Guten Morgen Tanja, hab es entfernt.
Vg denisek
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TanjaW9 schrieb:
Und ich bin weiter der Meinung, dass aus diesem Vergleich von 2007 vollstreckt werden könnte.
Viefhues Rz 94 zu 1602 BGB schrieb:
Einigkeit besteht, dass das volljährige Kind, das sich nicht in der Ausbildung befindet, wie jeder Erwachsene für sich selbst verantwortlich ist. Dann müssen volljährige Kinder durch Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Ihre Erwerbsobliegenheit geht weiter als die von Ehegatten im Verhältnis zueinander. Es gelten ähnlich strenge Maßstäbe wie für Eltern im Verhältnis zu minderjährigen Kindern.
Deshalb muss ein volljähriges Kind auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten unterhalb seiner gewohnten Lebensstellung aufnehmen, um seinen Lebensunterhalt sicherzustellen.
Ich denke, Dein Sohn versucht es einfach - auch durch das "Spielen" auf der Beziehungs(wieder Kontakt)ebene.Viefhues Rz 101 zu 1602 BGB schrieb:
Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitten: Oftmals schließen die einzelnen Schul- und Ausbildungsabschnitte nicht nahtlos aneinander an, sondern es treten zeitliche Lücken auf. Hier ist noch nicht abschließend geklärt, wie diese Lücken unterhaltsrechtlich zu behandeln sind. Dazu einige Beispiele aus der Rechtsprechung:
• OLG Düsseldorf: Während der Wartezeit bis zur Aufnahme in eine weiterführende Schule muss ein volljähriges Kind seinen notwendigen Lebensbedarf durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit decken, und zwar auch dann, wenn sein Aufnahmeantrag abgelehnt worden ist und die Ablehnung angefochten werden soll. Die Erwerbsobliegenheit beginnt mit Erhalt des Ablehnungsbescheides; gleichzeitig endet der Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.
• OLG Zweibrücken: Zwischen einzelnen Ausbildungsabschnitten ist das volljährige Kind gehalten, seinen Unterhalt selbst sicherzustellen (Ende Zivildienst, Beginn Studium, Ende Pflichtpraktikum, Beginn Ausbildung).
• OLG Hamm: In der Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn besteht keine Erwerbsobliegenheit des Kindes.
• AG Wismar: In der Übergangszeit zwischen dem Ende der Schulausbildung (Abitur) und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bei der Bundeswehr kann eine Erwerbsobliegenheit bestehen.
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AnnaSophie schrieb:
eine Frage noch: Junior hat aber kein übergangszeitraum momentan?
Sophie
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