Ausbildungsunterhalt ohne Ausbildung?

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    • Hallo Hochtief,

      ich möchte Dich nochmal an Deinen anderen Beitrag und unsere Antworten dazu verweisen.
      Da hatten wir vieles schon mal ausgeführt.

      Dass Susanne hier weiterhin versucht, an Deine "Einsicht" zu appellieren (oder auch Deine Schuldgefühle zu füttern), mag Gründe in ihrer persönlichen Vita haben.
      Dass sie nicht den Ar... in der Hose hat, mich und Sophie (und wer sonst noch so der Verwendung von "Kampfbegriffen" verdächtigt wird) direkt anzusprechen, zeigt eine manchen Menschen innewohnende Art der "Konfliktbewältigung".
      Ist ja auch einfach, wenn man nicht noch anderen Familienmitgliedern aus einer neuen Beziehung verpflichtet ist.
      Und wenn man so lange im Forum aktiv ist, zeitigt das zwangsläufig von Wissen - im Gegensatz zu denen, die behaupten, dass der 1618a eine Gegenseitigkeit beinhaltet.

      Meinetwegen.
      Dann denkt Susanne halt, als einzige vom Apfel der Erkenntnis genascht zu haben, nur weil man ihre Art des Umgangs mit Erkrankungen (da gäbe es noch Computer- und Internetsucht, Alkoholismus, Essstörungen, Persönlichkeitsstörungen und andere diverse Behinderungen) nicht zu teilen bereit ist.

      So what!
      Wie sagte Villa in einem anderen Thema: das hier ist ein Forum in dem jeder seine Meinung kund tun kann.

      Gruß Tanja
    • Hallo HT,

      hab noch etwas Wichtiges zu den SGB II-Leistungen vergessen. Hier der Nachtrag:

      Falls noch Unterhaltsleistungen - egal, ob freiwillig oder verdonnert - von Euch gezahlt werden, ist das für Eure Tochter eine "einmalige Einnahme" während des Bezuges von Leistungen und würde somit angerechnet. Beim AlgII gilt das Zuflussprinzip, d.h. die Einnahmen (würde auch für Arbeitslohn oder andere Einkünfte gelten) werden in dem Monat angerechnet, in dem sie zufließen (und zwar ohne die Freibeträge, die beim Arbeitslohn gelten).

      Sollte durch die Anrechnung in diesem (Zufluss-)Monat die Hilfebedürftigkeit ganz entfallen (damit wäre auch die KV futsch), wird die einmalige Einnahme auf 6 Monate verteilt. Dies wird auch so gehandhabt, wenn die Hilfebedürftigkeit gar keine 6 Monate mehr beträgt.

      Ich weiß nicht, wie fit die Anwältin Eurer Tochter im Sozialrecht ist... Sie bzw. Eure Tochter sollte das aber unbedingt wissen (§ 11 SGB II). Sollte sie sich durchsetzen oder Ihr einknicken, hat niemand was davon. Doch - natürlich die Steuerzahlerin. ;)

      Liebe Grüße
      Susanne
    • Liebe Susanne,

      vielen Dank für diese interessante Information! Ich kann mir gut vorstellen, dass das beiden Anwälten nicht klar ist.
      In der Tat hätte sie nun gar nichts davon, wenn sie tatsächlich vor Gericht ziehen würde.
      Allerdings habe ich nun, das ist die Kehrseite der Medaille, keine Möglichkeit mehr auf den Deal "Geld gegen Info".

      Ich muss das mal sacken lassen und überlegen, wie ich dennoch eine Neuauflage ab Herbst oder wann auch immer vermeiden könnte.

      VG, HT
    • Hallo Hochtief,

      ich würde mich ohnehin nicht darauf verlassen, dass die Anwälte (über den Umstand der geballten Zahlung im Bezugszeitraum als anzurechnendes Einkommen) informiert sagen würden, dass nun kein Unterhalt mehr begehrt würde.
      Bis über eine eingereichte Klage entschieden wäre, wäre der Bewilligungs- und Bezugszeitraum (4. Semester als Urlaubssemester) sicherlich rum.
      Ich weiß natürlich nicht, ob dann noch ein zweites oder drittes oder viertes Urlaubssemester wegen Krankheit folgen könnte.
      Das würde alles sicherlich nichts an der Ungeignetheit der Ausbildung ändern.

      Ich hatte im anderen Beitrag auf ein Urteil verlinkt. Vielleicht muss Deine anwaltliche Vertretung in einem Unterhaltsprozess ggf. auch ein Gutachten anregen.
      Da aber die Gutachterkosten umgelegt werden, muss das gut überlegt sein.
      Ich denke, ab einer bestimmten Stufe muss man der (vorab im Idealfall abgesprochenen) Taktik des Anwalts vertrauen.

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen,

      da zuerst mein RA, dann die RA meiner Tochter im Urlaub waren, gibt es diesbzgl. noch nichts Neues.

      Mein RA hatte das Zuflussprinzip tatsächlich nicht auf dem Schirm, deshalb nochmals Danke an Susanne für diesen wichtigen Hinweis!
      Wie die "Gegenseite" damit jetzt umgehen wird, wird man sehen.

      Mein RA meinte, dass man letztlich immer nur dann auf Nachweisen bestehen kann, wenn konkret etwas gefordert wird. Jetzt schon zu klären, wie es im Herbst weitergeht, wäre zwar sinnvoll (auch für meine Tochter), kann aber in letzter Konsequenz wohl nicht "erzwungen" werden. Wenn sie also z.B. einen Vertrag unterschreibt und damit einen Bedarf in Höhe der Summe x generiert und erst danach klärt, ob ich das überhaupt zahlen muss und/oder kann, dann ist das in erster Linie ihr Risiko und ihr Problem.

      In diesem Zusammenhang frage ich mich dennoch Folgendes; vielleicht kann einer von euch etwas dazu sagen:

      1.
      Sie kann von der FH aus insgesamt maximal zwei Urlaubssemester beantragen, könnte sich also theoretisch im WS noch einmal beurlauben lassen. Bestünde dann dennoch ein Anspruch auf AlG-II? Sie wäre dann ja länger als 6 Monate krank?

      2.
      Derzeit ist es aufgrund der Anspruchsgrundlage "Urlaubssemester" o.k., unter 25 nicht zu Hause zu wohnen. Wenn sie sich nun exmatrikulieren und erneut einen Antrag auf AlG-II stellen würde, wäre es dann weiterhin o.k., weil sie ja schon vorher nicht mehr zu Hause gewohnt hat, oder müsste sie dann nachweisen, dass ein Zusammenleben mit der Mutter aus gesundheitlichen/therapeutischen Gründen nicht mehr tragbar ist?

      3.
      Mangels Alternativen ist zu befürchten, dass sie (falls z.B. Punkt 1 nicht möglich ist), immatrikuliert bleibt und pro forma den Studentenstatus behält, bis sich die erneute Option auf eine Ausbildung ergibt. Dann würde sie von mir natürlich wieder Unterhalt fordern. Ich würde ihr allerdings nicht glauben, dass sie das Studium ernsthaft beenden will. Ein weiteres Jahr ein Pseudo-Studium zu unterstützen, um dann doch wieder über die Ergo herumstreiten zu müssen, das liegt mir quer. Ich hätte gern selbst inzwischen eine gewisse Planbarkeit bzgl. der Kosten, die da evtl. noch auf mich zukommen; immerhin wird sie nächstes Jahr 25, dann fallen Kindergeld und kostenlose KV weg... Aber da sie ja nicht mit mir redet und auch über ihre RA keinerlei Informationen bzgl. der Frage, wie es nach dem Urlaubssemester weitergehen soll, weitergibt, habe ich das Gefühl, weiterhin ein Stück weit der Depp zu sein.
      Oder ist das Thema beendet, wenn sie erst nach dem 4. oder 5. Fachsemester (5. oder 6. Hochschulsemester) das Studium abbricht?

      VG, HT
    • Hallo HT,
      Sozialrecht ist nicht unbedingt einem Familienrechtler geläufig. In meiner früheren beruflichen Tätigkeit habe ich aber durchaus auch Anwälte für Sozialrecht kennen gelernt, die das nicht auf dem Schirm hatten. Das oder auch andere wichtige Dinge.

      Hochtief schrieb:

      1.
      Sie kann von der FH aus insgesamt maximal zwei Urlaubssemester beantragen, könnte sich also theoretisch im WS noch einmal beurlauben lassen. Bestünde dann dennoch ein Anspruch auf AlG-II? Sie wäre dann ja länger als 6 Monate krank?
      Ja, bestünde weiterhin. Ich würde das aber aus taktischen Gründen trotzdem in 2 Schritten machen (damit nicht diese Langfristigkeit sofort im Raum steht).

      Zum Thema 'Urlaubssemester' würde ich immer auch einen Blick auf die Regelungen der jeweiligen Hochschule werfen. Die Hochschulen können durchaus eigene Regeln zu bestimmten Sachverhalten aufstellen. Im Wesentlichen sind die Bedingungen aber gleich.

      In diesem Zusammenhang noch ein wichtiger Hinweis (eigentlich für eure Tochter): Falls es zu einer stationären Aufnahme kommt, ist unbedingt der § 7, Abs. 4 SGB II zu beachten. Danach erhält jemand Leistungen nach dem SGB II erstmal nicht. Ausnahme: Der Aufenthalt dauert voraussichtlich weniger als 6 Monate. Wenn er dann tatsächlich länger als 6 Monate dauert, ist das unschädlich. Es wird dann aber wieder erneut geprüft, ob (ab diesem Tag) der Aufenthalt wieder unter 6 Monaten ist. Da muss sie auf der Hut sein und den einweisenden Arzt oder den in der Klinik (die es vielleicht gut meinen) darauf hinweisen, dass die Prognose immer unter 6 Monaten ist.

      Sie stünde dann nicht ohne Geld da, würde aber ins SGB XII 'überwiesen'.

      Hochtief schrieb:

      2.
      Derzeit ist es aufgrund der Anspruchsgrundlage "Urlaubssemester" o.k., unter 25 nicht zu Hause zu wohnen. Wenn sie sich nun exmatrikulieren und erneut einen Antrag auf AlG-II stellen würde, wäre es dann weiterhin o.k., weil sie ja schon vorher nicht mehr zu Hause gewohnt hat, oder müsste sie dann nachweisen, dass ein Zusammenleben mit der Mutter aus gesundheitlichen/therapeutischen Gründen nicht mehr tragbar ist?
      Ist auch weiterhin OK. Wenn sie einmal einen eigenen Haushalt hat (und das ja sogar schon akzeptiert wurde) bleibt es auch so. Sie kann nicht auf den elterlichen Haushalt zurück verwiesen werden.

      Zu Punkt 3 kann ich leider nichts beitragen, außer, dass ich großes Verständnis für deinen Wunsch nach einer gewissen Planbarkeit habe. Das würde mir auch so gehen. Mein Trick in so verzwickten Situationen (und die hatte ich, glaub mir), kleinschrittiger zu denken. Immerhin hat es doch (zumindest in finanzieller Hinsicht) erste Lösungen gegeben. Die Einsicht eurer Tochter, dass sie um das Urlaubssemester nicht herumkommt, würde ich durchaus als Krankheitseinsicht werten. Jetzt braucht sie 'nur noch' gute Therapeuten, die passende Klinik und die richtigen Behandlungsmethoden. Jetzt wäre es gut, wenn sie mit euch im Gespräch wäre oder zumindest mit Leuten, die ihr Mut machen, sie unterstützen und natürlich auch mal eine ganz ehrliche Meinung sagen. Wenn sie diesen Switch vom 'Kranksein' zum 'Gesundwerden' erstmal hinbekommt, ist auch das Vertrauen da - und das Selbstvertrauen.

      Ganz viel Glück dabei wünscht euch
      Susanne
    • Liebe Susanne,

      vielen Dank für deine schnelle Antwort! Es ist beeindruckend, wie fit du in Sachen Sozialrecht bist. Ich würde gerne noch Nachfragen stellen, da das Ganze für mich noch ziemliches Neuland ist.

      Du schreibst, du würdest "aus taktischen Gründen [..] in zwei Schritten" vorgehen. Ich verstehe nicht ganz, wie du das meinst. Wenn sie im WS nicht beurlaubt wäre, hätte sie keinen Anspruch mehr auf AlG-II, es sei denn, sie exmatrikuliert sich. ??? Hier wäre ich dir für eine kurze Erläuterung dankbar.

      Danke auch für den Hinweis bzgl. der stationären Unterbringung. Soweit ich weiß, sind im Rahmen der Intervallbehandlung immer drei Monate vorgesehen, sodass ich davon ausgehe, dass das unproblematisch ist. Mir ist aber nicht ganz klar, warum sie da auf der Hut sein sollte, da sie ja letztlich nicht im Regen stünde, wie du schreibst. Oder inwiefern könnte das Verschieben ins SGB XII problematisch sein?

      Kontakt zu uns will sie leider nicht, im Gegenteil, sie möchte sich laut RA "distanzieren", und ihr Freundeskreis besteht nach ihren eigenen Aussagen (ich kenne ihre Freunde leider nicht) v.a. aus Menschen, die ebenfalls psychische Probleme haben und ihren Lebensweg alles andere als "geradlinig" gehen. Da sie weder Therapeutin noch Klinik wechseln wird, bin ich diesbzgl. insgesamt wenig zuversichtlich, aber vielleicht bewirkt ja schon allein die Tatsache, nicht mehr bei der Mutter zu wohnen (was sie nach eigenen Aussagen als riesigen Druck und als sehr belastend empfunden hat) und sich grundsätzlich mehr selbst kümmern zu müssen, schon etwas, ebenso die Tatsache, nun (zumindest vorübergehend) nicht mehr von den Eltern "abhängig" zu sein. Dieses Gefühl stelle ich mir doch sehr befreiend vor und als etwas, das man ungern wieder "zurückgeben" will, auch wenn derzeit die Abhängigkeit von den Eltern, insbesondere die finanzielle von mir, durch die Abhängigkeit von staatlichen Leistungen erst mal nur "ersetzt" wurde.

      VG, HT
    • Hallo HT,
      da hab ich mich wohl kryptisch ausgedrückt. Ich meinte, nicht von vornherein 2 Urlaubssemester zu beantragen, sondern erst 1 und dann gegen Ende des 1. das 2. beantragen. Aber das ist ja eigentlich auch schon gelaufen (vermutlich für 1 Semester).

      Für meine Abneigung gegen diese 'Langfristigkeit' gibt's keine rechtlichen Hintergründe. Ich hab dabei in 1. Linie diese 6-Monats-Regel im Hinterkopf. Sachbearbeiter bzw. Fallmanager im JobCenter können auch bei der stationären Einrichtung eine Prognose erfragen (wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass es langfristig wird).

      Eine Katastrophe ist es nicht, ins SGB XII zu rutschen. Die Regelleistungen und Wohnkosten sind identisch. Es gibt Unterschiede bei der Anrechnung von Einkommen (im SGB XII keine Freibeträge) und bei den Vermögensfreibeträgen. Vermutlich ist das alles im Moment bei eurer Tochter gar kein Thema.

      Im SGB II gibt es für Menschen mit Behinderung einen Mehrbedarf in Höhe von 35 % der Regelleistung, wenn sie an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen oder bei Eingliederungshilfe. Beides könnte bei eurer Tochter durchaus später mal stattfinden. Im SGB XII gibt's 17 % - aber nur mit Merkzeichen 'G' oder 'aG'.

      Es gibt sicher noch mehr 'Kleinigkeiten'. Das SGB XII ist insgesamt ein wenig ungünstiger als das SGB II.

      Dass eure Tochter im Moment lieber unter 'Ihresgleichen' ist, ist doch verständlich. Hier muss sie nicht alles erklären, die Leute wissen, wovon sie redet. Im Laufe der Therapie wird sich das sicher wandeln. Ich bin da zuversichtlich. Irgendwann wird sie auch die 'Normalität' wieder schätzen, Menschen mit alltäglichen Interessen, deren Alltag nicht nur um das Thema Krankheit kreist. Ich glaube auch, dass die Trennung von ihrer Mutter sehr befreiend war (ohne irgendwelche Schuldzuweisungen). Sie kann jetzt lernen, achtsam mit sich umzugehen, Verantwortung für sich zu übernehmen (aber nicht mehr für die Mutter). Und vielleicht lernt sie dabei auch, Vertrauen zu euch aufzubauen, zuzhören und Hilfe - da wo sie nötig ist - anzunehmen.

      Viel Glück!

      Gruß
      Susanne