JA Urkunde - Änderung

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    • Moin predi-ger-many,

      Wenn es im Einvernehmen mit dem Obhutgebenden passiert, dann muss das JA auch diese geänderte Titulierung vornehmen. Allerdings darf durch die Änderung nach unten weder das Kind noch der Obhutgebende auf andere Leistungen angewiesen werden.
      So meine Meinung.
      Wenn kein Einvernehmen besteht, bleibt - nach Ersuchen um Zustimmung zur Herabsetzung - nur der Weg zum Gericht.
      Allerdings ist es da oft schwierig, eine Herabsetzung zu erreichen...

      Gruß Tanja
    • Ich darf meinen Beitrag nicht mehr ändern, deswegen reiche ich die Fundstelle so nach:

      BGH XII ZB 422/15


      Obiges Urteil schrieb:

      Die Beteiligten eines Unterhaltsverhältnisses sind nicht daran gehindert, im gegenseitigen Einvernehmen einen bestehenden gerichtlichen oder urkundlichen Unterhaltstitel außergerichtlich durch einen neuen Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO zu ersetzen.
      Beachtlich sind Rz 11 und 12 des Beschlusses

      Gruß Tanja
    • Für mich heißen 11 und 12. Ja, man kann auch nach unten abändern. Allerdings muss dafür Einvernehmlichkeit vorliegen.

      Heißt in der Praxis:

      Man kann die JA Urkunde einseitig nach unten abändern lassen. Das JA darf das nicht verweigern. Wenn die Gegenseite damit nicht einverstanden ist, bleibt allerdings der alte höhere Titel in Kraft. Und dann muss man vor Gericht ziehen und auf Abänderung klagen.

      Oder anders gesagt: Geht theoretisch. Praktisch kaum.

      Oder sehe ich das falsch?

      -
    • predi-ger-many schrieb:

      Man kann die JA Urkunde einseitig nach unten abändern lassen. Das JA darf das nicht verweigern.
      Das sehe ich anders. Nach unten abändern ja, aber eben nicht einseitig. Einseitig hieße ja, dass der andere damit nicht einverstanden ist. Und da hat der BGH ganz klar gesagt (in RZ 12): wenn Abänderung nach unten, ist an die Feststellung des Einvernehmes eine strenge Anforderung zu stellen.
      Das heißt für mich, wenn Du zur Titulierung (= Abänderung nach unten) maschierst, musst Du entweder eine (beglaubigte) Einverständniserklärung des Obhutgebenden oder eben den Obhutgebenden selbst mitbringen (inkl. amtlichen Ausweispapieren).
      Wenn ich das Jugendamt wäre, würde ich mir das auch "beweisen" lassen.

      Klar geht das; auch praktisch.
      Es gibt sogar Ehemalige, die haben nicht mal einen Titel über Kindesunterhalt. Die vertrauen sich auch noch nach der Trennung und zahlen und handeln alles ohne Gericht und Jugendamt aus.
      Wenn man also noch miteinander reden kann und sich nicht vollendens misstraut, kann man sich auch auf das Wagnis einlassen, den Titel einvernehmlich abändern zu lassen.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:


      Das sehe ich anders. Nach unten abändern ja, aber eben nicht einseitig. Einseitig hieße ja, dass der andere damit nicht einverstanden ist. Und da hat der BGH ganz klar gesagt (in RZ 12): wenn Abänderung nach unten, ist an die Feststellung des Einvernehmes eine strenge Anforderung zu stellen.
      Das heißt für mich, wenn Du zur Titulierung (= Abänderung nach unten) maschierst, musst Du entweder eine (beglaubigte) Einverständniserklärung des Obhutgebenden oder eben den Obhutgebenden selbst mitbringen (inkl. amtlichen Ausweispapieren).
      Wenn ich das Jugendamt wäre, würde ich mir das auch "beweisen" lassen.



      Klar geht das; auch praktisch.
      Es gibt sogar Ehemalige, die haben nicht mal einen Titel über Kindesunterhalt. Die vertrauen sich auch noch nach der Trennung und zahlen und handeln alles ohne Gericht und Jugendamt aus.
      Wenn man also noch miteinander reden kann und sich nicht vollendens misstraut, kann man sich auch auf das Wagnis einlassen, den Titel einvernehmlich abändern zu lassen.

      Meine Ex ist von der Sorte: Gib mir Geld. Ganz viel Geld. Ich will nicht arbeiten gehen. Du hast doch genug.
      Ich bekomme regelmäßig Schreiben mit der Auforderung, dass ich Privatrezepte vom Arzt zahlen soll. Ich wurde aufgefordert, dass ich die Gebühren für Kinderturnen zahlen soll... 8 Euro im Monat... usw..

      Achso DDT 10 + 2000 EUR Betreuungsunterhalt. Aufgrund des letzten Jahres wäre es eigentlich nur noch DDT 9. Aber das wird aussichtslos. Die wird nie einvernehmlich zustimmen.

      Von daher. Es gibt solche und solche. ich habe Pech. Nix ohne Anwälte und Gerichte
    • Moin,

      ja, leider gibt es - in meinen Augen viel zu oft - solche Elternteile. Merkwürdigeweise meist Frauen. Vielleicht auch nur selektive Wahrnehmung ;)
      Spar Dir den Stress und die Mühe (und das Geld) für eine Abänderung.
      Und weise jede weitere Forderung zurück mit: ist in dem Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle enthalten oder ist daraus anzusparen (falls es dazu was Schriftliches vom Richter wegen des Mehrbedarfes gab, kopier das).

      Vielleicht entscheidest Du Dich, Mitglied im ISUV zu werden? Und findest über den Verein einen kompetenten Anwalt, der Dich in den nächsten Jahren unterstützt?

      Gruß Tanja