Sonderbedarf Kindesunterhalt/ Thema Zahnspange

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    • Sonderbedarf Kindesunterhalt/ Thema Zahnspange

      nach Auskunft der Krankenkasse erden bei Minderjährigen 100% der Kosten, einschl. Zahnspange, erstattet. Kann Ex trotzdem weitere Kosten einfordern (vermute IGEL Leistungen)? Außerdem gibt's einen gerichtlichen Vergleich zur Höhe des Unterhalts ...
    • Hallo,

      fordern geht immer. Es ist dann die Frage ob es zulässig ist oder ob du überhaupt leistungsfähig bist für Mehr- oder Sonderbedarf.
      Das medizinisch notwendige wird von der Krankenkasse übernommen, abzüglich eines Eigenanteils, der zurückerstattet wird, wenn die Behandlung abgeschlossen wird.

      Was fordert die Mutter genau? Zusatzkosten für kleinere Brackets, zusätzliche Zahnreinigungen etc.?

      Erstmal gibt es einen Vertrag. Und den muss jemand unterzeichnen. Und der, der unterzeichnet hat ist derjenige, der dem Arzt gegenüber die Rechnung bezahlen muss.

      Beim Mehrbedarf wird nach Einkommen der Eltern gequotelt und der angemessene Selbstbehalt (1.300 €) berücksichtigt.

      Bei dir wäre es also Nettoeinkommen-berufsbedingte Aufwendungen-zus. Altersvorsorge-Kindesunterhalt= Rest. Liegt dieser Rest unter 1.300 € besteht keine Möglichkeit Mehrbedarf oder auch Sonderbedarf geltend zu machen. ((Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154))

      Und da es also gequotelt wird, müsste die Mutter die ihr Einkommen offenlegen, damit der Haftungsanteil berechnet werden kann.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • ja, danke für die Antwort, Sophie! Ich frage mich halt nur, ob:
      1. einfach so Fakten geschaffen werden können, ohne den anderen Elternteil vorher einzubinden und dann daraus resultierende Forderungen (bereits geschlossene Verträge und bezahlte Rechnungen) geltend gemacht werden können (gerade, wenn es um IGEL Leistungen geht)
      2. was der Vergleich zum Unterhalt für eine Relevanz hat, denn ein Vergleich dient ja eigentlich dazu, eine Summe zu fixieren damit nicht irgendjemand später weniger zahlen oder mehr fordern kann ...
    • Hallo,

      da geht es ja nur um Kindesunterhalt bei deinem Vergleich?
      Wenn es auch um nachehelichen Unterhalt geht, der geht einem möglichen Sonder-/Mehrbedarf nach.

      sprich es muss erst alles fürs Kind gezahlt werden und wenn dann noch was über ist, dann für die Mutter.

      Und der Vergleich ist halt für die Höhe des Kindesunterhalt und nicht für Mehr-/Sonderbedarf.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      das betrifft Ansprüche aus dem nachehelichen Unterhalt, wenn es in dem Vergleich nur um nachehelichen Unterhalt.

      Es wird jetzt aber Mehr-/Sonderbedarf beim Kind gefordert. Das kann dadurch vermutlich nicht ausgeschlossen worden sein.

      Die Frage ist, ist damals beim Vergleich mit dem Kindesunterhalt bei der Berechnung um 1 Stufe hochgestuft worden, bei nur einem Berechtigten?
      Ist berücksichtigt worden beim Ehegattenunterhalt, dass evtl. eine Stufe zu hoch gezahlt wird beim Kindesunterhalt, oder ist nicht hochgestuft worden?

      Bis du für den Kindesunterhalt, den Mehrbedarf sowie dem Ehegattenunterhalt leistungsfähig, unter Berücksichtigung des jeweiligen Selbstbehaltes?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      und da fängt man jetzt mit Zahnspange an?
      Die meisten Behandlungen müssen mit 18 abgeschlossen sein.

      Wie ist das, will die KM ein kosmetischen Problem bei der Zahnstellung korrigieren?
      Ich würde da mal den Bewilligungsbescheid von der Krankenkasse einfordern, wenn da was kommen sollte.
      Und wenn die Krankenkasse das nicht bewilligt hat, dann ist es auch medizinisch nicht notwendig.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • na dann:

      OLG Frankfurt am Main, 21.07.2010 - 4 UF 55/10 schrieb:

      1.
      Die Kosten einer von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht
      erstatteten Kieferorthopädischen Behandlung stellen grundsätzlich einen
      unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar.
      2. Vorraussetzung ist jedoch,
      dass die Entscheidung zur Vornahme der betreffenden Behandlung im
      Einvernehmen mit dem barunterhaltspflichtigen Elternteil getroffen wurde
      oder zahnmedizinisch indiziert war. Die Beweislast hierfür trägt der
      Unterhaltsberechtigte.

      Viel Erfolg!

      @Anna Irrtum!
      Die Behandlung muss in der Regel vor dem 18. Lj begonnen sein... (wobei man sich dann streiten kann, wo der Beginn anfängt....)

      Gruß Tanja
    • "nach Auskunft der Krankenkasse erden bei Minderjährigen 100% der Kosten, einschl. Zahnspange, erstattet. Kann Ex trotzdem weitere Kosten einfordern (vermute IGEL Leistungen)? Außerdem gibt's einen gerichtlichen Vergleich zur Höhe des Unterhalts ..."
    • Hallo zusammen,

      ich hatte den Fall auch mal (Mutter beauftragte IGEL-Leistungen für Zahnbehandlung der Tochter und schickte mir über das JA die Rechnung).
      Ich musste diese Forderung aber nicht begleichen, da ein Sonderbedarf nur dann berechtigt geltend gemacht werden kann, wenn er medizinisch notwendig ist. Da die Kasse medizinisch notwendige Kosten aber trägt, blieb die Kindsmutter auf den Kosten sitzen (wer beauftragt, zahlt). Hätte ich dem im Vorfeld zugestimmt, wäre das etwas anderes gewesen (siehe von Tanja zitiertes Urteil).
      Ich würde die Forderung deshalb mit der entsprechenden Begründung zurückweisen.

      Gruß, HT
    • Hochtief schrieb:

      (Mutter beauftragte IGEL-Leistungen für Zahnbehandlung der Tochter und schickte mir über das JA die Rechnung).
      Und der Vollständigkeit halber hat das Jugendamt Dir dann natürlich auch gleich die Einkommensverhältnisse der Mutter offenbart und den ihr zustehenden Anteil ausgerechnet, gell? ;)
      Weil die Leute im Jugendamt alle vorzüglich ausgebildet sind (woher kommt nur heute dieser ausufernde Zynismus ?( ) und wissen, dass Mehr und Sonderbedarf nach den Einkommensverhältnissen der Eltern anteilig zu tragen ist.
      Oder der Einfacheit halber: Mutti selbst geht nicht arbeiten und schiebt ne ruhige Kugel; Vati soll gefälligst zahlen, was Mutti sich fürs Kinde so alles ausdenkt
      @HT das ist jetzt nicht gegen Dich, was dich da so absondere, okay? ^^

      Kopfschüttelnde Grüße Tanja
    • Sonderbedarf kein IGEL und Sonderbedarf aus IGEL habe ich letztes Jahr gerichtlich klären lassen.

      Sonderbedarf aus IGEL: Keine Beteiligungspflicht, da medizinisch nicht notwendig.
      Sonderbedarf nicht aus IGEL: Hatte mich darauf eingestellt, dass ich mich da beteiligen muss. Richter sah das zu meiner Verwunderung anders. Richter hat entschieden, dass ich mich nicht beteiligen muss aufgrund von DDT 10. Ab DDT 6 sei es durchaus der Mutter zuzumuten, dass sie Rücklagen aus dem Unterhalt bildet und Sonderbedarf darüber abdeckt. Bei tieferer Eingruppierung als 6 wäre Beteiligung auf Basis Verteilung fällig gewesen
    • predi-ger-many schrieb:

      Sonderbedarf kein IGEL und Sonderbedarf aus IGEL habe ich letztes Jahr gerichtlich klären lassen.

      Sonderbedarf aus IGEL: Keine Beteiligungspflicht, da medizinisch nicht notwendig.
      Sonderbedarf nicht aus IGEL: Hatte mich darauf eingestellt, dass ich mich da beteiligen muss. Richter sah das zu meiner Verwunderung anders. Richter hat entschieden, dass ich mich nicht beteiligen muss aufgrund von DDT 10. Ab DDT 6 sei es durchaus der Mutter zuzumuten, dass sie Rücklagen aus dem Unterhalt bildet und Sonderbedarf darüber abdeckt. Bei tieferer Eingruppierung als 6 wäre Beteiligung auf Basis Verteilung fällig gewesen
      Sehr schön. Danke. Da habe ich etwas dazugelernt. Hast Du das Urteil?