Unterhalt

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    • Ich weis nicht ob es hier hinkommt aber ich Versuchs mal

      Hallo und zwar ist mein Problem das ich unter der Armutsgrenze nach Unterhalt übrig habe

      ich verdien im Durchschnitt 1.657€
      habe 3 Kinder für die ich Unterhalt zahlen muss bedeutet ungefähr 170 Euro pro Kind

      aber es gibt auch schlechte Monate für mich wo ich vllt nur 1.300/1.200€ verdiene
      und trotzdem berechnen Sie mir den kompletten Unterhalt so das ich den letzten Monat nur 800€ bekommen

      man darf nicht vergessen habe noch unterhaltsschulden von 1000€

      aber er durch die selbsterhaltsgrenze die bei 1080 bei arbeiten liegt und 880 bei nicht Erwerbstätigen
      liege ich mit 800€ weit darunter

      Ich habe die ubterhaltsvorschusskadse darauf hin angeschrieben das ich sogar weniger als Hartz 4 habe, die meinen nur in Monaten wo ich mehr verdiene muss ich Geld für schwächere Monate zurück legen

      jetzt meine Frage ist das erlaubt ?
      Der Durchschnitt liegt auch nur so hoch weil ich Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld bekomme was sie mir auch alles genommen haben durch die Schulden

      bitte hilft mir kann mir nicht vorstellen das dass rechtens ist und bin kurz davor mein Job hinzuwerfen

      llg
    • Hallo,

      es wird immer das Jahresnetto (bei Angestellten) genommen und das durch 12 geteilt.
      Und von diesem Betrag werden die Unterhaltsbeträge berechnet.
      Insofern ist das korrekt.

      Allerdings: was ist bei dir berücksichtigt worden an berufsbedingten Aufwendungen und wie hoch ist dein Jahresnetto?

      Wenn du weniger hast als Hartz4 kannst du auch einen Aufstockungsantrag stellen beim JobCenter.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      der Mindestunterhalt für Kinder (Zahlbetrag = hälftiges Kindergeld bereits abgezogen) beträgt pro Kind - je nach Alter - zwischen 257 -379 € monatlich.
      Der Unterhaltsvorschuss ist pro Kind zwischen 160 -282 € monatlich.
      D. h. du zahlst - sofern die Kids über 6 sind - weniger als der Unterhaltsvorschuss.

      Der Selbstbehalt beträgt für Arbeitnehmer 1.080 €.
      Wenn du aber nicht allein lebst kann dir ein Haushaltsvorteil angerechnet werden.

      In den 17.223,08 ist das Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld etc. schon enthalten? Und was ist mit Steuererstattung? Die zählt auch dazu.

      Wenn der Betrag korrekt ist wären das dann 1435 € monatlich. Ohne Berücksichtigung von berufsbedingten Aufwendungen und zus. Altersvorsorge und ohne unter Reduzierung des Selbstbehaltes wären davon 355 € für Unterhalt zu leisten.

      Deswegen die Frage, wohnst du mit jemandem zusammen? Hast du noch Steuererstattung etc. was dazukommt? Wurde dir ein fiktives Einkommen angerechnet?
      Wieso sind Unterhaltsschulden aufgelaufen?

      Die Kinder können sich nicht selbst ernähren, deshalb sind die Eltern dafür verantwortlich. Wenn die Mutter das doppelte eher das dreifache (netto) verdient wie du kann ein Teil der Barunterhaltspflicht auf sie übertragen werden. Aber ansonsten gilt bei minderjährigen Kindern: einer betreut, einer zahlt.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Ne sind es nicht habe gerade noch mal nachgerechnet das es 1540 sind im Durchschnitt

      Ich wohne in einer wg mit 2 Freunden da ich mir ne eigene Wohnung nicht leisten kann.

      Nein keine Steuerrückerstattung oder ähnliches
      Habe vermögwirksame Leistung wo ich 30€ im Monat zahle

      Unterhaltsschulden weil es ein Kind gibt wo ich erst im Nachhinein erfahren habe das es meins ist

      Der letzte satz den finde ich ganz schlecht
      Die Kinder gehen alle in die Kita oder in den Kindergarten und sie arbeiten auf 30 std
    • ok also im Endeffekt wird es sich nicht ändern richtig ? Also mein Arbeitgeber bitten den Vertrag aufzulösen wegen irgendeinen Grund ich bekomme Arbeitslosengeld und sage der unterhaltsborschuss lasse erstmal das sie Unterhalt Nullen soll da ich nicht zahlen kann
      Nenn ich aufgeben aber wenn der Stadt ein so hängen lässt ist halt nichts zumachen
    • Hallo,

      mit der Kündigung, dass ist eine ganz schlechte Idee:
      1. bist du gesteigert erwerbspflichtig, damit kann von dir verlangt werden, dass du dich bundesweit bewerben und dann auch evtl. umziehen musst.
      2. sinkt dein Selbstbehalt auf 880 €
      3. wirst du im Regelfall 6 Monate so behandelt als hättest du deinen Verdienst noch und musst auch danach zahlen. Erst dann könntest du eine Abänderungsklage einreichen
      4. könnte dir ein fiktives Einkommen angerechnet werden.

      1540-1080 = 460 = ca. 150 € pro Kind.

      Die Mütter betreuen also, unterstützt durch die Kita und gehen noch 30 Std. arbeiten.
      Damit bist du barunterhaltspflichtig.

      An deiner Stelle bleibt nur der Antrag auf aufstockendes Hartz4 bzw. Wohngeld. Und dann hast du auch mehr Geld zur Verfügung.

      Und wegen der Rückzahlung der Schulden, da solltest du nochmal mit den Briefe wechseln und darauf hinweisen, dass du bereits mit Zahlung des laufenden Unterhaltes unter dem Selbstbehalt liegst und deswegen um Stundung des rückständigen Unterhaltes bittest, da laufender Unterhalt vorgeht.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo AnnaSophie
      Sagt §7 UVG Gesetz nicht, das der Unterhaltsvorschuss nicht zurück gezahlt werden muss, wenn feststeht das die leistungs Fähigkeit nicht gegeben ist? Wenn Pabloc mit Freunden in einer WG wohnt kann ihm meiner Meinung nach nicht der Selbstbehalt gekürzt werden, da die Freunde ja nichts mit seiner finanziellen Lage zu tun haben oder sie gemeinsam wirtschaften. Das müsste Pabloc nachweisen können.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugo,

      Er hat ja wohl den Rückstand weil er zu Anfang wohl nicht wusste, dass es sein Kind ist.

      Was eine Evtl. Reduzierung des Selbstbehaltes angeht, dass geht in der wg nicht. aber da er ja keine genaue Berechnung eingestellt hat kann ich hier nicht viel sagen.

      Sophie
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    • Hallo Hugoleser,

      in 7 UhVorschG steht nur der Übergang der Ansprüche.
      In 7a UhVorschG steht folgendes:


      §7a UhVorschG schrieb:

      Solange der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügt, wird der nach § 7 übergegangene Unterhaltsanspruch nicht verfolgt.
      Da steht nix von Rückzahlungsverzicht.
      Aus diesem Grund sollte man sich nicht auf Stundung oder Ratenzahlung mit der Unterhaltsvorschusskasse einlassen, sondern lieber auf Abänderung (des Beschlusses, Titels oder wie auch immer der Unterhalt festgeschrieben ist) drängen.
      Ich kenn sogar eine Unterhaltsvorschusskasse, die einen gerichtlichen Beschluss einer Beschwerdeinstanz nicht anerkennen wollte und aus eigener Herrlichkeit den Vater zu mehr Unterhaltszahlung verpflichten wollte.

      Wenn Jono allerdings versucht, den Job zu kündigen, um über obige Vorschrift keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen, wird ihn spätestens die Unterhaltsvorschusstelle diesen Zahn ziehen.
      Gesteigerte Erwerbspflicht bedeutet, dass er sich um einen Job bemühen muss, mit dem er den Mindestunterhalt der Kinder sicher stellen kann. Notfalls wird die Unterhaltsvorschussstelle selbst eine Abänderung beim Familiengericht beantragen und dann werden Jono halt fiktive Einkünfte zugerechnet. Kann er den Unterhalt dennoch nicht zahlen (weil mehr angesetzt wurde, als er bekommt), vollstreckt die UV-Kasse ganz fix. Das geht seit der Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes viel einfacher (und vermutich schneller) als bisher.


      aus § 7 UhVorschG schrieb:

      (4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
      (5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen.


      @jono, Job hinschmeißen macht das alles definitiv nicht besser. Hier sind einige registriert, die ergänzende Hilfe vom Staat bekommen, weil sie allein den Unterhalt der Kinder nicht sicher stellen können, trotzdem kannst Du die gesamte Verantwortung für Deine Kinder nicht einfach auf den Staat abwälzen.
      Bitte bemühe Dich um die Aufstockung (siehe Beitrag Nr. 2 und 8 von Sophie).

      Gruß Tanja

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 ()

    • Hallo,

      es gibt den § 1613 BGB. In dem ist geregelt, dass (Abs 2 Satz 2) Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann, wenn der Berechtigte aus rechtlichen Gründen an der Geltendmachung gehindert ist.
      Da die Vaterschaftsfeststellung erst später erfolgte kann trotzdem Unterhalt ab Geburt verlangt werden.

      Damit kann die Unterhaltsvorschusskasse bei Leistungsfähigkeit ab Geburt verlangen. Und nach Aussage von Jono sind die Schulden wohl auch deshalb entstanden.
      Und da er zumindest teilweise leistungsfähig ist sind die Beträge der Unterhaltsvorschusskasse als Schulden aufgelaufen.
      Deswegen mein Vorschlag, dass diese gestundet werden, da er ansonsten unter dem Selbstbehalt liegt und der laufende Unterhalt ja vorgeht.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • :!: Zitat von @Hugoleser gelöscht, siehe auch #12. Clint :!:


      Hallo Hugoleser,

      ich habe ein Verständnisproblem: ist das von Dir nach dem Doppelpunkt geschriebene der Gesetzestext in Reinform oder ist es Deine Interpretation?
      Ich möchte noch darauf hiweisen, dass das Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz) UhVorschG abgekürzt wird und in 2017 Änderungen erfahren hat.
      Von Leistungsfähigkeit habe ich im 7 nichts finden können.

      Aber damit wir beide auch über das gleiche reden, füge ich nun doch den kompletten 7 UhVorschG ein:


      https://www.gesetze-im-internet.de/uhvorschg/__7.html schrieb:

      Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von
      Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder
      -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz)
      § 7 Übergang von Ansprüchen des Berechtigten
      (1) Hat der Berechtigte für die Zeit, für die ihm die Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz gezahlt wird, einen Unterhaltsanspruch gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, oder einen Anspruch auf eine sonstige Leistung, die bei rechtzeitiger Gewährung nach § 2 Abs. 3 als Einkommen anzurechnen wäre, so geht dieser Anspruch in Höhe der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf das Land über. Satz 1 gilt nicht, soweit ein Erstattungsanspruch nach den §§ 102 bis 105 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
      (2) Für die Vergangenheit kann der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
      1.die Voraussetzungen des § 1613 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgelegen haben oder
      2.der in Absatz 1 bezeichnete Elternteil von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werden kann.
      (3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und vollständig nach den Bestimmungen des Haushaltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden, soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichtigen verlangt.
      (4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich auf längere Zeit gewährt werden muss, kann das Land auch einen Unterhaltsanspruch für die Zukunft in Höhe der bewilligten Unterhaltsleistung gerichtlich geltend machen. Der Unterhalt kann als veränderlicher Mindestunterhalt entsprechend § 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beantragt werden. Das Land kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsleistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.
      (5) Betreibt das Land die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, ist zum Nachweis des nach Absatz 1 übergegangenen Unterhaltsanspruchs dem Vollstreckungsantrag der Bescheid gemäß § 9 Absatz 2 beizufügen.
      Die gehen schon erst mal davon aus, dass sie sich das Geld vom familienfernen (wie du es nennst) Elternteil wiederholen. Und wenn die -in Augen unserer Familienministerin überwiegend- Väter nicht zahlen (wollen oder können), dann muss man eben überlegen, ob man denen nicht noch anders, z.B. mit Führerscheinentzug (siehe Pressemitteilung) drohen kann.
      Als nächstes wird mit dem Entzug des Doktortitels gedroht. :whistling: (nein Hugo, ich spiele damit nicht auf Dich oder jemand anderen hier an!)

      Mir scheint bei Jono schon keine ordentliche Unterhaltsberechnung gemacht worden zu sein. Vermutlich weil die eine Stelle entweder nichts von der anderen weiß oder aber gar kein Interesse hat. (Stelle A interessiert z.B. nur der Unterhalt für Kinder 1 und 2, Stelle B nur der für Kind 3...und jede rechnet munter, wie es ihr in den Sinn kommt.) Oder er geht mit dem ganzen Kram zum JC und beantragt Aufstockung. Die werden ihm ja wohl sagen, was er noch machen oder vorlegen bzw. ändern lassen muss, oder?
      Ich glaube, Zilpzalp hat doch ähnliches Problem?

      Es gibt übrigens auch Richtlinien vom BMFSFJ an die Unterhaltsvorschussstelle, an die die sich aber nicht immer halten (leider habe ich keine aktuelle Fassung gefunden, nur eine Version vom 1.1.16.)

      Wenn jemand eine aktuelle hat, würde ich mich über Zurverfügungstellung freuen :thumbsup:

      Gruß Tanja

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    • Hallo TanjaW9
      Wir meinen schon das selbe :thumbsup: , aber unter Rückzahlung steht eben das von mir oben eingefügte. Ich hab es jetzt noch mal von der Seite XXX.XX kopiert und füge es noch mal ein, da es da noch genauer geschrieben ist.

      :!: Wegen Verstoß gegen Nutzungsbedingungen/Forenregeln gesamten Text von fremder Website gelöscht. Clint :!:

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Hallo Hugoleser,

      mag ja sein, dass das da so steht. Nur wie geht denn die UVStelle vor: die schreiben den Unterhaltsverpflichteten an, dass sie an den anderen Elternteil für das Kind Vorschuss leisten und fordern auf, vollständige Erklärungen über Einkommen, Vermögen, Bildungsgang, Pipapo dazulegen (Übergang auch des Auskunftsanspruches) und ermitteln so den nach ihren Vorstellungen maßgeblichen Unterhalt.

      Wenn dann der Verpflichtete behauptet, er sei nicht leistungsfähig, hat er das darzulegen und zu beweisen. Und spätestens dann kommt wieder die familienrechtliche Ermittlung des Einkommens zum Tragen, mit notfalls Zurechnung von fiktiven Einkünften wenn der Verpflichtete nicht darlegt, dass er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit nachkommt (siehe auch Seite 76; 78 der Richtlinie). Der Unterhalt wird auch vor dem Familiengericht verhandelt, nicht vor dem Verwaltungsgericht.

      Deine Ausführungen zum Rückforderungsverzicht haben mich noch immer nicht überzeugt. Aber mach mal ^^ und berichte, wie es ausgegangen ist.

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja
      Da hast Du schon recht, man muss es beweisen das man nicht leistungsfähig ist. Das man nicht leistungsfähig ist, ist leider Gottes schnell passiert. Man denke nur an den Niedriglohn Sektor. Ich selber habe mit UVG nichts am Hut( Kind groß :) ) und weiß es nur aus dem Bekanntenkreis und der Mann ist damit durch gekommen. Jugendamt wollte dann auch mit fiktiven Einkommen rechnen und er konnte nachweisen das eine Nebentätigkeit aufgrund seiner Stunden gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen hätte, da war das dann ganz schnell vom Tisch. Weil auch das Jugendamt darf dich nicht zwingen gegen das Gesetz zu verstoßen.

      LG Hugoleser
    • Hallo Hugo,

      siehste, wir haben dennoch elegant aneinander vorbei geredet ;) .
      Wenn jemand in Lohn und Brot steht und trotz Nachkommen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht (vollständig) leistungsfähig ist, ist die Einzelfallentscheidung bei Deinem Bekannten ja nur richtig.
      Ebenso, wenn der betreuende ein Elternteil mehr als das Doppelte des Unterhaltspflichtigen verdient und dem Unterhaltspflichtigen so der angemessene Selbstbehalt zusteht.

      Hier ging es aber bei Jono darum, ob er seinen Arbeitgeber bittet, den Arbeitsvertrag aufzuheben und so schuldhaft der Arbeitslosigkeit anheim zu fallen und dadurch eine Leistungsunfähigkeit herbeizuführen.
      Mal abgesehen davon, dass der so arbeitslos Gewordene vermutlich auch einen Teil seines Arbeitslosengeldes (während der Sperre wegen Mutwilligkeit der Aufhebung/Kündigung des Arbeitsverhältnisses) verlieren würde.

      Aus diesem Grund habe ich gesagt: mach mal und berichte mal von Deinen Erfahrungen ;)
      Ich verweise aber auch mal dezent auf den 170 StGB für den Fall, dass irgendwer auf die Idee kommt, dass das Herbeiführen einer Arbeitslosigkeit ein probates Mittel für das Umgehen einer Unterhaltspflicht ist (Dir brauche ich das ja nicht zu sagen, Dein Kind ist groß, aber hier lesen auch viele Nichtregistrierte mit!).

      Herzlichen Gruß zurück
      Tanja