Unterhaltsberechnung

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    • Hallo denisek,
      wenn es nur in den Ferien ist, denke ich, dass es weiterhin anrechnungsfrei bleibt.
      Ich fürchte, man kann ihn nicht mal dazu auffordern, statt dem Ferienjob nachzugehen, sich lieber der Aneignung des nicht ausreichend aufgenommenen Lehrstoffes zu widmen.
      Du solltest aber darauf bestehen, dass Dir unverzüglich nach Beginn des neuen Schuljahres eine aktuelle Schulbescheinigung vorgelegt wird.

      Ich weiß nicht, ob man für das demnächst endende Halbjahr auch bei Rücktritt von der Abschlussprüfung ein Zeugnis bekommt. Vielleicht kannst Du das (Anruf bei der Schule?) noch in Erfahrung bringen und es dann ggf. von Sohnemann einfordern... Kann ja auch sehr aussagekräftig sein....

      Gruß Tanja
    • Hallo Denise,

      das hatte in früher schon mal gefragt.
      Das müsste die Schule (oder deren Homepage) beantworten können: Steht die Ausbildung im Mittelpunkt und die FH-Reife ist das Goodie obendrauf oder ist es eine FH-Reife mit einer parallelen Ausbildung.

      Danach richtet sich ja auch die Priviligierung.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      das ist ein berufliches Gymnasium, sprich das Abi steht im Vordergrund. Und es gibt halt nur andere Schwerpunkte/Leistungsfächer.

      ...Das Ziel der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums ist die allgemeineHochschulreife, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt, aber auch den Weg in eineberufliche Ausbildung ermöglicht...so die Aussage des hessischen Kultusministeriums.

      Damit ist er ein priviligierter Volljähriger und die Rückversetzung in eine niedrigere Klassenstufe bei drohender "Nichtzulassung" zum Abi problemlos möglich und vermutlich auch unschädlich für den Unterhaltsanspruch.

      19 Krankheitstage im Halbjahr oder im ganzen Schuljahr? Das wären fast 4 Wochen - für ein Halbjahr finde ich das viel.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      das sieht ja alles nicht besonders berauschend aus.
      Aber vieleicht hilft das Zurücktreten schon, damit a) das Abi bestanden und b) halbwegs gut bestanden wird.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Leute, hoffe ihr seit alle Gesund!!
      Hier ein kleines Update zu meiner Sache, habe heute die Schule die mein Sohn besucht angeschrieben und nachgefragt ob er die Prüfungen bestanden hat, mir wurde mitgeteilt sowohl die Gmta und der Schulische Teil wäre bestanden.
      Was erwartet mich jetzt, mit dem Abschluß darf er ja studieren, kann er alles Studieren oder ist das mit dem Beruf verbunden.
      Bis heute hab ich kein Zeugnis oder etwaiges über das Bestehen bekommen.

      Danke im voraus
    • Hallo Denisek,

      ich kann Dir nicht sagen, ob Dein Sohn nun alles studieren kann - das sollte sich aus dem Abschlusszeugnis ergeben (allgemeine oder gebundene Hochschulreife - ggf. mit Einschränkung, welche Fächer...).
      Für gewöhnlich geht ein Schuljahr (hier bei uns) vom 1.8. eines Jahres bis zum 31.7. des Folgejahres.
      Es kann aber auch sein, dass für andere Bildungswege und Bundesländer andere Zeiten gelten.
      Ich würde an Deiner Stelle Deinen Sohn anschreiben und ihn auffordern, Dir bitte innerhalb von 2 Wochen das Zeugnis vorzulegen und mitzuteilen, wie es für ihn weiter gehen wird.
      Frag ihn, ob er studieren will und wenn ja, ob er sich schon eingeschrieben hat + welche Studienrichtung - oder ob er eine Berufsausbildung beginnt (und wenn ja, wann und was) und fordere entsprechende Unterlagen darüber an.
      Je nachdem wäre ihm eine unterhaltspflichtige Übergangszeit zuzubilligen.
      Ich weiß jetzt gerade nicht, wie die Mitwirkung Deines Sohnes in der Vergangenheit war - je nach Mitwirkung in der Vergangenheit solltest Du ggf. darauf hinweisen, dass Du im Falle einer Nichtmitwirkung Abänderungsantrag bei Gericht einreichen müsstest (es besteht doch ein Titel?) - was aus Kostengründen für vermutlich beide Seiten unvorteilhaft wäre.

      Gruß Tanja
    • Hallo, hier ein Update.
      Habe Sohnemann angeschrieben und gebeten letztes Zeugnis und darzulegen was er jetzt plant zu studieren oder Beruf zu erlernen.
      Heute kam das Schreiben vom Anwalt.
      Anbei der link
      s12.directupload.net/images/200630/l4krl89k.jpg

      Kein Zeugnis oder etwaiges dabei, mein Schreiben wird komplett ignoriert.
      Keine vollmacht von dem Rechtsanwalt und keine Kopie vom Praktikumsvertrag.
      Was haltet ihr davon?
      Danke im voraus

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von denisek ()

    • Hallo Denisek,

      ich denke, Dein Sohn ist fertig?
      Das Schreiben des Anwaltes ist - sofern Du tatsächlich keinen wirksamen Titel bedienen musst - übliches Säbelgerassel.
      Ohne anwaltliche Versicherung der Vollmacht bzw. Vorlage dieser, würde ich da gar nichts drauf geben.
      Hat halt jemand seine Meinung kund getan.
      Schreibst Du halt den Sohn noch mal an und erinnerst an die Vorlage der geforderten Dokumente und erwähnst beiläufig, dass Dich so ein Anwalt angeschrieben hat ohne eine vom Sohn unterschriebene Vollmacht beizufügen. Warum er denn zu einem teuren Anwalt rennt, wo er doch die Angelegenheit auch mit Dir klären könnte...
      Du kannst ihn auch noch gleich an seine Pflichten erinnern.
      War der vollständige Praktikumsvertrag beigefügt? Warum macht der Sohn nach Bestehen des Abis noch ein Praktikum und verlangt von Dir Unterhalt?
      Gibt es wenigstens Geld im Praktikum?

      Mir würde der Vortrag nicht reichen, aber vielleicht sagt Dir hier jemand noch was Anderes...

      P.S. Das habe ich unter einem Anwaltschreiben auch noch nicht gelesen: "Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung" 8o
      Wenn so was da steht, wäre ich ganz besonders vorsichtig!

      Gruß Tanja
    • Hallo denisek
      ich habe gerade mal gegoogelt und füge das ergebniss als Kopie ein. Mindestlohn und Praktikum.


      Ob du in deinem Praktikum eine Vergütung nach dem Mindestlohn erhältst, hängt von verschiedenen Kriterien ab. Diese sind:
      Du bist mindestens 18 Jahre alt: Der Mindestlohn gilt nur für Erwachsene. Minderjährige haben nur dann Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen. Somit soll verhindert werden, dass ein Praktikant aufgrund des vergleichsweise hohen Lohns auf eine Berufsausbildung verzichtet. Kurzfristig wäre das zwar finanziell von Vorteil, langfristig aber nachteilig, da man mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung langfristig bessere Chancen am Arbeitsmarkt hat sowie bessere und höhere Verdienstmöglichkeiten.
      Das Praktikum dauert länger als 3 Monate: Der Mindestlohn wird nur dann fällig, wenn das Praktikum länger als drei Monate dauert. Damit wird berücksichtigt, dass ein Praktikant i.d.R. nicht sofort einen Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens leistet. Zuerst ist eine Einarbeitung nötig, die das Unternehmen Zeit und Geld kostet.
      Es handelt sich um ein freiwilliges Praktikum: Handelt es sich um Orientierungspraktikum oder ein ausbildungs- bzw. studienbegleitendes Praktikum, das länger als drei Monate dauert, ist es ab dem ersten Tag der Beschäftigung mit dem Mindestlohn zu vergüten. Wenn das Praktikum nach drei Monaten verlängert wird, ist sich die Rechtsliteratur nicht einig, ob der Mindestlohn auch rückwirkend greift oder erst ab dem ersten Tag in der Verlängerung. Hier ist es sinnvoll, die Mindestlohn-Hotline zurate zu ziehen. Hast du dagegen ein freiwilliges Praktikum, dass nur drei Monate dauert, muss dein Unternehmen nicht den Mindestlohn bezahlen.
      Bei Pflichtpraktika hast du keinen Anspruch auf Mindestlohn: Handelt es sich um ein Pflichtpraktikum, das von Schule, Ausbildungseinrichtung oder Hochschule vorgeschrieben ist, haben die Praktikanten keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Dasselbe gilt für ein Praktikum im Rahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung oder in einer betrieblichen Einstiegsqualifizierung. Keine Anwendung auf Praktika findet das Mindestlohngesetz ebenfalls im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach dem SGB III und Maßnahmen einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz.
      Bestimmte Ausnahmeregelungen: Für einige wenige Branchen, Regionen und Personenkreise gibt es in der Übergangsphase zeitlich befristete Ausnahmeregelungen. Zum Beispiel haben Langzeitarbeitslose erst nach sechs Monaten Anspruch auf den Mindestlohn – unabhängig davon, ob es sich um ein Praktikum oder einen festen Job handelt.
      Ansonsten sind keine Ausnahmen möglich. Der Mindestlohn ist zwingend. Praktikanten und andere Arbeitnehmer können nicht auf den Mindestlohn verzichten und sich freiwillig mit einer geringeren Vergütung zufriedengeben.
      Ob bei deinem Praktikum der Mindestlohn greift, kannst du auch anhand dieser Info-Grafik rausfinden:
      Daher es ist zwingend darzulegen ob es ein Pflichtpraktikum ist und wenn ja ist auch da meiner Meinung nach zwingend Bafög zu beantragen.
      LG Hugoleser
    • Hallo Hugoleser,

      das mit dem Praktikum ist ja gut und schön, lenkt aber von der Problematik wirksame Vertretung durch Rechtsanwalt und Unterhaltsanspruch (strittig, wenn nicht tatsächlich Übergangszeit) bis zum Praktikum ab.
      Das Praktikum kann vermutlich, anders als ein Studium oder eine Berufsausbildung, auch zu anderen Zeiten begonnen werden.
      Nur weil Sohn 3 Monate "chillen" will, muss Papa ja nicht dafür blechen.
      Ich bleib dabei: Vorlage des (Abschluss)Zeugnisses und anfordern vom Sohn - man kann ja auch gleich noch den Praktikumsvertrag in Gänze anfordern.

      Gruß Tanja
    • Danke für eure Antworten, finde das Schreiben auch sehr merkwürdig.
      Also es ist die selbe Kanzlei nur der Rechtsanwalt hat gewechselt weil der alte Anwalt verstorben ist.Laut der Email von der Schule hat er die FOS bestanden. Das Praktikum wird laut Google in einem Tonstudio gemacht.