Hallo liebes Forum,
Vorab für Euch alle noch ein Gutes und erfolgreiches neues Jahr 2019.
Nun zum konkreten Fall und zu meinen Fragen:
Ich habe zwei Kinder, für die ich beide nach der aktuellen DD-Tabelle 2019 je nach Altersstufe den Mindestuntrhalt zahle.Kind 1 erhält 379 € (17Jahre) und Kind 2 erhält 309€ (11 Jahre). Kind 1 ist somit minderjährig und beginnt dieses Jahr eine Ausbildung, wohnt aber weiter bei der KM. Über den Ausbildungsberuf und den damit verbundenen Einkünften habe ich noch keine Auskunft, hoffe aber das ich diese bekomme. Leider ist der Kontakt zum Kind seinerseits nicht gewünscht. Die Nachricht zur angestrebten Ausbildung hab ich von der KM erhalten, da meine Unterschrift für den Vertrag nötig ist. Der Unterhalt ist zu seiner Zeit mit einen Widerufsvergleich gerichtlich geregelt worden.
Nun zu meinen Fragen:
1. Kann das hälftige Nettoeinkommen von Kind 1 abzgl. der Ausbildungspauschale vom Unterhalt abgezogen werden und ab wann (z.B. Ausbildungsmonat)
2. Was ändert sich, sobald das Kind 18 Jahre wird… das wäre ab Dezember der Fall
3. Muss der Unterhaltstitel gerichtlich abgeändert werden
4. Kann ich im Zweifel vom Kind nach Paragraph 1602 ABS. 2 BGB (minderjährige unverheiratete Kind muss sich jegliche Einkünfte, auch aus Vermögen, anrechnen lassen) nach Auskunft zum Einkommen verlangen
Viele liebe Grüße
Vorab für Euch alle noch ein Gutes und erfolgreiches neues Jahr 2019.
Nun zum konkreten Fall und zu meinen Fragen:
Ich habe zwei Kinder, für die ich beide nach der aktuellen DD-Tabelle 2019 je nach Altersstufe den Mindestuntrhalt zahle.Kind 1 erhält 379 € (17Jahre) und Kind 2 erhält 309€ (11 Jahre). Kind 1 ist somit minderjährig und beginnt dieses Jahr eine Ausbildung, wohnt aber weiter bei der KM. Über den Ausbildungsberuf und den damit verbundenen Einkünften habe ich noch keine Auskunft, hoffe aber das ich diese bekomme. Leider ist der Kontakt zum Kind seinerseits nicht gewünscht. Die Nachricht zur angestrebten Ausbildung hab ich von der KM erhalten, da meine Unterschrift für den Vertrag nötig ist. Der Unterhalt ist zu seiner Zeit mit einen Widerufsvergleich gerichtlich geregelt worden.
Nun zu meinen Fragen:
1. Kann das hälftige Nettoeinkommen von Kind 1 abzgl. der Ausbildungspauschale vom Unterhalt abgezogen werden und ab wann (z.B. Ausbildungsmonat)
2. Was ändert sich, sobald das Kind 18 Jahre wird… das wäre ab Dezember der Fall
3. Muss der Unterhaltstitel gerichtlich abgeändert werden
4. Kann ich im Zweifel vom Kind nach Paragraph 1602 ABS. 2 BGB (minderjährige unverheiratete Kind muss sich jegliche Einkünfte, auch aus Vermögen, anrechnen lassen) nach Auskunft zum Einkommen verlangen
Viele liebe Grüße