Unterhaltsberechnung

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    • Unterhaltsberechnung

      Hallo, habe heute ein Schreiben von dem Anwalt von meinem 18 jährigen Sohn bekommen, das ich wieder mein gehaltsabrechnungen für da Jahr 2018 schicken soll. Die letzten hatte ich Anfang 2018 hingeschickt...
      Angeblich hätten sich meine Einkünfte laut der Mandantschaft erhöht.
      Und soll gleich den Dauerauftrag ändern und 413€ überweisen.
      Habe gedacht das alle 2jahre eine Auskunft verlangt werden kann..
      Danke im voraus!!!
    • Hallo,

      nach §1605 BGB kannvor Ablauf von zwei Jahren Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

      D. h. sie müssten behaupten, dass du eine neue Stelle hast oder eine Beförderung erhalten hast oder beispielsweise im öffentlichen Dienst eine Höherstufung der Erfahrungsstufe erhalten hast.

      Ich würde zurückschreiben: ...meine letzte Auskunft datiert vom Janaur 2018. Damit ist die Frist erst im Februar 2020 beendet. Erst zum Februar 2020 kann erneut Auskunft verlangt werden. Im übrigen erkläre ich, dass sich meine Einkünfte nicht wesentlich erhöht haben, so dass keine Auskunftspflicht besteht.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo denisek
      Wann ist Dein Sohn 18 geworden und ist er noch in der allgemeinen Schulausbildung? Wenn 18 geworden ist, wird neu gerechnet, da dann auch die KM Bar unterhaltspflichtig ist. Wenn er nicht mehr in der z.B. Fachoberschule ist, ist er nicht mehr privilegiert und Dein Selbstbehalt steigt auf 1300 €. So wie der Anwalt rechnet bist Du in der 1 Stufe der DDT nach Abzug des halben Kindergeldes. Das ist verkehrt gerechnet, wie Du auf Seite 5 der DDT siehst. Ab dem 18 Lebensjahr wird das volle Kindergeld von 204 € ab dem 01.01.19 angerechnet. Bei AnaSopie hier vom Forum ist der Link, ich denke mal es wird niemand hier was dagegen haben wenn ich ihn hier einstelle.
      olg-duesseldorf.nrw.de/infos/D…eldorfer-Tabelle-2019.pdf

      LG Hugoleser
    • denisek schrieb:

      Habe gedacht das alle 2jahre eine Auskunft verlangt werden kann..
      Jep. Sophie hat auch die Grundlage dafür benannt. Im übrigen heißt wesentlich wohl an die 10%.
      Erstaunlich, dass da einfach so eine Behauptung in die Welt gesetzt wird. Es besteht doch weiterhin kein Kontakt, oder? Dann verweise doch den Anwalt auch noch darauf, dass die Behauptung "der Mandantschaft" ganz offensichtlich aus der Luft gegriffen ist.

      Gruß Tanja

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 ()

    • Hallo,

      dann wie von Sophie vorgeschlagen, antworten und falls Du noch keine Schulbescheinigung und/oder Zeugnisse erhalten hast, gleich mit anfordern.
      Und verweise auf die Schreiben mit der ehemaligen Anwältin (?) der Gegenseite.
      Hast Du vielleicht die Arbeitsstelle gewechselt oder den Wohnort und deswegen weniger Fahrtkosten?
      Aber Spekulationen nützen nichts, soll doch der gegnerische Anwalt erst mal erklären, was dein volljähriges Kind damit meint. Schließlich bist nicht Du darlegungspflichtig, dass die Behauptung ein Schuss ins Blaue ist, sondern Sohnemann muss vortragen (lassen), woher er seine Erknenntnisse hat...

      Gruß Tanja
    • Sorry hab mich verschrieben, das ist die Anwältin vom letzten Jahr... Habe letztes Jahr eine schulbescheinigung erhalten, keine Zeugnisse u.s.w.
      Wohnort oder Arbeitsplatz hat sich auch nicht verändert. Habe letztes Jahr eine einmalige Zahlung von der Firma erhalten... Gibt es einen Paragraphen wo man sich drauf beziehen kann?
      Vg
    • Na dann: im Februar gibt es ja wieder welche (oder auch schon im Januar) - also Zeugnisse meine ich. Wer sagt denn, dass Sohnemann noch fleißig weiter die Schul(aus)bildung betreibt?

      Zu den 10% als erheblich (oder wesentlich); ich meine das in einem Kommentar zum 1605 BGB gelesen zu haben.
      Erheblich heißt ja nicht, die 1,5% Gehaltssteigerung alle paar Jahre die nicht mal din Inflation ausgleicht.

      Eine Einmalige Zahlung könnte - bei erheblicher Höhe - natürlich als Einkommen auf die (Folge)Jahre umzulegen sein, ähnlich wie eine Abfindung. Wobei ich z.B. von einer Jubiläumszulage von unter sagen wir mal 300 Euro eher nicht davon ausgehe.

      Wie hat denn der Sohn von der einmaligen Zahlung Wind bekommen?
      Und vielleicht kann noch der eine oder andere hier was zu der Erheblichkeit (in Zahlen ausgedrückt) etwas sagen.

      Ansonsten brauchst Du erst mal keinen weiteren Paragrafen, lass doch erst mal die Anwältin darlegen, was dein Sohn meint...

      Gruß Tanja

      edit: kann auch zum 323 ZPO gewesen sein der Kommentar. Der spricht von wesentliche Veränderung. Ich meine jedoch irgendwo gelesen zu haben, dass im Familienrecht gern auch die 10% der wesentlichen Veränderungen genommen werden.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 ()

    • Naja, ob Dein Einkommen mit einer Einmalzahlung erheblich gestiegen ist, lassen wir mal weiter dahin gestellt.
      Bitte denke auch dran, dass man von außen (also ohne Registrierung) hier im Forum (mit)lesen kann.
      Ich würde an Deiner Stelle weiterhin den von Sophie vorgeschlagenen Weg gehen.
      Die Anwältin scheint dich nicht voll zu nehmen (ich habe Deine alten Beiträge gelesen).
      Bitte denke auch dran, dass die vorliegenden Schulbescheinigung nur bis 30.6.2019 gilt! Insofern die Anwältin auch gleich noch darauf hinweisen, dass man Dir doch bitte in dem Zusammenhang (du forderst hoffentlich Zeugnisse an als Nachweis für die mit Eifer betriebene Ausbildung) mitteilt, was der Sohn ab dem 1.7.19 gedenkt zu machen.

      Gruß Tanja
    • @TanjaW9
      Danke für die Info mit dem mitlesen!
      Dachte das nur registrierte Nutzer mitlesen können..
      Das ist nur reine Willkür von der Mutter her gesteuert.
      Ja die Anwältin ist speziell...
      Aber werde es so machen wie Sophie geschrieben hat und in dem Zug auch gleich Zeugnisse einfordern.
      Werde mir mit der Rückantwort Zeit lassen.
      Wie ist es denn mit einem ferienjob, muss ich davon in Kenntnis gesetzt werden?
      Vg
    • Ferienjob, denke ich, muss nicht angegeben werden. Ist überobligatorisch, da freiwillig ausgeübt und neben einer (Vollzeit)Ausbildung nicht ausgeübt werden muss.
      Was anderes könnte bei zwingend vorgeschriebenen Praktika gelten, wenn es dafür Geld gäbe. Wird aber wohl auch kaum vorkommen.
      Wenn der Sohn allerdings nach dem Abi nicht studiert und auch ab Herbst keine Ausbildung beginnt, könnte im Sommer ausgeübter Ferienjob unterhaltsdeckend angesehen, zumindest aber auf den Bedarf angerechnet werden.

      Gruß Tanja
    • Hallo,

      ich denke ein Ferienjob zwischen zwei Schuljahren dürfte unschädlich sein.
      Aber, wenn er im Sommer, wo er schon das Abi hat, arbeitet und keine weiteren Pläne für Studium/Ausbildung hat bzw. eine Zusage dafür, könnte vermutlich als Einkommen angerechnet werden.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • @ denisek

      Bei einer Unterhaltsberechnung ab 18 Jahren ist u.a. folgendes zu erfahren:

      1. das unterhaltsrechtliche Einkommen der Kindesmutter.
      2. das unterhaltsrechtliche Einkommen des Kindesvaters.
      3. gg. das Einkommen des Unterhaltsberechtigten.

      Des Weiteren:

      Was genau macht der Unterhaltsberechtigte?
      Besucht er die Schule? Welche genaue Bezeichung hinsichtlich der Schulform?
      Berufsausbildung? Welcher Verdienst hat der Volljährige?
      Wo wohnt der Volljährige?

      Daraus ergibt sich dann die Privilegierung oder Nicht Priviligierung?

      Zusatzeinkommen wie Zuwendungen oder ähnliches werden zum Einkommen hinzugerechnet, jedoch meines Wissen zu einem 1/12.
      Gruß
      boxxter

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von boxxter ()

    • Hallo,

      die Berechnung aus 2018 berücksichtigt die Abziehung des kompletten Kindergeldes und den Haftungsanteil von beiden Elternteilen, sowie bei Sicherstellung des Mindestunterhaltes den angemessenen Selbstbehalt?

      Und die Schulbescheinigung datiert von wann?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • denisek hatte bereits im vergangenen Jahr hier Hilfe erhalten zu folgendem Thema
      forum.isuv.de/index.php?thread…3%A4hriges-kind/&pageNo=1

      Ich glaube, es geht ihm tatsächlich nur darum, ob er nun (nochmal) Auskunft erteilen muss.
      Die anderen Punkte sind schon damals abgehandelt worden (soweit ich das auf die Schnelle einschätzen kann).

      @denisek,
      wie Sophie schon sagte: Ferienjob kann als unterhaltsdeckendes Einkommen ab Sommer 2019 angerechnet werden, wenn:
      Sohn nicht studieren will und/oder keine Ausbildung (im Herbst) anfängt.
      Ansonsten sind Wartezeiten vom Unterhaltspflichtigen hinzunehmen, der Sohn hat auf den Beginn des Studiums (zum Wintersemester) oder der Ausbildung keinen Einfluss. Da er in der Zeit nicht arbeiten müsste (die Gerichte billigen studierwilligen Kindern in der Wartezeit eine längere Erholungsphase zu), wäre Einkommen dann eben auch nicht anrechenbar.

      Gruß Tanja