Unterhaltsberechnung

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    • @Kakadu59
      Danke für deine Einschätzung.
      Ja es gibt ein AZ und sogar eine Emailadresse.
      Also das Problem ist meine Ex, sie hat das sagen und steuert unseren Sohnemann.Sie ist die jenige die gleich zum Anwalt rennt!!! Habe gestern nochmal ein Schreiben verfasst in dem ich alles nochmal erläutere und die Nachweise verlange. Das mit dem Anwalt hab ich natürlich auch angesprochen.

      Das mit dem Praktikum ist ja so eine Sache,es ist ein Tonstudio.
      Wo ich es nicht richtig nachvollziehen kann.


      Vg denisek
    • Hallo @denisek,

      Dein Sohn ist Ü 18, er wird lernen müssen, dass (seine) Handlungen pers. Verantwortung bedeuten und Folgen (für Ihn) haben.
      Vielleicht erkennt der Sohn ja (irgendwann), dass eine unreflektierte Fremdsteuerung (hier durch die KM) und daraus resultierend (sein?) Gang zum RA keine kluge Entscheidung war.
      Auf jeden Fall wäre ich nicht nochmal dem Sohn in Sachen Nachweis der Bedürftigkeit hinterhergelaufen (aber das ist nur eine pers. Ansicht).
      Von wegen Praktikum im Tonstudio: wenn er mal irgendwas in diese Richtung studieren will kann es ja ganz nützlich sein.
      Aber dazu müßte man eben wissen, was er zu tun gedenkt....
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hallo,

      zum Thema Praktikum vor Beginn eines Studium möchte ich meine Meinung schreiben.

      Üblicherweise beginnt ein Studium spätestens im Oktober für das Wintersemester. Wenn das Kind dann erst ein Praktikum beginnt, kann es sich frühestens für das Sommersemester, also ab Februar des nächsten Jahres einschreiben. Dieser Zeitaufschub ist für mich nicht nachvollziehbar, nicht erforderlich.

      Der Schulabgänger hat mit seiner Hochschulreife alle Voraussetzungen nachgewiesen um ein Studium aufnehmen zu können. Es gibt keine Notwendigkeit, vorher ein Praktikum zu absolvieren. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium liegen bereits vor.
      Nach der Aufnahme eines Studiums, also innerhalb eines Studienganges sind üblicherweise studienbezogene Praktika vorgeschrieben, welche meist auch in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden können.

      Auch hieraus ergibt sich kein Bedarf für ein Praktikum vor Aufnahme eines Studiums.

      Soweit meine Gedanken hierzu. Ich würde kein Praktikum ab Oktober, dem üblichen Semesterbeginn akzeptieren.
      Auch jede berufliche Ausbildung hat bis zu diesem Zeitpunkt spätestens begonnen, höchsten Ausbildungsberufe in der Gastronomie fangen auch gern mal im Februar an, weil die IHK zwei Prüfungstermine im Jahr ansetzt.

      Viele Grüße, fras12
    • Hallo Kakadu,

      Kakadu59 schrieb:

      Hier scheint sich regelmäßig ein Verständnisfehler einzuschleichen...
      Je nach Fallkonstellation (also was war zuerst da Huhn oder Ei) muß sich der Unterhaltsbegehrende nicht auf Bafög bzw. einen Bafögantrag verweisen lassen.
      Ist das so?


      Kakadu59 schrieb:

      Zum (besseren) Verständnis eine selbst erlebte Situation hier kurz dargestellt:
      Kind wurde 18, besuchte die letzte Klasse des Gymnasiums.
      Unterhalt wurde/ sollte im Zuge der Titelabänderung neu berechnet/ werden. Beide Elternteile legen Ihre Einkommenssituation offen ud es ergibt sich ein zusammengelegtes Einkommen =/> Stufe 10 der DDT.
      Und Du meinst tatsächlich, dass der Großteil der hier Hilfe-Suchenden zu den "Mehrverdiener"-Eltern gehört, die mehr als 66.000 unterhaltsrelevantes Einkommen haben?

      Kakadu59 schrieb:

      Wenn das Kind nun im Anschluß/ im weiteren Verlauf ein Studium beginnt, muß es sich nicht auf Bafög verweisen lassen; allein schon deshalb nicht, weil eben auf Grund der Einkommenssituation der Eltern ein solcher Antrag ins Leere läuft/ laufen würde...(so zumindest die Aussage "meiner" Anwältin)
      Das sehe ich anders. Ich habe allerdings wenig Lust, nun wieder den ganzen Viefhues zu 1602 BGB zu zitieren. Das muss der geneigte Kakadu bitte selbst eruieren. Und wenn ich Du wäre, würde ich auch eher Deiner Anwältin glauben. Immerhin hat die Jura studiert und ich nicht ... zumal ihr ja vielleicht auch noch andere Aspekte des Einzelfall Kakadu bekannt sind.
      Für alle anderen "normal"-Verdiener:

      Rz. 37 PK zu 1602 BGB (Viefhues) schrieb:

      BAföG-Leistungen, die das Kind tatsächlich bezieht, sind unterhaltsrechtliches Einkommen und mindern dessen Bedürftigkeit, soweit sie als Regelleistungen bezogen werden.Der Unterhaltspflichtige ist gehalten, diese Leistungen in Anspruch zu nehmen, andernfalls erfolgt eine fiktive Anrechnung (vgl. dazuRn. 111). Allerdings erfüllt der Studierende seine Obliegenheit regelmäßig schon durch dieerstmalige Antragstellung.

      Rz 111 ff. obiger Kommentar, obiger Autor schrieb:

      Das Kind muss grundsätzlich staatliche Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen, um die unterhaltspflichtigen Eltern zu entlasten. Dem volljährigen studierenden Kind ist die Inanspruchnahme von BAföG zumutbar, und zwar auch in Form von Darlehen. Unterlässt das Kind bewusst, einen solchen zumutbaren Antrag zu stellen, wird einfiktives Einkommen in Höhe der BAföG-Leistungen bzw. des möglichen Darlehensanspruchs angerechnet und mindert so die unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit des Kindes.

      In der Regel ist einem Studierenden die Inanspruchnahme von BAföG zumutbar.

      Das Vorliegen besonderer Umstände müsste – als Abweichung vom Regelfall – der Studierende behaupten und nachweisen.

      Da das Unterhalt verlangende Kind für seine Bedürftigkeit und nicht umgekehrt der Elternteil für das Fehlen der Bedürftigkeit darlegungs- und beweisbelastet ist,ist es Sache des Kindes, darzutun und zu belegen, dass bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre.

      Solange ein solcher Antrag der Antragstellerin auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist diese Antragstellung auch zumutbar.
      Verschweigen möchte ich natürlich auch nicht, dass Kakadu im Einzelfall recht haben kann.

      Rz 120 ff obiger Kommentar, obiger Autor schrieb:

      Ein Antrag muss dann nicht gestellt werden, wenn offensichtlich kein Anspruch besteht, etwa weil ein Anspruch auf elternabhängiges BAföG bereits am hohen Einkommen der Eltern scheitert und auch die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG – dreijährige Ausbildung und drei Jahre Berufstätigkeit bzw. bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Berufstätigkeit) nicht vorliegen.
      Der Studierende ist zwar verpflichtet, einen Antrag auf BAföG-Leistungen zu stellen. Eine unterhaltsrechtlich vorwerfbare Obliegenheitsverletzung liegt jedoch nicht vor, wenn ein früherer Antrag abgelehnt wurde und der Unterhaltsschuldner den Berechtigten nicht ausdrücklich angehalten hat, wegen geänderter Umstände einen neuen Antrag zu stellen.
      Da sich sowohl die BAFöG-Beträge als auch die Freibeträge doch erheblich erhöht haben, würde ich mich vom Kind nicht abspeisen lassen mit: ich hab sowieso keinen Anspruch (erst Recht nicht, wenn mir das Einkommen des anderen nicht in voller Höhe bekannt und nachgewiesen ist). Denn anders als im Familien(unterhalts)recht werden neue Ehegatten und weitere Kinder sehr wohl berücksichtigt - ebenso wie besondere Umstände. Das kann man aber nicht vorher wissen, wenn man das Kind nicht aufgefordert hat, einen Antrag zu stellen.

      Gruß Tanja
    • Hallo zusammen (@fras12)

      fras12 schrieb:

      Hallo,

      [...]
      Der Schulabgänger hat mit seiner Hochschulreife alle Voraussetzungen nachgewiesen um ein Studium aufnehmen zu können. Es gibt keine Notwendigkeit, vorher ein Praktikum zu absolvieren. Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium liegen bereits vor.
      Nach der Aufnahme eines Studiums, also innerhalb eines Studienganges sind üblicherweise studienbezogene Praktika vorgeschrieben, welche meist auch in der vorlesungsfreien Zeit absolviert werden können.

      Auch hieraus ergibt sich kein Bedarf für ein Praktikum vor Aufnahme eines Studiums.
      [...]
      Soweit meine Gedanken hierzu. Ich würde kein Praktikum ab Oktober, dem üblichen Semesterbeginn akzeptieren.
      [...]

      Viele Grüße, fras12
      Das fettgedruckte ist definitv falsch. Woher nimmst Du diese (Er-)Kenntnisse?
      Es gibt Studiengänge (und einer davon ist der, welcher meine Tochter eingeschlagen hat) die (er-)fordern zwingend ein (studienbezogenes) Praktikum.
      Ohne ein solches Praktikum ist jede Bewerbung an der Uni sinn-und zwecklos....

      Die Praktikas, die während des Studiums zum Studiengang gehören bleiben davon unberührt....

      Und, ob Du das einsiehst/ akzeptierst oder nicht...- im Zweifelsfall würde ein Gericht darübeber.

      Selbst ein Praktikum welches ein Jugendlicher absolviert, weil der junge Mensch (z.B.) keinen (freien) Ausbildungsplatz in seinem Wunschberuf gefunden hat, werden von Gerichten in Sachen Unterhalt eher wohlwollend akzeptiert (und gefördert) - erst recht wenn es Themen-und Fachbezogen zu seinem (späteren) Berufswunsch ist.

      Analog auch ein FsJ.. Hier geht man auch regelmäßig (und gerne) von einer sog. Orentierungsphase aus.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Hi @TanjaW9,

      Ich verstehe die ganze Aufregung (von Dir) nicht.
      ich mache es kurz (zu#84)

      TanjaW9 schrieb:

      Hallo Kakadu,

      Kakadu59 schrieb:

      Hier scheint sich regelmäßig ein Verständnisfehler einzuschleichen...
      Je nach Fallkonstellation (also was war zuerst da Huhn oder Ei) muß sich der Unterhaltsbegehrende nicht auf Bafög bzw. einen Bafögantrag verweisen lassen.
      Ist das so?Gruß Tanja
      Nun ja, wenn die Behauptung, der zukünftige Studiengänger müsse (zwingend) vorrangig Bafög beantragen, als allgemeingültig und unumstößlich in den Raum gestellt wird schon...
      Und von einem "Großteil" an Mehrverdienenden hier war (von mir) auch keine Rede - und darum ging es (mir) auch nicht.

      Ich habe in eigener Sache die Angelegenheit erstinstanzlich durch und genau diese Bafög-Geschichte mit "meiner" RA-in durchgekaut...
      Man kann - sicherlich - das Kind erstmal die "ErfolglosBafögBeantragungschleife" fahren lassen - aber wozu?
      Wenn aber die (komfortable) Einkommenssituation im Vorfeld klar ist (und genau darauf war mein Beitrag abgestellt) macht das Ganze gar keinen Sinn.

      Und der "geneigte Kakadu" muss da auch nichts (mehr) eruieren... ;) - für den war der Drops in Sachen Einkommen (KM und Meinereiner) gelutscht, als das Thema Bafög mit der Anwältin besprochen wurde. In diesem Zusammenhang möchte ich anmerken, dass mein Beitrag #79 als kausaler Zusammenhang zu lesen und zu verstehen ist.

      Und Du zitierst ja selbst die eine oder ander Ausnahme, die genau dazu führt, dass der (zukünftige) Studiengänger nicht Bafögberechtigt ist.

      - Eltern [...], die mehr als 66.000 unterhaltsrelevantes Einkommen haben[...]
      - Solange ein solcher Antrag der Antragstellerin auf BAföG-Leistungen nicht von vornherein aussichtslos ist, ist diese Antragstellung auch zumutbar.
      - Ein Antrag muss dann nicht gestellt werden, wenn offensichtlich kein Anspruch besteht, etwa weil ein Anspruch auf elternabhängiges BaFöG bereits am hohen Einkommen der Eltern scheitert.
      Gruß Kakadu59
      "Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift
    • Kakadu59 schrieb:

      Und Du zitierst ja selbst die eine oder ander Ausnahme, die genau dazu führt, dass der (zukünftige) Studiengänger nicht Bafögberechtigt ist.
      Tach Kakadu,

      ich gebs echt auf mir Dir.
      Es ist eine allgemeingültige Tatsache, dass der Unterhaltsbedürftige erst mal die ihm zustehenden Sozialleistungen beantragen und annehmen muss.
      Niedergelegt in u.a. den Kommentaren zum BGB (wo ja die Quintessenz aus vielen Urteilen zusammengefasst ist).
      Ich habe ausschließlich eine Tatsache zitiert, nämlich die der offensichtlichen Erfolglosigkeit eines BaFÖG-Antrages.

      Und der Fall Deiner Tochter dient sicherlich nicht dazu, allgemeingültige Regeln aufzustellen.

      Die von mir 66.000 benannten sind eine einfache Berechnung aus den von Dir benannten 10. Stufe der Düsseldorfer Tabelle (12*5.500).

      Möglicherweise bist Du aber auch in dem Bereich der Überflieger, der die BaFöG-Grenzen, Freibeträge und berücksichtigungsfähigen Personen (und was nicht noch alles) auswendig kennt und deswegen sagen kann, dass (- ich wiederhole mich und bitte um Obacht, weil -) das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen in der Regel ja noch zu kürzen ist um andere Unterhaltsleistungen (- und somit nicht das gleiche ist wie das Einkommen, welches beim BaFöG zugrunde gelegt wird) und bei dem Betrag xxx Schluss wäre mit BaFöG.
      Hier (in diesem Forum) wurde bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Einkommensermittlung nach BGB und nach BaFöG nicht das gleiche sind.
      Offensichtlich ist sicher etwas anderes.

      Aber wem sage ich das. Denisek muss da im Endeffekt ja allein durch und demzufolge schauen, was er wie handhabt.


      Und da bin ich dann auch schon beim Praktikum.

      Ich bin da voll bei @fras12 und sehe es genauso wie er.

      Allein der Umstand, dass ein Praktikumsvertrag (oder war es eine Bescheinigung?) angekündigt ist im Schreiben, aber diesem nicht beigefügt, macht zumindest mich stutzig.

      Das mag daran liegen, dass ich mit 2 Anwälten schon derartige Erfahrungen gemacht habe, dass Unterlagen (vermutlich mit Absicht) erst mal zurückgehalten werden. Fordert man sie immer und immer wieder an, kommt nach der 4. Anforderung die Ausrede "Büroversehen" (deswegen braucht es ja auch 4).

      Und dann wird es - je nach Zeitablauf - noch schwer, erfolgsversprechend dagegen zu intervenieren.
      Für mich siehst das erst mal so aus, dass Sohnemann sich den 'Urlaub' bis zum Praktikum (ganze 3 Monate) noch von Papa bezahlen lassen möchte (und vielleicht nebenher noch ein wenig arbeiten, natürlich ohne dieses Geld anzugeben).
      Und es ist keinesfalls in jedem Fall so, wie Kakadu uns hier glauben lassen möchte.
      Auch hier muss wieder der Einzelfall seiner Tochter als allgemeingültiges Faktum herhalten.
      Sind die Einkommensverhältnisse der Eltern aber eher beengt und sind vielleicht noch weitere Kinder zu unterhalten, wird auch ein Gericht Einsehen haben und das Kind auf die gegenseitige Beistands- und Rücksichtsnahmepflicht verweisen.
      Kinder müssen, wenn es andere Möglichkeiten gibt, den angestrebten Berufswunsch zu erlernen, sich ggf. auch auf andere Ausbildungswege verweisen lassen. Ob ein angestrebtes Studium eine Praktikumsvoraussetzung (im Vorfeld) hat, kann natürlich erst festgestellt werden, wenn das Kind den Studiumswunsch auch bespricht!

      Ich (und ich vermute auch, viele "nur Unterhaltszahler") habe grundsätzlich kein Problem damit, wenn mein Kind feststellt, dass der eingeschlagene Weg nicht der richtige ist - Hauptsache, das Kind bespricht das mit mir und wir gehen gemeinsam auf Lösungssuche - so was erwartet eigentlich auch der Gesetzgeber.
      Alles andere ist hochgradig egoistisch - verwundert mich aber in den Fällen, in denen der bis zur Volljährigkeit obhutgebende Elternteil dem Kind über Jahre vorgelebt hat, der andere hat zu zahlen und sich ansonsten raus zu halten, überhaupt nicht.

      Gruß Tanja
    • Hallo, möchte nochmal meine Gedanken dazu äußern. Ersteinmal möchte ich mich bei allen hier bedanken. Habe mit eurer Hilfe hier im forum in der Vergangenheit mich gut wehren können.Also mein Einkommen ist nicht über 66.000eur,meine Ex hat es immer vermieden einen Vollzeitjob zu haben. Sie ist meistens unter dem Selbstbehalt, aber was sie nebenbei schwarz verdient ist eine andere Sache. Was ja auch von ihrer früheren RA zu geringfügig abgestempelt wurde.
      Wie Tanja schon geschrieben hat, bin ich es einfach leid, jedesmal nach einer Information oder Veränderung in seiner Schulischen Laufbahn hinter zu laufen.
      Bin kein Unmensch, mit mir kann man über alles reden.Aber das einzige was die machen, jedesmal zum RA rennen.
      Möchte jetzt endlich Klarheit, ob er eine Berufsausbildung, Studium oder Sonstiges machen möchte.In der Vergangenheit war das immer so, das er einen Ferienjob hatte.
      Natürlich erfuhr ich das über andere Leute.

      Vg denisek
    • Hallo, so hab mal ein bißchen recherchiert und herausgefunden das.... Records ein 24mon. Duales Studium zu einem fairen Preis anbietet. Die Teilnehmeranzahl ist auf 4 Personen begrenzt. Der Kursstart beginnt immer Oktober und April. Deshalb die 6mon. Praktikum. Wer bezahlt diesen fairen Preis?

      Das Studio ist ein anerkannter ihk
      Ausbildungsbetrieb und ermöglichen zusätzlich die Praktische Ausbildung zum Audio-Engineering.

      Weiß gar nicht mehr was ich dazu sagen soll.

      Vg denisek

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von denisek ()

    • Hallo,

      Hast du das Zeugnis der 2jährigen Berufsfachschule?

      Unten steht nämlich, dass das Zeugnis nur gemeinsam mit dem gilt.
      Evtl. Ist das das Zeugnis vom Jahr davor?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      Ja, die Bescheinigung über fh Reife.
      Aber das Zeugnis der Berufsfachschule ist nicht datumstechnisch benannt.

      Da steht nur, dass diese Bescheinigung
      nur mit dem Zeugnis, vermutlich AbschlussZeugnis, der 2jährigen Berufsfachschule gilt.

      Also kurz schreiben, dass das Zeugnis der Berufsfachschule fehlt, da dies Voraussetzung für die Gültigkeit der fh Reife Bescheinigung ist.

      Und diese Bescheinigung ohne berufsfachschulzeugnis nicht gültig ist.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hi,

      ich zitiere Wikipedia:

      "GMTA steht für: Gestaltungs- und medientechnischer Assistent, eine berufliche Ausbildung in Deutschland".

      Aber keine Ahnung, was es nun bedeutet? Hat er den berufsfachlichen Teil bestanden?

      Das Abschlusszeugnis der Berufsfachschule muss her, weil nur damit zusammen die Fachhochschulreife gültig ist.

      Gruß, fras12
    • @AnnaSophie
      @fras12
      So, hab ein bißchen recherchiert.
      Hier der link für die Regeln in Hessen drive.google.com/file/d/1XFNv1…sDnTy_d/view?usp=drivesdk

      Was ich draus entnehme muss er erst ein Jahres Praktikum oder zweijährigen Beruf vorweisen um die Beruflichen Teil abzuschließen. Oder irre ich mich da?
      Könnte einer mal bitte drüber schauen?

      Das Zeugnis kam per Einschreiben vom Sohnemann, nix dabei eine Stellungnahme oder etwaiges....

      Vg denisek
    • Hallo ihr,

      so wie ich das Zeugnis lese, fehlt ihm noch eine praktische "Ausbildung" zur Anerkennung des der Fachhochschulreife gleichgestellten Abschlusses:

      "Ihm wird der der Fachhochschulreife gleichwertige Abschluss dann zuerkannt, wenn er den Nachweis ausreichender beruflicher Tätigkeit nach § 22 der oben genannten Verordnung erbringt.

      Ja, vielleicht deswegen das Praktikum.

      Gruß Tanja