Wenn nicht genug Barvermögen vorhanden ist

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    • Wenn nicht genug Barvermögen vorhanden ist

      Hallo

      Ich habe eine Frage bezüglich des Zugewinns im Falle einer Scheidung...

      A hatte zu Beginn der Ehe 0€ (keine Nachweise mehr vorhanden deshalb 0€)
      Es folgte während der Ehe ein vorzeitiges Erbe (Grundstück wert 57.000€ Lt Unterlagen)

      B hatte ein nachweisbares Vermögen von ca 37.000€. Schenkung während der Ehe von 50.000€
      Diese wurde an A weitergegeben zur Finanzierung des Hauses.
      Notariell festgehalten das A dies bei Scheidung zurückzahlen muss.

      Stichtag Zustellung der Papiere:

      A hat das Grundstück mit nun einem Einfamilienhaus, alleiniger Eigentümer und Kreditnehmer
      Barvermögen 40.000€
      Restschuld Kredit 215.000€

      B hat ein Vermögen von 40.000€

      Das Haus ist erst mit 50.000 Euro abgezahlt, genauer Wert unbekannt.
      Zum Verständnis der Berechnung gehen wir mal von 265.000€ aus. Die Lage ist nicht so prickelnd.

      Wenn A also B die 50.000 zurück zahlt-ich gehe davon aus das diese Forderung vorrangig ist da sie Lt Notar bis Scheidungstermin gezahlt werden soll.
      Was passiert mit dem errechneten Zugewinn wenn A kein Barvermögen mehr hat?

      Hat B dann schlicht Pech oder eine Möglichkeit an das Geld zu kommen?
      Wie sieht da die Rechtslage aus?

      Und was passiert, wenn A vor Einreichung der Scheidung Vermögen verringert? Wenn man dies nachweisen kann hat es dann dennoch bestand in der Berechnung oder gilt es def. erst ab Zustellung der Papiere?


      Lg Novi
    • Hallo Novi,

      beim Zugewinnausgleich geht es nicht nur (aber auch) um Barvermögen. Die jeweiligen Anfangs- und Endvermögen der beiden Eheleute werden gegenübergestellt, die Differenz ist zur Hälfte auszugleichen.

      In dem geschilderten Fall hat A ein Anfangsvermögen von 57.000 €, B 87.000 Euro (auch, wenn Schenkung und Erbe erst nach der Eheschließung zugeflossen sind).
      Das Endvermögen von A beträgt 305.000 €, das von B 40.000 €. Berücksichtigt man die fällig werdende Rückzahlung der Zuwendung von 50.000 €, verbleibt für A ein Endvermögen von 255.000 Euro, für B 90.000 Euro. Die Schuldenbelastung von A in Höhe von 215.000 € vermindert sein Endvermögen auf minus 17.000 Euro.

      Der Zugewinn für A beträgt Null €, der Zugewinn für B 3.000 € (90 minus 87 TEuro). Es gibt keinen negativen Zugewinn (auch, wenn das gelegentlich hier im Forum mal behauptet wird :D ). Der Zugewinn des B wird geteilt und ist mit 1500 € auszugleichen. B hat dann am Ende die 50.000 Euro minus 1.500 €.

      Es sollte nochmal sorgfältig geprüft werden, ob auch alle Vermögenswerte berücksichtigt wurden.

      Zu deiner letzten Frage: Jeder Ehepartner hat das Recht zum Trennungszeitpunkt Auskunft über das Vermögen zu verlangen dejure.org/gesetze/BGB/1379.html (Stichtag für den Zugewinnausgleich ist der Tag der Einreichung der Scheidung). Darüber hinaus halte ich es für wichtig, zeitig Belege zu sammeln, zu kopieren, einfach in Sicherheit zu bringen. Reine Vorsichtsmaßnahme. Wenn Vermögenswerte bei Seite geschafft werden.

      Viel Glück für eine faire Entscheidung!

      Susanne