die Mieteinnahmen dann natürlich angeben.

      Gruß
      Integra
      "Wer einen Fehler macht und nichts daraus lernt, der macht einen zweiten Fehler"
    • Hallo,

      das JA schreibt nun, dass die Mieteinnahmen „zukunftsrelevant“ wären und in voller Höhe anzurechnen sind, auch wenn sie im betrachteteten 12-Monatszeitraum nicht angefallen sind.

      Ist das richtig?

      Gruß
      Integra
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    • Hallo,

      ja, das geht schon. Einfach vergleichbar mit du bist arbeitslos gewesen bis Dezember und hast ab Januar eien Job. Dann wird auch das Einkommen ab Januar genommen.

      Insofern musst du die Einnahmen (Kaltmiete) den Kosten (Hausverwaltung, Grundsteuer - sofern sie nicht zu 100 % auf den Mieter umgelegt wird), alle anderen Kosten, die nicht auf den Mieter umlegbar sind sowie Instandhaltungs- und Modernisierungskosten und Kredite in Abzug bringen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      lies mal vom BGH folgendes Urteil: XII ZR 75/02

      Bestimmte Sachen dürfen - da zum Vermögensaufbau gehörend nicht in Abzug gebracht werden. Aber, wenn sie zum Vermögensaufbau gehören müssten sie dann im Bereich zus. Altersvorosrge (4 % vom Brutto) angerechnet werden können.

      Aber, alles was du an Nebenkosten nicht auf den Mieter umlegst, z.B. Gebäudeversicherung oder Grundsteuer etc., Hausverwaltungskosten etc. sind hier bei Vermietung und Verpachtung abzuziehen. Bei Instandhaltungskosten und Rücklagen bzw. dem Hausgeld müsste man schauen.

      Aber: ich kenne mich mit Eigentumswohnungen, die vermietet sind nicht aus.

      Gibt es noch Kredite, die auf die Wohnung laufen?

      Sophie

      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      ich habe inzwischen ein Schreiben des Jugendamts bekommen, in dem die Sachbearbeiterin mich
      aufgrund meines Einkommens in die "imaginäre bzw. weitergedachte Stufe 12" (Zitat) eingruppiert.

      Kommt nur mir das spanisch vor oder ist das rechtmäßig?

      Die DD Tabelle geht nur bis Stufe 10.

      Viele Grüße
      Integra
      "Wer einen Fehler macht und nichts daraus lernt, der macht einen zweiten Fehler"
    • Hallo,

      einfach pauschal weiterrechnen kann die Sachbearbeiterin die Düsseldorfer Tabelle nicht.
      Es gibt ein Urteil vom OLG Brandenburg aus dem Jahr 2011 (9 UF 70/11), wo genau der Punkt geklärt wurde.

      Es kann mehr Kindesunterhalt als nach Düsseldorfer Tabelle möglich ist (also oberhalb von Stufe 10) verlangt werden. Dies setzt aber voraus, dass konkret gefordert ist, welche Beträge die Lebensstellung des Kindes erfordern. In dem Urteil des OLG Brandenburgs ging es um ein Kind, dass bei Trennung der Eltern 10 Jahre alt war, also entsprechend lange von der sehr guten Lebenssituation profitiert hat. Ein Kleinkind würde vermutlich das nicht bekommen, da es diesen Luxus nie bewusst gelebt hat.

      Es gibt ein Urteil des BGHs aus dem Jahr 2010 (XII ZR 102/09). Hier geht es aber um nachehelichen Unterhalt. Und auch dort musste die Exfrau den konkreten Bedarf angeben.

      Es gibt noch ein älteres Urteil des BGHs (BGH FamRZ 2000, 358). Dort ist wohl ebenfalls entschieden worden, dass keine pauschale Anhebung möglich ist. Man muss für das Kind den Bedarf darlegen und nachweisen. Eine Notwendikgeit an dem sehr hohen Lebensstandard teilzunehmen wird aber nicht vorausgesetzt.


      Ist die Rechnung des Jugendamtes korrekt? Falls ja würde ich dann Stufe 10 bis zum 18. Geburtstag titulieren lassen.
      Sofern bislang kein Titel besteht. Wenn schon ein Titel besteht, dann würde ich diesen abändern lassen (nicht dass sonst 2 Titel in der Welt sind).

      Durch die Titulierung kann das Jugendamt bzw. die Mutter nur den Differenzbetrag einklagen. Das senkt zum einen den Streitwert und zum anderen muss sie ja bei der Klage schon begründen, warum das Kind einen so hohen Bedarf hat. Zumal dieser Bedarf ja nicht aus der Vergangenheit herrührt. Sondern du hast ja nur durch das Erbe so ein hohes Einkommen bzw. Vermögen bekommen, so dass das Kind zu keiner Zeit von diesem Luxus profitiert hat, ebenso wenig wie du, weil es das bislang nicht gab.

      Deshalb ist der entscheidende Punkt: sind alle Abzugspositionen korrekt, ist die Berechnung vollständig und nachvollziehbar. Und stimmen alle Zahlen?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • du kannst erst einmal 4% der Tilungnen als Altersvorsorge absetzten.

      Zinsen für Kredite gehen ganz ab.

      Rücklagen im Rahmen einer Hausgemeinschaft.

      Instandhaltungskosten.

      Deine perönliche Steuerquote. Die Mieterträge müssen ja versteuert werden.

      Fahrtkosten zum Objekt. Wegen Mietergespräch, Hauseverwaltung was auch immer.