Unterhaltsberechnung

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    • Hallo denisek
      Als erstes muss Dein Netto bereinigt werden, also um die Kosten der Arbeit( km x 0,30 für die ersten 30 km, für die restlichen km x 0,20 € dieses dann mal 2 nehmen,da hin und rückfahrt gerechnet werden, dann die Tagessumme mal 20 Arbeitstage, die Kosten der Reinigung und Ankauf von Arbeitskleidung, Arbeitsmaterialien auf den Monat runter gerechnet) dann da Du drei Personen Unterhaltspflichtig bist( ja auch die Ehefrau zählt) wenigstens eine Stufe runter . Das wäre dann Stufe zwei der Tabelle. Das Kind das 12 Jahre wird bekommt bis zum Geburtstag 446 € - 102 € KG = 344 € Unterhalt. Ab dem 12 Lebensjahr sind es 522 € -102 € Kg = 420 € . Dieser Unterhalt ist von Deinem bereinigten Netto abzuziehen und dann Dein Selbstbehalt in Höhe von 1300 € . Dies wären um einmal grob mit Deinen Zahlen zu rechnen. 255 € - 5 % ( als Vereinfachung genommen, da ich Deine Arbeitskosten nicht kenne) = 2422,50 € . Hiervon ist wiederum der Unterhalt von dem Kind mit demnächst 12 Jahren abzuziehen. 2422,50 € -344 € = 2078,50 € bis 12 Lebensjahr, dann 420 € Abzug = 2002,50 €. Hiervon wird dein Selbstbehalt abgezogen. Wie hoch der Unterhaltsanspruch Deiner Frau ist weiß ich nicht.

      LG Hugoleser
    • Hallo denisek
      Als Zählfaktor bin ich der Meinung das Deine Ehefrau trotz allem zählt. Denn Du bist ihr ja auch Unterhaltspflichtig wenn Sie durch irgend einen Umstand nicht mehr arbeiten kann oder ihren Arbeitsplatz verliert. Vielleicht wissen andere hierzu im Forum noch mehr als ich. Der Verdienst Deiner Ehefrau muss ja auch noch bereinigt werden, genau wie bei Dir. Aber als Unterhaltsberechtige zählt Sie auf jeden Fall. Ich füge mal einen Link bei.

      edit TanjaW9: Link entfernt! Hugoleser, Du kennst doch die Regeln hinsichtlich der Verlinkung auf Anwaltsseiten?!

      LG Hugoleser
    • denisek schrieb:

      Meine Ehefrau hat ein Verdienst von ungefähr 1300€.
      Also würde sie bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, oder?
      Hallo denisek,

      ich habe jetzt gerade die Zahlen für den Mindestbedarf des verheirateten Ehegatten nicht im Kopf, meine, er liegt bei 1120.
      Und nein, wenn die 1300 netto sind, dann wird Deine Ehefrau warscheinlich nicht berücksichtigt.
      Ich bin im übrigen auch der Meinung, dass sie nicht für eine Stufung in der Tabelle berücksichtigt wird. Nicht die, denen man vielleicht Unterhalt schulden würde, werden da zur Herabstufung herangezogen. Die Stufung soll ja eine gerechte Verteilung (der zur Verfügung stehenden finanziellen Masse) an alle Unterhaltsbedürftige ermöglichen.

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo denisek,

      aus der o.g. wohl nicht.
      Leider wird aber in dieser auch nicht Bezug genommen auf die vorher bestehende Unterhaltsverpflichtung (oder habe ich das überlesen).
      Gibt es eine Urkunde vor 2015?

      Gruß Tanja

      TanjaW9 schrieb:

      Hallo denisek,

      aus der o.g. wohl nicht.
      Leider wird aber in dieser auch nicht Bezug genommen auf die vorher bestehende Unterhaltsverpflichtung (oder habe ich das überlesen).
      Gibt es eine Urkunde vor 2015?

      Hallo Tanja, da mir das mit dem Titel vorhin keine Ruhe gegeben hat.
      Habe ich in den alten Unterlagen nachgeforscht. Tatsächlich hatte ich damals wo sie mit unserem Kind abgehauen war eine Abänderungsklage eingereicht. Hier mal ein Auszug von der Passage"der Beklagte verzichtet auf die Rechte aus der Urkunde"
      Kann man mit diesem Titel vielleicht doch vollstrecken?


      Anbei der link
      directupload.net/file/d/5881/yal3m8hd_jpg.htm
    • Hallo,
      So wie ich den Unterhaltstitel lese, ist dieser befristet.
      Nicht zuletzt enden ja auch die Angaben über die Unterhaltsbeträge mit dem 18. Geburtstag, darüberhinaus gibt es keine weiteren Angaben.
      Vollstreckt werden kann da nichts mehr.
      Wenn aus dem vollstreckt hätte werden können, dann wäre das dem Sohn auch ohne Anwalt und JA (jederzeit) möglich gewesen (ein Gang zum Gerichtsvollzieher wäre da völlig ausreichend gewesen).

      Das Schreiben von dem Anwalt ist eine einzige Scharade.
      Allein der Schreibstil - hier vor allem Satzbau - entbehrt (so meine Auffassung) jeglicher üblichen Form,...
      Entsprechend sollte auch reagiert werden.
      Das es hier nichts zu vollstrecken gibt, weiß auch der Anwalt (so schlau scheint der zumindest zu sein), sonst würde er nicht mit solchen leeren Worthülsen drohen.
      Was er natürlich machen kann, ist die Sache gerichtsanhängig zu machen.
      Hier würde ich aber mal vorsichtig "Mutwilligkeit, eine unsinnigen Prozeß zu führen (führen zu wollen)" unterstellen, da man ja durchaus die Sache auch außergerichtlich klären könnte.
      Ich bleibe immer noch bei meinem Standpunkt, daß der Sohn zunächst
      1. eine Darlegungspflicht bezüglich seines Einkommens hat (hier eben Vorlage des Praktikumsvertrages), und (im weiteren Verlauf)
      2. die beleghafte Offenlegung der Einkommensverhältnisse ders Sohnes und der KM.

      Das hier:

      denisek schrieb:

      "der Beklagte verzichtet auf die Rechte aus der Urkunde"
      Da Du der Kläger bist, muß der Beklagte Dein Sohn sein (damals durch die KM verteten)
      Während du Dich seinerzeit zu rückwirkend und zukünftig höheren Unterhalt verpflichte hast, hat Dein Sohn einerseits auf die (sonstigen) Rechte (hier zB. Vollstreckung) aus diesem (alten) Titel verzichtet.
      Heißt im Klartext: der alte Titel wurde damit ungültig und es existiert nur noch der aktuelle (befristete) Titel ....

      Einen Rechtsanwalt bräuchtest Du momentan immer noch nicht zwingend.
      Das soll aber nicht heißen, dass man sich nicht schon mal informieren kann, wo in Deiner Gegend ein guter Familierechtler sein Büro hat.
      Falls Du die Sache rechtlich rund machen willst, kannst Du ja auch darüber nachdenken, ein Beratungsgespräch in Anspruch zu nehmen (siehe auch den Vorschlag von @TanjaW9 ). In der Regel wird Dir das Geld für die Beratung bei weiterer Inanspruchnahme des RA ja verrechnet.

      PS: Das von Dir in #127 angekündigte Schreiben an den gegn. Anwalt sollte - so meine Meinung - etwas geschickter formuliert sein, als Du es mit dem Schreiben an Deinen Sohn getan hast...
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Kakadu59 schrieb:

      Da Du der Kläger bist, muß der Beklagte Dein Sohn sein (damals durch die KM verteten)
      Während du Dich seinerzeit zu rückwirkend und zukünftig höheren Unterhalt verpflichte hast, hat Dein Sohn einerseits auf die (sonstigen) Rechte (hier zB. Vollstreckung) aus diesem (alten) Titel verzichtet.
      Heißt im Klartext: der alte Titel wurde damit ungültig und es existiert nur noch der aktuelle (befristete) Titel ....
      Hallo Kakadu,

      woher nimmst Du das von mir fett makierte?
      Ich bin mir auch nicht sicher, dass der alte Unterhaltstitel durch Errichtung eines neues (befristeten) im Jahr 2015 "ungültig" geworden ist.
      Ist ja immer auch gern ein Streitthema vor Gericht...
      Aber dazu kenn ich mich damit zu wenig aus.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      Ich würde es viel kürzer fassen:

      Sehr geehrter ...

      Vielen Dank für die Übersendung der Vollmacht.
      Mein Sohn hat bislang nicht belegt und auch sie haben bislang nicht belegt, dass er unterhaltsberechtigt ist.

      Dies ist ab Volljährigkeit aber Voraussetzung, um Unterhalt von beiden elternteilen fordern zu können.

      Aus diesem Grunde ist er momentan nicht berechtigt Unterhalt zu fördern und zu bekommen.

      Dies ändert sich erst, wenn Beweise für seine Bedürftigkeit den Eltern vorliegen.

      Insofern muss ich leider abwarten, bis dies von ihnen bzw. Meinem Sohn vorgelegt wird. Eine blosse Behauptung bzw. Die Ankündigung die Belege später nachzureichen ist nicht ausreichend.

      Eine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt sehe ich aus diesen Gründen derzeit leider nicht gegeben.

      Mfg
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,
      Das Schreiben von @AnnaSophie finde ich sehr gut, wirkt es doch angesichts der aggressiven Einlassung des RA "deesskalierend"
      Tatsächlich würde ich aber die eine oder andere Änderung einpflegen bzw. hinzufügen (BLAU/ FETT markiert).

      AnnaSophie schrieb:

      Hallo,

      Ich würde es viel kürzer fassen:

      Sehr geehrter ...

      Vielen Dank für die Übersendung der Vollmacht.
      Mein Sohn hat bislang nicht belegt und auch sie haben bislang nicht belegt, dass er unterhaltsberechtigt ist.

      Dies ist ab Volljährigkeit aber Voraussetzung, um Unterhalt von beiden Elternteilen fordern zu können.

      Aus diesem Grunde ist er momentan nicht berechtigt Unterhalt zu fordern und zu bekommen.

      Dies ändert sich erst, wenn mir beleghafte Beweise/ Nachweise für seine Bedürftigkeit vorliegen.

      Insofern muss ich leider abwarten, bis dies von ihnen bzw. meinem Sohn vorgelegt wird. Eine blosse Behauptung bzw. die Ankündigung die Belege später nachzureichen ist nicht ausreichend.
      Vorsorglich weise ich schon jetzt darauf hin, dass ein Praktikum perse keine Unterhaltspflicht meinerseits bedingt; erst recht nicht, wenn hier kein fachlicher und sachlicher Zusammenhang zu seinem - mir aktuell noch unbekannten - Berufswunsch besteht.



      Eine Pflicht zur Zahlung von Unterhalt sehe ich aus diesen Gründen - aber auch aus anderen Gründen - derzeit nicht.

      Mfg
      PS: habe mir erlaubt, den einen oder anderen Rechtschreibfehler zu korrigieren. Ich hoffe (inständig), dass das in Ordnung ist/ war...

      Den Teilsatz "- aber auch aus anderen Gründen -" würde ich hinzufügen, um zumindest ansatzweise auf den letzten Satz des gegn. RA einzugehen, wo er schreibt, dass er sich verpflichtet sieht "...gerichtliche - und Vollstreckungsmaßnahmen einleiten zu müssen..."
      Gruß Kakadu59
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      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 () aus folgendem Grund: doppelt geschriebenes entfernt

    • hallo @TanjaW9,

      TanjaW9 schrieb:

      Kakadu59 schrieb:

      Da Du der Kläger bist, muß der Beklagte Dein Sohn sein (damals durch die KM verteten)
      Während du Dich seinerzeit zu rückwirkend und zukünftig höheren Unterhalt verpflichte hast, hat Dein Sohn einerseits auf die (sonstigen) Rechte (hier zB. Vollstreckung) aus diesem (alten) Titel verzichtet.
      Heißt im Klartext: der alte Titel wurde damit ungültig und es existiert nur noch der aktuelle (befristete) Titel ....
      Hallo Kakadu,
      woher nimmst Du das von mir fett makierte?
      Ich bin mir auch nicht sicher, dass der alte Unterhaltstitel durch Errichtung eines neues (befristeten) im Jahr 2015 "ungültig" geworden ist.
      Ist ja immer auch gern ein Streitthema vor Gericht...
      Aber dazu kenn ich mich damit zu wenig aus.

      Gruß Tanja
      daher (siehe Link):
      Im Vorfeld schrieb ja @denisek, dass er seine Akten durchforstet hat und dabei auf die von ihm seinerzeit angestoßene Abänderungsklage gestoßen ist.
      Mein Einschätzung beruht - logischerweise - nur auf die verlinkten Fragmente der Urteilsbegründung.
      Tatsächlich sollte der TO sich die komplette Urteilsbegründung noch mal (sehr genau) durchlesen...

      Edith/ Nachtrag: Tasächlich steht/ stünde an dieser Stelle die Frage im Raum, was seinerzeit das Ziel der Abänderung(sklage) war...
      Gruß Kakadu59
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      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kakadu59 ()

    • Hallo Kakadu,

      ich gehe von einer Reduzierung des Unterhaltes aus (als Ziel).
      Kannst ja auf die OLG Seite Düsseldorfs gehen. Da stehen die Tabellen noch von 2005 und 2007 (und natürlich die folgenden auch).
      Wenn Denisek's Ex sich ins Ausland abgesetzt hat, wäre der Unterhalt vielleicht ja auch wegen der niedrigeren Lebenshaltungskosten herabzusetzen.
      Das kommt aber sicher auch aufs Land an.
      Ich hätte jetzt nichts mehr zu den Titeln gesagt, weil ich denisek auch nicht verunsichern will.
      Inzwischen gehe ich, nach nochmaliger Ansicht des angehängten Ausschnitt aus dem Urteil (vor 2009) davon aus, dass (mindestens) drei Titel existieren:
      1. Die JA-Urkunde vom 26.7.2006
      2. Das Urteil vom x.x. 2007 (?)
      3. Die JA- Urkunde aus 2015.

      Ich bin bei Dir, dass über (also darüber hinaus) einen Betrag von 200 (Titel aus der 1. JA-Urkunde) auf die Rechte verzichtet sind.
      Aber die 200 aus dem Urteil würden (mir persönlich) leichte Magenschmerzen bereiten....

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Familienrecht, Zwangsvollstreckung, Top News - 02.05.2017 Unterhalt: Änderung des Vollstreckungstitels und Beweislast

      Praxishinweis
      Zu bedenken ist, dass dann zwei rechtskräftige Titel vorhanden sind. Der Unterhaltspflichtige sollte vom Unterhaltsberechtigten die Herausgabe des früheren Titels oder zumindest eine anwaltliche Zusicherung verlangen, dass daraus nicht weiter vollstreckt wird.
    • denisek schrieb:

      [...]
      Wenn ihr möchtet kann ich den Beschluß mal hochladen.

      Vg denisek
      Denke an´s anonymisieren der sensiblen Daten bevor´s wieder Schelte gibt ;)
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo denisek,

      auch aus gerichtlichen Vergleichen kann vollstreckt werden.
      Ich meine, dass genau dieser Vergleich (Punkt 2 meiner Aufzählung von vorhin) und die Urkunde aus 2015 (die zwar befristet ist, aber eben - im Gegensatz zum Vergleich - einseitig erstellt wurde) das Problem sein könnte.
      Aber macht mal. Wird schon schief gehen....

      Gruß Tanja

      P.S. Kakadu, sonst beschwert sich wieder einer mit Leserbrief beim Isuv (Mitgliedszeitschrift Nr. 164, S. 38) darüber, dass " die Mutter ...regelmäßig im ISUV-Forum" ist... (oder eben der Vater...)
      (Und ich wundere mich über meinen ersten "Follower" hier....)
    • Moin @denisek,

      Du müsstest bitte das eine (doppelte) Bild löschen, sonst muss ich den ganzen Link entfernen. Auch wenn Kakadu das wieder als "Schelte" ansehen wird ...

      So langsam kommen wir der Sache näher.
      Die KM hat damals also auch noch gepfändet.
      Und ich bin weiter der Meinung, dass aus diesem Vergleich von 2007 vollstreckt werden könnte.
      Der hat ja - als beidseitige Verpflichtung - durch die einseitige Verpflichtung durch JA-Urkunde in 2015 nicht seine Wirksamkeit verloren....eben genau das, worauf ich in einem meiner vorherigen Beiträge hinwies.
      Vielleicht kann Dir Kakadu oder @Clausutis mehr dazu sagen.
      Ich habe davon wenig Ahnung (nur die, die ich mir selbst erarbeite/anlese - mir fehlt da jegliche praktische Erfahrung).

      Gruß Tanja