Unterhaltsberechnung

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    • Hallo, nach langer Zeit möchte ich mich wieder an euch wenden. Hoffe ihr seit alle Gesund!!
      Nun zu meiner Angelegenheit:
      Vor ca. 6 Monaten hatte mein Sohn nach der Fachhochschulreife ein sechs Monatiges Praktikum angefangen.
      Diese Praktika endet am 30.4.2021.
      Heute hatte ich ein Einschreiben in der Post.In der Vergangenheit bekam ich nur Briefe von seinem RA. Auf jeden Fall möchte er mich drauf aufmerksam machen, das er bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist und ich ihm in der Übergangsphase verpflichtet bin weiter Unterhalt zu bezahlen bis er einen Job hat. Finde alles bißchen merkwürdig...
      Danke im voraus

      Anbei der Brief
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    • Hallo Denisek,

      der Sohn hat also bereits die Fachhochschulreife, warum solltest Du für Die Zeit, bis er was - auch immer - findet unterhaltspflichtig sein?
      Eine bloße Behauptung schafft nicht die Voraussetzungen.
      Er ist nicht bedürftig, da er sich nicht in einer Ausbildung befindet - ergo kein Andpruch auf Ausbildungsunterhalt.
      Und dass er ein 6monatiges Praktikum macht, in dem Du auch nicht zum Unterhalt verpflichtet warst, ist nicht Dir anzulasten.
      Der junge Mann kann und muss schön selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen.
      Entweder bekommt er Leistungen von der Arge oder er sucht sich einen (Mini)Job...

      Antworte ihm kurz und knapp, dass Du nicht unterhaltspflichtig bist, er seinen Bedarf durch eigene Arbeit decken kann und muss.

      Gruß Tanja
    • Hallo Denisek,

      eine Übergangszeit gibt es zwischen 2 Ausbildungsabschnitten. Nicht aber zwischen Ende Ausbildung und Finden eines Jobs. Im Gegenteil. Lt. Viefhues im Kommentar zum 1602 BGB steht:


      Viefhues Rz 94 zu 1602 BGB schrieb:

      Einigkeit besteht, dass das volljährige Kind, das sich nicht in der Ausbildung befindet, wie jeder Erwachsene für sich selbst verantwortlich ist. Dann müssen volljährige Kinder durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Ihre Erwerbsobliegenheit geht weiter als die von Ehegatten im Verhältnis zueinander. Es gelten ähnlich strenge Maßstäbe wie für Eltern im Verhältnis zu minderjährigen Kindern.
      Deshalb muss ein volljähriges Kind auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.

      Viefhues Rz 101 zu 1602 BGB schrieb:

      Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten: Oftmals schließen die einzelnen Schul- und Ausbildungsabschnitte nicht nahtlos aneinander an, sondern es treten zeitliche Lücken auf. Hier ist noch nicht abschließend geklärt, wie diese Lücken unterhaltsrechtlich zu behandeln sind. Dazu einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
      • OLG Düsseldorf: Während der Wartezeit bis zur Aufnahme in eine weiterführende Schule muss ein volljähriges Kind seinen notwendigen Lebensbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit decken, und zwar auch dann, wenn sein Aufnahmeantrag abgelehnt worden ist und die Ablehnung angefochten werden soll. Die Erwerbsobliegenheit beginnt mit Erhalt des Ablehnungsbescheides; gleichzeitig endet der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.
      • OLG Zweibrücken: Zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten ist das volljährige Kind gehalten, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen (Ende Zivildienst, Beginn Studium, Ende Pflichtpraktikum, Beginn Ausbildung).
      • OLG Hamm: In der Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn besteht keine Erwerbsobliegenheit des Kindes.
      • AG Wismar: In der Übergangszeit zwischen dem Ende der Schulausbildung (Abitur) und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bei der Bundeswehr kann eine Erwerbsobliegenheit bestehen.
      Ich denke, Dein Sohn versucht es einfach - auch durch das "Spielen" auf der Beziehungs(wieder Kontakt)ebene.
      Wenn Du sonst immer nur Anwaltspost bekamst, wird er wegen der vermuteten mangelnden Erfolgsaussicht ausnahmsweise mal nicht gleich (kostenauslösend) zum Anwalt gegangen sein...

      Gruß Tanja

      P.S. arbeitssuchend gemeldet vielleicht wegen des Bezug von Kindergeld
    • Kurzes Update:Da sieht man wieder mal, wenn jemand zu seinem Vorteil was möchte, werden die angeforderten Unterlagen schnell zugesendet. Habe eine Kopie von seiner Bescheinigung, das er Arbeitssuchend gemeldet ist.
      Der Herr möchte erst einmal bißchen Geld verdienen und dann vielleicht evtl.zu Studieren. Habe ihm nahe gelegt das der richtige Weg, erst Beruf als Sicherheit und vielleicht später zu studieren.
      Denke das es so ist, wie es Tanja oben beschrieben hat, schlechte Aussichten über Anwalt, da kann man die Kontaktschiene fahren.

      Wie verhält es sich denn rechtlich, wenn ich ihm die Hälfte vom Unterhalt weiterhin als Unterstützung uberweise?

      Vg
    • hallo Denisek,

      rein rechtlich würde ich strikt darauf verweisen, dass es sich bei der gezahlten Summe nicht um Unterhalt, sondern um eine freigiebige Zuwendung handelt - da Du nun eben nicht unterhaltspflichtig bist.
      Ich persönlich würde - nach der vorangegangenen Verweigerungs- und Verzögerungshaltung - mir dreimal überlegen, ob ich für Geld versuchen würde, eine Beziehungsverbesserung zu kaufen.
      Welchen Bestand soll eine derartige Beziehung haben, wenn sie an Geldfluss geknüpft ist?
      Auch würde ich mir der Gefahr bewusst sein, dass ein Anwalt aus einer Zahlung von weiterem Geldbeträgen eine Anerkenntnis einer Unterhaltspflicht konstruieren könnte...

      Gruß Tanja
    • Es ist natürlich deine Sache, wie du die Beziehung bewertest und wie du handelst, aber ihr habt doch schon über Anwälte diskutieren müssen und das macht man eigentlich nur, wenn beide auf ihr Recht bestehen. Ich habe das, glaube ich, schon mal formuliert: wenn eins meiner Kinder je über einen Anwalt an mich herantreten sollte, bekommt es centgenau das, was ihm zusteht und ich werde mir, im Sinne der anderen, Mühe geben diesen rechtlichen Anteil im Sinne meiner Handlungsfreiheit zu minimieren.

      Ich bin schon öfters mit einem meiner Nachbarn aneinander geraten, weil der auch ständig auf seine Recht pocht und immer nur dann freundlich ist, wenn er was will, was ihm nicht zusteht. Aber selbst da sind noch keine Anwälte im Spiel.
    • Hallo, kurzes Update, heute kam ein Brief vom RA.

      Jetzt auf einmal heißt es, er werde wahrscheinlich im Oktober studieren.

      Laut meinem RA, wäre es in Ordnung.
      Er hätte eine Übergangszeit bis zum Studium oder Ausbildung...

      Bin ein bisschen verzweifelt und Ratlos!!!

      Die können sich doch nicht alles erlauben..

      Anbei die Bilder vom Schreiben.
      edit TanjaW9 - Link entfernt - Klarnamen enthalten


      directupload.net/file/d/6196/3usqkc95_jpg.htm

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 () aus folgendem Grund: Link zum Teil wegen enthaltenem Klarnamen entfernt

    • Hallo,

      ich weiß nicht, ob man die zinseinkümfte aus 3 Jahren nachweisen muss.

      grundsätzlich aber: junior ist Arbeitssuchende, macht nichts, hat also keinen Anspruch auf Unterhalt. Oder ist das falsch? Also keine Ausbildung, kein Studium?

      Ich würde dem Anwalt folgendes schreiben
      Vielen Dank für ihren Brief.
      Soweit ich weiß ist ihr Mandant weder in Ausbildung noch an einer Uni eingeschrieben. Die Schule hat er mit der Fos verlassen.

      damit ist ihr Mandant momentan nicht Unterhaltsberechtigt.
      Ab Aufnahme eines Studiums bzw. Einer Ausbildung ändert sich dies wieder.
      Sobald ihr Mandant da angestrebte Studium aufgenommen und einen bafögantrag gestellt hat, ist er wieder unterhaltsberechtigt.
      Dies muss er nachweisen.
      Danach kann eine erneute Berechnung des Unterhalts unter Berücksichtigung des bafögs und des Kindergeldes vorgenommen werden.

      Bitte fordern sie dann die notwendigen Unterlagen von mir und der Mutter an. Bitte denken sie dann auch daran, den bafögbescheid und die Einkünfte der Mutter beleghaft ihrer Berechnung beizufügen.

      Mit freundlichen Grüßen

      eine Frage noch: Junior hat aber kein übergangszeitraum momentan?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • AnnaSophie schrieb:

      eine Frage noch: Junior hat aber kein übergangszeitraum momentan?

      Sophie
      Hallo Sophie,

      wenn ich das jetzt richtig verstanden habe, ist der Sohn bereits im Sommer (Juni, Juli?) 2020 fertig gewesen und hat noch ein Praktikum rangegangen um die Fachhochschulreife anerkannt zu bekommen.
      Ich sehe da keinen Übergangszeitraum.

      Weiter vorn hatten ich auch schon die entsprechenden Kommentare eingefügt.
      Wenn es sich hier wieder um den gleichen Anwalt handelt, würde ich genau so vorgehen, wie Du vorgeschlagen hast.

      @denisek manchmal hat man keine Hand mehr wenn man im guten Glauben jemanden den kleinen Finger reicht.
      Verstehst Du, was ich damit meine? (Bezug zu meinem Beitrag vom 24.4. ...)

      Ich würde mich vom Säbelgerassel nicht beeindrucken lassen. Das kennst Du doch vom Anwalt schon. Und eigentlich müsste Dein Sohn sogar vorrangig Sozialleistungen beantragen - lustig, dass der Anwalt das als Drohung versucht, aufzubauen.

      Achso, noch etwas: im Mai wurde ein Kinderbonus von 150 Euro gezahlt, welcher voll auf den Bedarf des Volljährigen anzurechnen ist/wäre.
      Und Kapitalvermögen, wie auch die Einkünfte daraus sind üblicherweise ebenso wenig wie Steuererstattungen für 3 Jahre vorzulegen.

      Mach mal erst, wie Sophie vorschlug und warte auf die Reaktion.

      Gruß Tanja
    • Hallo, hab gestern nochmal mit meinem RA gesprochen.

      Er meinte das es
      durchaus als Übergangszeit angesehen wird.

      Er hätte ja das Praktikum beendet und sich Arbeitssuchend gemeldet und jetzt laut dem Schreiben von seinem Anwalt im Oktober auch studieren möchte.

      Dieses würden die Gerichte durchaus als Übergangszeit ansehen.
      Alles andere würde mich unnötig Geld kosten.

      Wenn er natürlich jetzt Arbeiten würde bis Oktober, müsste man es vom Unterhalt abziehen.

      @'TanjaW9

      Ja es ist der selbe Anwalt. Genau Praktika wegen Fachhochschulreife.

      Vg

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von denisek ()

    • Moin denisek,

      wenn Dein Anwalt das so sagt, dann solltest Du es auch so machen.
      Ich hatte weiter vorher den Kommentar eingefügt, dass das höchstrichterlich noch nicht eindeutig entschieden ist.
      Dein Anwalt wird vermutlich wissen, wie das zuständige Gericht das sieht.

      Du solltest Dir darüber klar sein, dass auch ein Sozialamt die Unterhaltspflicht prüfen würde und sich das Geld ggf. dann wieder holt.
      Wenn es denn zu dem Schluss käme, das Kind wäre nicht in der Lage, seinen Lebensunterhalt in dieser Zeit durch eigene Arbeit selbst sicher zu stellen. Anspruch auf Arbeitslosengeld aus eigenen Beiträgen hat das Kind noch nicht. Aber arbeiten kann es ja in der Zeit ja schon...

      Gruß Tanja