Unterhalt, Temporäre Bedarfsgemeinschaft und Lohnpfändung

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    • Also die TBG haben uns da nochmal durchgelesen. Tage zählen nur wenn 12 Stunden an einem Tag verbracht werden. Heisst für mich Freitag Montag Dienstag Mittwoch zählen nicht.
      Dann kommt die TGB 11 mit dem Beispiel wenn ein Vater sein Kind Freitag Mittag holt und Montag früh wieder zum Kindergarten/ Schule bringt zählen diese beiden Tage als einer. Das würde ich auch für Dienstag bis Mittwoch so sehen. Gleiches Beispiel.
      Wird aber bis jetzt nicht so gesehen vom Jobcenter

      Gruß
    • Guten Morgen Pierre
      Dann würde ich einfach mal gegen die Meinung das für Dienstag und Mittwoch nicht gilt einen Widerspruch schriftlich einlegen und auf einem Widerspruchsfähigen Bescheid bestehen. Wenn Du diesen dann mit der Ablehnung hast, gegen diese Ablehnung auch Widerspruch einlegen und falls da dann wieder Ablehnung erfolgt ab zum Sozialgericht. Ich weiß das ist nervig,aber es hilft nix man muss für sein Recht kämpfen. Die Job Center haben es gerne mal so, einfach erst mal alles was Recht ist ablehnen, Widersprüchen nicht stattgeben und darauf hoffen, dass der Kunde genervt aufgibt. Wenn man dann die Statistik liest bekommen Menschen die ALG II beziehen im Klagefall recht. Nur nicht aufgeben.
      LG Hugoleser
    • Seit dem ich mit meinem gebrochen Bein zuhause bin, hat man tatsächlich auch Zeit sich zu belesen Bei dem ganzem durcheinander braucht man auch wirklich viel Zeit.

      Wir waren ja beim Bestand zusammen, meine Freundin und ich.
      Ein Satz sollte ich unbedingt noch erwähnen.
      " es ist eine erzieherische Maßnahme"

      Das uns beiden so ins Gesicht zu sagen ist schon frech und hat wieder was von willkür.....

      Gruß
    • da hätte ich dem Beistand ins Gesicht gesagt, eine Erziehung steht im nicht zu und das eine Dienstaufsichtsbeschwerde ebenfalls eine Erzieherische Maßnahme bedeutet. Das schlimme ist aber das diese Antwort dann wieder so ausgelegt wird, das man zu einer konstruktiven Mitarbeit nicht in der Lage ist. Wie Du schon sagst, das hat etwas von Willkür und ist in den Amtsstuben leider weit verbreitet.

      LG Hugoleser
    • Ich zitiere mal ein Text.

      " die Ersparnis, die sich durch die gemeinschaftliche Haushaltsführung mit ihrer Lebensgefährtin ergibt, ist mit einer 10% igen Reduzierung Ihres Selbstbehaltes ( von 1080,- EUR auf 972,- EUR) zu berücksichtigen, zumindest solange Sie anders nicht den Mindestensunterhalt für Ihre Kinder aufbringen können"

      Kann kein Foto hochladen. Hab hier einfach mal ein Satz zitiert den ich nicht verstehe.

      Erstens: welchen Vorteil hab ich bis dahin gehabt? Ich hab alles von meinem Gehalt bezahlt.
      Zweitens: OK dann sind wir bei 972,- EUR, Selbst wenn das irgendwo rechtens sein sollte... warum wird immernoch auf 800,- gepfändet.

      Das war jetzt ein! Beispiel
    • Das Problem bei der 10 % Regelung gehen sie davon aus das Du billiger lebst weil Du eine Partnerin hast. Nur das das hier nicht der Fall ist weil Deine Freundin kein Einkommen hat und Du sie unterhalten musst. Du hast also das Problem nachzuweisen das keine Ersparnis eintritt. Dann hilft nur eins Eilantrag durch Anwalt auf Erhöhung Selbstbehalt und auch gleich gegen die 10 % angehen. Hast Du Dein Konto schon auf P Konto umgestellt-?
    • Moin,
      habe eben bezüglich der TBG mal ein Auflistung erstellt. Gar nicht so uninteressant...
      Ich gehe jetzt mal nur von meiner Tochter K2 und ihrem Bruder SK1 aus.
      Die Tochter meiner Freundin hab ich noch nicht berücksichtigt. Da ich für ein Kind die TBG berechnet habe, müsste man die Tage jetzt rein rechnerisch verdoppeln. Bleiben wir aber erstmal bei einem Kind.

      Anwesenheit bei uns 190 Tage
      Davon über 12 Stunden 80 Tage
      TBG 11 berücksichtigt 55 Tage

      Das mal zwei ist gar nicht so wenig. Wie geschrieben da fehlt dann noch die Tochter meiner LG

      Gruß

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pierre998 ()

    • Moin Pierre
      Das ist wirklich nicht wenig, mach doch mal noch ne Tabelle und berechne das mit Tochter von LG und Deinen beiden Kindern und das auf den Monat rechnen. Dann nimm diese Tabelle Montag zu Deinem Termin mit samt der Arbeitsanweisung vom Arbeitsamt und die sollen Dir dann nochmal sagen und schriftlich bestätigen das Ihr keine TBG seit. Wenn Du das Schriftlich hast direkt zum Sozialgericht, dafür brauchst Du keinen Anwalt und es ist kostenlos.

      LG Hugoleser
    • Pierre998 schrieb:

      Nabend ,
      Das liegt ja allen vor..... dem Jobcenter, der Beistandschaft, dem Anwalt und dem Gerichtsvollzieher.

      Du hast einfach Recht in der Hinsicht Sozial Gericht, Aufsichtsbehörde und gegen den eigentlichen Beschluss vorgehen.
      Darüber werde ich weiter berichten

      Tach. Der BGH meinte ja im Dezember letzten Jahres, daß sei eben Problem des Schuldners in einer Patchworkfamilie, wenn seine Bedarfsgemeinschaft quasi mitgepfändet wird.
      Gesetzliche Unterhaltspflicht bestehe ja so nicht (haha, sieht das Sozialrecht zwar anders, aber egal).
      TBG interessiert keinen von den Amtsträgern. Lediglich das Jobcenter ist angehalten, für den erhöhten Bedarf der TBG zu leisten. Da muß Druck gemacht werden.
      Auch mal darauf hinweisen, daß die euch aufgrund der bestehenden Auskunfts- und Beratungspflicht schon bei Antrag oder Änderungsmitteilung auf die Möglichkeit der TBG hätten hinweisen müssen. Das kann Schadensersatzansprüche gegen das Amt nach sich ziehen.
      Wenn das JC nicht zügig Änderungsbescheide anhand eurer Listen raushaut, würde ich vor dem Sozialgericht klagen, wie Hugoleser empfohlen hat. So wie du das Verhalten vom Jobcenter beschreibst, mußt du dich auf Widerstand einstellen. Die werden versuchen, das Ganze so lange wie möglich zu verzögern, zu verschleppen und abzustreiten.
      Nur zum Verständis. Es sind Ansprüche der Kinder. Wenn ihr Leistungen für die Kinder einklagen wollt, braucht ihr eine Vollmacht der Eltern. Also jeweils eine von Vater und Mutter. Es sei denn, man hat in der BG hat alleiniges Sorgerecht. Ansonsten ist man zwingend auf die Vollmacht zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Kinder angewiesen. Die müsst ihr vom der Mutter der Kinder besorgen. Sonst wird euer Antrag schon rein formal vom Gericht abgelehnt. Es gibt einige Anwälte, die das gar nicht wissen und regelmässig in solchen Verfahren scheitern.
      Wenn die Mutter die Vollmacht nicht erteilen will, dann muß man am Familiengericht die Teilsorge beantragen, daß man diese Verfahren führen darf. Es geht um Umgang und das Kindeswohl.
      Die Reihenfolge ist wichtig. Erst die Vollmacht, dann die Klage am Sozialgericht. Ich habe selber drei Jahre vor Gericht um die temporäre Bedarfsgemeinschaft gekämpft. Und gewonnen. Grüße, auch aus Niedersachsen.
    • Hallo ZilpZalp
      Das mi dem Abstreiten,Verzögern machen alle Behörden sehr gerne. Es wird sogar gerne gegen die Gesetze gehandelt, wo dann behauptet wird, das dieser oder jener Paragraph für den eigenen Fall gar nicht zutrifft. Also immer tapfer weiter streiten,auch wenn es schwer an den Nerven zehrt und man manches mal am gesunden Menschenverstand zweifelt.

      LG Hugoleser