Zwischenzeugnis fehlt, Titel vorhanden, Zahlung einstellen?

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    • Clint schrieb:

      @TanjaW9: Beistandschaft?
      Ziehst Du dich an den 6 Buchstaben nach dem Wort Beistand gerade hoch?
      Ich suche noch nach dem passenden Smiley ;) oder 8o oder :S oder :whistling: ?

      § 12 FamFG halt.
      Nicht zu verwechseln mit der Beistandschaft des Jugendamtes, den dazugehörigen Paragraphen kannst Du ja liefern.

      Jaki hatte übrigens auf meine Nachfrage auf Seite 2 dieses Themas erklärt, wie das damals abgelaufen ist.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Ich lege dazu mal Haußleiter, Kommentar zum 12 FamFG ans Herz.

      Grundregel (Rz 6):
      "Hingegen folgt aus dem Verweis auf Verfahren ohne Vertretungszwang nicht, dass eine Beistandschaft in Verfahren mit Vertretungszwang ausgeschlossen wäre (BT-Drs. 16/3655, 91)"

      Hallo Tanja,

      der Haußleiter-Kommentar hat es nicht bis an mein Herz geschafft, aber die von ihm genannte Bundestagsdrucksache steht im Internet:

      Drucksache 16/3655 schrieb:

      Die bisher nach überwiegender Literaturmeinung (vgl. zum
      Streitstand und zur Gegenansicht Rosenberg/Schwab/Gott-
      wald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage 2004, § 57 Rz. 3) für
      das Zivilverfahren bestehende Einschränkung, dass der Bei-
      stand nur im Parteiprozess, nicht auch im Anwaltsprozess
      die Parteirechte in der Verhandlung ausführen kann, soll
      künftig auch im Bereich der ZPO nicht mehr gelten. Aller-
      dings bleiben die Befugnisse des Beistands in Verfahren, in
      denen Anwaltszwang besteht, auf die Rechte beschränkt, die
      auch der erschienenen Partei zustehen. Postulationsfähig ist
      der Beistand ohnehin nie, da seine Erklärungen im Rechts-
      sinn stets als Erklärungen der Partei gelten. Deshalb kann
      auch der Beistand stets nur zusammen mit der erschienenen
      Partei im Termin auftreten, nie ohne die Partei.

      Kannte ich bisher nicht. Muss mir jetzt wohl immer vorher die jeweiligen Bundestagsdrucksachen ansehen. =O

      TanjaW9 schrieb:

      Jaki hatte übrigens auf meine Nachfrage auf Seite 2 dieses Themas erklärt, wie das damals abgelaufen ist.
      Dann müsste sie ja im Protokoll als Beistand aufgeführt sein.


      PS: Mit § 12 FamFG bin ich (Wir?) mal wieder in eine "Falle" getappt. Der (und andere) § ist in Unterhaltssachen gar nicht anzuwenden lt. § 113 Abs. 1 FamFG. Dann nehmen wir halt § 90 ZPO und § 79 ZPO, die sind ähnlich.
    • Mahlzeit,

      Nicht direkt in die Falle. In einem der diversen Kommentare zum 12 wurde darauf verwiesen, dass bei Familienstreitsachen halt 90 ZPO gilt und dass mit der Reform des Rechtsberatungsdingens eine Angleichung des (alten? 13) Beistands§ betreffend nun im 12 FamFG an 90 ZPO stattfand.
      Inhaltsgleich (nicht wortgleich) steht im Musielak zum 90 ZPO, dass ein Beistand auch im Anwaltsprozess auftreten kann, aber eben nur die eingeschränkten Rechte des Beteiligten teilt.

      Was das Protokoll betrifft: glaubst Du, die Robenträger am vorderen Tisch protokollieren alles? :whistling:
      Vielleicht kann Jaki dazu mal was sagen ;) .

      Gruß Tanja
      (ob 12 FamFG oder 90 ZPO... Wurscht!)
    • Also das Ganze ist schon bestimmt 10 Jahre her. Ich schaue morgen mal genau in den Unterlagen nach. Ob die Gegenseite befragt wurde - keine Ahnung, kann mich nicht mehr daran erinnern. Ich glaube die Anwältin hat so in die Runde "gerufen" ob es ok ist. Kamen keine Einwände und ich saß dann da auf den "billigen" Plätzen... Mein Name stand jedenfalls nicht im Vergleich drin
    • Hallo Jaki,
      der Grundfreibetrag betrug in 2018 für Ledige 9000 Euro. D.h., dass bis zu diesem Einkommen niemand Steuern zahlen muss.
      Ich gehe davon aus, dass bei einer Rente unter 1000 Euro keine Steuer anfällt, da vom Bruttojahresbetrag (12.000) Euro ja ohnehin nur ein gewisser Teil der Rente steuerpflichtig (bis 2020 80%, in 2040 dann 100%) ist.
      Und dann sind noch andere Dinge abzugsfähig wie KV der Rentner und außergewöhnlichen Belastungen (Krankheitkosten...).
      Die meisten EU-Renter dürften wohl auch keine Steuervorauszahlungen leisten, so dass ich eigentlich davon ausgehe, dass der Erstattungsbetrag aus der Anrechnung der Steuerabzugsbeträge des Partners oder dessen Vorauszahlungen herrührt.
      Also: wenn das JA 1/2 der Steuererstattung der KM zugerechnet hat, seid ihr sehr gut gefahren 8)


      Gruß Tanja
    • Kann ich im übrigen verlangen, dass das Kind auch beim Abschlusszeugnis die Fehlstunden angibt? Im Halbjahreszeugnis waren es über 200, davon 1/8 unentschuldigt! Gute Noten zwar vorhanden, aber da er ja weiter zur Schule will, könnten die Fehltage natürlich relevant werden, wenn er mal wiederholen muss... Auf den Abschlusszeugnissen stehen die Fehltage ja nicht drauf - was natürlich in Hinblick auf Bewerbungen gut ist. Aber müsste er die je Halbjahr separat ausweisen lassen?
    • Hallo Jaki,

      nach meinem Gefühl :whistling: kannst Du das nicht verlangen.
      Wenn es auf dem Zeugnis nicht drauf steht, dann muss der Sohn auch keine "Version" mit Fehlstunden besorgen.
      Geh mal davon aus, dass er nicht zu Prüfungen zugelassen worden wäre, wenn aufgrund der Fehlzeiten in einzelnen Fächern keine Notenbildung möglich gewesen wäre (in den Zeugnissen steht dann z. B. "o.B.").
      Wenn er trotzdem gute Noten hat, mach dich locker ;) .
      Es soll schon Schüler gegeben haben, die wegen Unterforderung die Schule geschwänzt haben und ein 1a Zeugnis haben. Es ist eigentlich Aufgabe der Schule gegen erhebliche Fehlzeiten vorzugehen.
      Ob dann später eine Wiederholung der Schule (Klassenstufe) genehmigt würde, entscheidet doch auch die Schule?
      Im übrigen dürfte es doch schon wieder Halbjahreszeugnisse gegeben haben auf denen sich dann vielleicht eine Tendenz zeigt?
      Eine Obliegenheitspflichtverletzung wird man daraus sicherlich erst machen können, wenn das Kind hohe Fehlzeiten und schlechte Schulleistungen hat.

      Ich kenne ein paar Leute, die ihr Abi nicht innerhalb von 13 Jahren geschafft haben. Ehrenrunde(n) nannte man das damals wohl ;)

      Gruß Tanja
    • Die Fehlstunden standen auf dem Halbjahreszeugnis drauf. Auf den Abgangszeugnissen bzw. Abschlusszeugnissen steht nichts. Ja, du hast natürlich recht: wenn er nicht ausreichend die Schule besucht, dann wird die Schule wohl Konsequenzen ziehen. Und uns kann es ja auch nur recht sein :D . Bei unteren Schulformen ist man da wohl auch noch nachsichtiger. Ich erinnere mich an eine Schulfreundin meines Sohnes: über die Hälfte wegen Abwesenheit geglänzt und dennoch tolle Noten bekommen auf der Realschule im Abschlussjahr. Eigentlich unfassbar, da andere Kids dafür jeden Tag hin gehen müssen. Wobei man ja auch anmerken muss, dass das Kind während des Schwänzens auch durchaus arbeiten könnte ;( . Und das wäre dann mindestens die dritte Wiederholung in der Schulkarriere...