Halbjahreszeugnis einfordern

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    • Halbjahreszeugnis einfordern

      Hallo Zusammen, ich habe meine Tochter 18 Jahre gebeten das sie mir eine Kopie ihres Halbjahreszeugnis zuschickt.So wie es aussieht passiert wohl in dieser Richtung nichts.

      Meine Tochter wollte die 10 Klasse wiederholen um ihren Notendurchschnitt zu verbessern.

      Leben tut sie bei ihrer Mutter. Die Jugendamtsurkunde ist mit der Volljährigkeit geendet.

      Wie muss meine Tochter korrekt auffordern um den Unterhalt bis zum Erhalt des Zeugnisses zurückhalten zu können ohne selbst einen Fehler zu begehen?

      Danke.
    • Hallo,

      lies mal diesen "Faden"
      Keinerlei Auskünfte über Schullaufbahn

      Insofern würde ich die Tochter mit einer Frist von 14 Tagen nachweislich auffordern mir entweder das Zeugnis vorzulegen oder eine Kopie zukommen zu lassen.

      Und im Schreiben auf OLG Celle, FamRZ 1980, 914-916, BGH, FamRZ 1987, S. 470 und auf das Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB hinweisen.


      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      nun, wenn jemand mit 18 die 10. Klasse wiederholt, dann würde ich einfach sicherstellen wollen, das da auch hingegangen wird. Und eine Schulbescheinigung weist eben im Regelfall nicht die Fehltage aus, wie ein Zeugnis.

      Und da es ja lt. Aussage darum ging, die Noten für den Abschluss zu verbessern, wäre es gut, wenn dies auch schon am Halbjahreszeugnis deutlich werden würde.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin.

      Velocat schrieb:

      meine Tochter die im Oktober 18 und wiederholt noch mal 10 Klasse um ihre Noten zu verbessern.
      Was soweit erst mal ok ist. Die Bitte auf die letzten Zeugnisse wurde
      abgelehnt. Auf die Frage über den geplanten weiteren
      Ausbildungsverlauf bekam ich nur die Antwort, dass „sie darüber noch
      keinen Plan haben“.
      Mein Beitrag erfolgt auch in Anlehnung an einen anderen Thread von @Velocat (siehe obiges Zitat).


      An das zuständige Jugendamt (CC Tochter und Mutter)


      Betreff: Schulzeugnisse meiner Tochter ..., geb. am ...

      Sehr geehrte/r Frau/Herr ...,

      ich weise Sie erneut darauf hin, dass ich den gesetzlich geschuldeten Unterhalt unaufgefordert auf das von meiner Tochter bestätigte Konto zahlen werde, sobald folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Meine Tochter hat ihre Darlegungs- und Beweislast für Höhe und Dauer des Fortbestand ihres Unterhaltsanspruchs ab Eintritt der Volljährigkeit vollständig erfüllt. (Anmerkung/Frage an @Velocat: Ist das alles erfolgt?)
      2. Ihre Ausbildung muss sie mit Fleiß und der gebotenen Zielstrebigkeit betreiben sowie in einer angemessenen und üblichen Zeit durchführen und erfolgreich abschließen. Daher hat sie sowohl nach BGH- als auch nach gefestigter OLG-Rechtsprechung über Punkt 1 hinaus während der gesamten Ausbildungszeit die Verpflichtung zur Vorlage von Leistungsnachweisen, also z.B. auch Schulzeugnisse.
      Trotz Aufforderung liegen mir folgende Schulzeugnisse noch nicht vor: .... Aus dem Grund erfolgen auch noch keine Unterhaltszahlungen.

      Zukünftig erbitte ich alle entsprechenden Leistungsnachweise in gut lesbarer Qualität spätestens 2 Wochen nach Erhalt an mich zu senden. Im Falle einer Titulierung des gesetzlich geschuldeten Unterhalts müsste ich bei fehlenden Leistungsnachweisen leider gerichtlich Abänderungsantrag stellen, was mit erheblichen Kosten für meine Tochter verbunden wäre.

      Mit Ihrer kompetenten Beratung und Unterstützung werden wir für meine Tochter sicherlich eine erfolgversprechende Lösung finden.

      Hochachtungsvoll

      Velocat
    • Velocat schrieb:

      Hallo Tanja, wie meinst du das auf welcher Grundlage? Den Volljährigeunterhalt hat Tochter übers Jugendamt berechnen lassen.
      Hallo Velocat,

      na, im Dezember wollstest Du die Berechnung des Jugendamtes noch anwaltlich überprüfen lassen.
      Hast Du das getan oder zahlst Du freiwillig, was das Jugendamt berechnet hat? Hast Du darüber eine neue Titulierung vornehmen lassen oder wie ging das nun weiter?


      ichselbst oben schrieb:

      Die vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde hast Du schon herausgegeben bekommen? Hast Du ihr eine angemessene Frist gesetzt für die Herausgabe des Zeugnisses?

      Für mich ist das ein wenig "Futter bei die Fische" - aber hier wurde Dir dann ja schon weiterer Hilfe zuteil.
      Du kannst ja mal berichten, wie es diesbezüglich bei Dir weiter- und ausgeht...

      Und für den Fall, dass Du ISUV-Mitlgied bist: zum Problem Unterhalt zahlen, Auskünfte einlagen gibt es in der 158 auch noch einen Bericht - Seite 21 (Das Los der Unterhaltspflichtigen: Pflicht zu zahlen - das Recht Informationen einzuklagen).

      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja,

      der Anwalt wollte für die Berechnung eine recht hohe Summe. Der Aufwand hätte dann aus meiner Sicht nicht viel Nutzen gebracht.

      Die Urkunde habe ich noch nicht zurückgefordert. Kann man aus einen abgelaufen Titel noch etwas pfänden?Anhand der Überweisungen kann ich ja meinen Frondienst belegen.

      Eine Frist habe ich ihr gesetzt.14 Tage.Aber ich glaube nicht das sie mir ihr Zeugnis schickt. Sie verweigert sich jeglicher Kommunikation. Sie gehört zu den Menschen die dann einfach dichtmachen, wenn ihnen etwas nicht passt.

      @Clint danke
      so werde ich es tun. Wenn die Zeit abgelaufen ist.
    • Hallo Velocat,

      hast Du denn noch eine Änderung entsprechend den Vorschlägen von Sohie (und wie Du es auch wolltest) ereicht und die fehlenden Belege bekommen?
      Ich finde es persönlich schwierig, wenn man - weil das Jugendamt was will - zahlt ohne die Mängel schriftlich gegenüber dem Jugendamt anzuzeigen.
      Ich glaube nicht, dass man aus dem befristeten Titel vollstrecken kann, aber ich weiß auch nicht, ob das Zugestehen des vom Jugendamt berechneten Unterhalts bzw. die folgende Zahlung nicht als fortgesetztes Schuldanerkenntnis gewertet werden könnte.
      Das müssten Dir die Leute mit mehr Wissen sagen.
      Sollte dies so sein, solltest Du entsprechend vorsichtig sein was das einfach "Einstellen" der Zahlung angeht. (Und nur deswegen fragte ich ja nach dem Titel).
      Vielleicht bietet sich auch hier die "Darlehenslösung" an?

      Bitte denke daran, dass Du die Formulierungen aus Clints Vorschlag etwas abänderst. Nicht, dass Du zahlst wenn....Du zahlst ja scheinbar bereits.
      Ich weiß, dass vieles davon nervt, aber Kopf in Sand ist keine Lösung. Das Problem wartet auf Dich...
      Vielleicht überlegst Du Dir doch nocht die Mitgliedschaft im ISUV und gehst dann erst mal (nach Beitritt) mit dem Beratungsgutschein zum Kontakt-Anwalt?

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Ich finde es persönlich schwierig, wenn man - weil das Jugendamt was will - zahlt ohne die Mängel schriftlich gegenüber dem Jugendamt anzuzeigen.

      Clint (am 10.09.2018) schrieb:

      Und informiere uns bitte über den weiteren Verlauf.

      Clint (am 04.12.2018) schrieb:

      Konzentrier dich lieber darauf, dass das Kind seiner Darlegungs- und Beweislast vollständig nachkommt. Und auf die korrekte Ermittlung der Haftungsanteile.
    • Clint schrieb:

      TanjaW9 schrieb:

      Ich finde es persönlich schwierig, wenn man - weil das Jugendamt was will - zahlt ohne die Mängel schriftlich gegenüber dem Jugendamt anzuzeigen.

      Clint (am 10.09.2018) schrieb:

      Und informiere uns bitte über den weiteren Verlauf.

      Clint (am 04.12.2018) schrieb:

      Konzentrier dich lieber darauf, dass das Kind seiner Darlegungs- und Beweislast vollständig nachkommt. Und auf die korrekte Ermittlung der Haftungsanteile.

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