Steuererstattung und Unterhalt

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    • Steuererstattung und Unterhalt

      Hallo,

      ich habe eine Frage zum Thema Steuern und Realssplittung bzw. Unterhalt.
      ich habe vor ein paar Tagen den Bescheid vom Finanzamt über die Erstattung die Einkommensteuer bekommen.
      Darin erhalte ich aufgrund des Realsplittings eine nicht geringe Erstattung.
      Diese muss ich noch mit meiner Exfrau teilen - darauf haben wir uns vor Gericht auch entsprechend verständigt. Das ist von der Berechnung her alles soweit klar.
      Ich frage mich jetzt allerdings ob ich den Betrag, den ich meiner Exfrau von der Steuererstattung zukommen lasse, dann in der nächsten Einkommensteuererklärung zusätzlich als Unterhalt für sie in der Anlage U ansetzen kann.
      Wir haben uns damals vor Gericht auf die Teilung der Erstattung geeinigt, da wir ansonsten ja eine Neuberechnung des Unterhalts vornehmen müssten.
      Von daher sollte das ja im Prinzip dann zum Unterhalt dazuzählen.
      Liege ich mit der Überlegung richtig?
      Hoffe mir kann jemand was dazu sagen.

      Danke und viele Grüße

      IronZ
    • Hallo IronZ,
      um Missverständnisse bei der Beantwortung deiner Frage zu vermeiden ist es unerlässlich, den genauen Text des Beschlusses zum Unterhalt und der Steuererstattung zu kennen. Der Text sollte keine Rückschlüsse auf die Namen der Beteiligten zulassen.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Ok - ich geb mal die, wie ich vermute, relevanten Teile an.

      ... Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragsgegnerin einen Betrag von monatlich xxx € bis einschließlich ...... zu zahlen....

      und

      .... Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass sie ab dem Jahr 201X das begrenzte Realsplitting in Anspruch nehmen. Der Antragssteller verpflichtet sich, der Antragsgegnerin sämtliche Nachteile, die ihr aus der Inanspruchnahme des begrenzten Realsplittings entstehen, zu ersetzen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass die Vorteile des Antragsstellers abzüglich der zu ersetzenden Nachteile der Antragstellerin im Verhältnis von xx: xx zu Gunsten des Antragstellers auszugleichen sind.....
    • Hallo,
      aus meiner Sicht kannst du die Erstattung nicht als Unterhaltsleistung an deine Frau geltend machen. Du gleist damit lediglich Steuernachteile deiner Frau aus.
      Wenn das Gericht das anders bewertet hätte wäre es in den Beschluss aufgenommen worden.

      Gruß

      Villa
      Leben und leben lassen
    • Naja,
      sie kriegt ja nicht nur den Nachteilsausgleich, sondern auch noch darüber hinaus einen Anteil von dem was ich als Vorteil durchs Realsplitting habe.
      Vor Gericht gings damals drum, ob der Vorteil so geregelt wird oder relativ kompliziert mit meinem Einkommen verrechnet wird und dann darauf hin der Unterhalt für sie neu berechnet wird.
      So oder so erhält sie mehr.

      Viele Grüße

      IronZ
    • Moin,

      der Nachteilsausgleich kann sowieso als Unterhaltsleistung abgesetzt werden (siehe Rückseite Anlage U). Und die per Vergleich geregelte "Erstattung" kann nach meiner festen Überzeugung zusätzlich abgesetzt werden, denn es handelt sich eindeutig um Unterhaltsleistungen. Kopie des Vergleichs dürfte dem Finanzamt genügen. Die Zustimmung des Unterhaltsberechtigten ist darin enthalten.

      Höchstbetrag siehe § 10 EStG.
    • boxxter schrieb:

      Besser gehts über das Elster Programm
      In Elster selbst ist die Anlage U nicht enthalten. Die Erläuterung/Hilfe schlägt dazu vor:

      Elster-Hilfe von Elster-Formular 19.5 schrieb:

      Für den erstmaligen Antrag verwenden Sie bitte die Anlage U, die Sie beim Finanzamt erhalten oder im Internet unter www.finanzamt.de abrufen können.
      Bei finanzamt.de hab ich die Anlage U nicht gefunden, dafür aber dort.
      Hoffentlich spielt der Link mit, die Sitzung beim Formularserver der BMF ist auf 45 Minuten begrenzt...keine Ahnung, ob die Zeit über ein Script im von mir geposteten Link eingebunden ist.
      Den Abzug selbst kann IronZ selbstverständlich auf dem Mantelbogen unter Sonderausgaben beantragen...

      @Clint
      Rückseite leider nicht vorhanden im Formularserver. Gibt es auf den Papiervordrucken noch eine Erläuterung?

      @IronZ
      Die geteilte Erstattung ist - da schließe ich mich Clint an - im Jahr des Ausgleiches (also 2018 oder 2019) wiederum Unterhalt, der bei der Steuer abzugsfähig ist.
      Es ist ja nichts anderes als im abgekürzten Zahlungsweg (statt umständlicher Neuberechnung des Unterhalts) geleisteter Unterhalt.
      Auch alle anderen Nachteilsausgleiche sind wiederum als Unterhalt abzugsfähig...

      Gruß Tanja
    • Anlage U (2017) Erläuterungen schrieb:

      Gleicht der Geber die Nachteile durch zusätzliche Zahlungen an den Empfänger aus, sind diese Mehrleistungen Unterhaltsleistungen. Durch die Zurechnung dieser Mehrbeträge können sich weitere Nachteile ergeben.
      Dateien
      • Anlage_U_2017.pdf

        (118,24 kB, 10 mal heruntergeladen, zuletzt: )
    • TanjaW9 schrieb:

      Bei finanzamt.de hab ich die Anlage U nicht gefunden, dafür aber dort.
      Hoffentlich spielt der Link mit, die Sitzung beim Formularserver der BMF ist auf 45 Minuten begrenzt...keine Ahnung, ob die Zeit über ein Script im von mir geposteten Link eingebunden ist.
      War ja klar, Zeit abgelaufen, Link erloschen :S
      Bitte selbst durchklicken: Steuerformulare -> Einkommensteuer -> Einkommensteuer 2017 -> 070 Anlage U...

      Danke Clint
    • Mit einem kostenpflichtigen Steuerprogramm (für ein paar Euros) und der digitalen Signatur benötigt man keinen Kampf mehr mit dem vor sich liegenden Papierstapel zur Steuererklärung.
      Man kann die Steuererklärung ganz entspannt per online versenden.
      So macht die papierlose Steuererklärung Spass.
      Gruß
      boxxter
    • boxxter schrieb:

      Mit einem kostenpflichtigen Steuerprogramm (für ein paar Euros)
      :thumbdown:
      Keine Ahnung, warum Du wiederholt für kostenpflichtige Programme wirbst.

      Ich mache seit Jahren die Steuererklärung ohne Abgabe einer Papiererklärung und ohne dafür ein paar Euros auszugeben.
      Authentifiziert.
      Dass die Anlage U auf diesem Wege wirksam das Finanzamt erreichen würde, ist mir allerdings neu... (Muss ich die einscannen? Der Bearbeiter im Finanzamt sieht ja sonst gar nicht, ob der Unterhaltsberechtigte zugestimmt hat?)

      Gruß Tanja

      P. S. Spaß und Steuererklärung = Oxymoron :D
    • Hallo Tanja,

      ja, man kann seine Steuererklärung mit Elster - oder auf Papier - oder mit kostenpflichtigen Programmen machen.

      Und wie es jeder macht, bleibt ihm selbst überlassen.
      Ich persönlich habe sie lange auf Papier gemacht, habe Elster ausprobiert und als zu wenig benutzerfreundlich verworfen und nutze seit Jahren ein kostenpflichtiges Programm, deren Kosten ich selbstverständlich wieder von der Steuer absetze. Und wir reden hier von knapp 20 € im Jahr.

      Es ist doch gut, dass boxxter die Möglichkeit auch erwähnt. Damit kann sich IronZ aussuchen, welche Methode er wählen möchte.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      klar ist jedem überlassen, wie er seine Steuererklärung abgibt (nicht ganz, manche müssen elektronisch authentifiziert abgeben!)
      Mitunter sogar ob (Antragsveranlagung).
      Ich habe den wiederholten Hinweis von boxxter bemängelt und infrage gestellt, dass man Anlage U wirksam elektronisch (erstmalig oder bei Änderungen) einreichen kann.
      Achja, man kann auch für einige Euros einen Lohnsteuerhilfeverein und für bestimmt viele Euros einen Steuerberater beauftragen.
      Allen gemeinsam (wie eigentlich auch die Kosten für das Steuerprogramm für wenige Euros)ist eine Nichtabziehbarkeit bei der Steuererklärung.
      Dass da bei 20 Euro kein Hahn nach kräht liegt an dem Umstand, dass die sich je nach eigenem Steuersatz nicht oder nur minimal auswirken...
      Unter welchem Abzugspunkt gibst du die eigentlich ein?

      Die Frage ziehe ich zurück, du haust den gesamten Betrag in die Werbungskosten...

      Gruß Tanja

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 ()

    • Hallo Tanja
      Wie Du schon gesagt hast, die Kosten für die Steuersoftware setzt Du über die Werbungskosten ab. Was ich bei einer Steuersoftware besser finde als bei Elster, diese fragt auch ab ob diese oder jene Steuer relevante Ausgabe hast ,an die Du selber nicht denkst weil Du überhaupt nicht weißt das diese Absetzen kannst. Dadurch hat sich bei mir die Ausgabe für die Software immer wieder gelohnt.

      LG Hugoleser
    • Moin zusammen,

      selbstverständlich kann man hier auch über die Form der Steuererklärung diskutieren, schließlich befinden wir uns im Forum Steuern. Dem Themenstarter jedenfalls ging es hier nicht darum und mir persönlich schonmal gar nicht. Mir ging es ausschließlich um den Nachteilsausgleich. Warum ausgerechnet @boxxter das Thema Steuerprogramme zweifach in die Diskussion einbringt ist mir schleierhaft. Interessant wäre es für mich gewesen, von ihm an anderer Stelle mal zu lesen, wie es ihm in rund 20 Jahren als Unterhaltspflichtiger gelungen ist, kein einziges Mal einen Steuerbescheid vorzulegen. 8)