Anlage U - Was darf dort wirklich eingetragen werden

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    • Anlage U - Was darf dort wirklich eingetragen werden

      Hallo erst einmal,
      ich bin zwar schon lange geschieden, aber jetzt, wo die Rente ins Spiel kommt, wird es wieder kompliziert.

      Es geht um die Anlage U die ich unterschreiben soll. Dort steht, dass die im Kalenderjahr tatsächlich gezahlte Unterhaltsleistung eingetragen werden soll:
      Bei meiner Scheidung wurde neben dem Realsplitting auch ein Anspruch aus einer Betriebsrente festgeschrieben. Da der Rententräger der Betriebsrente dem Realsplitting nicht zugestimmt hat, zahlt mein Ex mir monatlich den zur Scheidung festgelegten Betrag.
      Das ist für mich der tatsächlich gezahlte Unterhalt, der in der Anlage U auftauchen muß.

      Zusätzlich trägt mein Ex den Versorgungsausgleich durch Rentensplitting, der nach § 1587a/I BGB ermittelt wurde, ein.

      Frage:
      Ist das rechtmäßig? Ich versteuere meine Rente doch sowieso schon monatlich.

      Weitere Frage:
      Es geht hier um die Steuer von 2017. Mein ExMann kommt jetzt damit hinter dem Busch hervor, weil das Finanzamt wohl ein Absetzen als außergewöhnliche Belastung abgelehnt hat. Meine Steuererklärung ist aber schon längst abgehakt.
      Kann er von mir erwarten, dass ich die Anlage U jetzt noch unterschreibe? Kann ich in dem Fall die Unterschrift verweigern? Meines Wissens darf man die Unterschrift normalerweise nicht verweigern.
    • Hallo,

      er muss dir alle Nachteile erstatten, die dir durch die Anlage U entstehen. Damit ist die Differenz zu deinem Steuerbescheid und deinem Steuerbescheid mit Anlage U der Betrag, der erstattet werden muss. Wenn du aufgrund dessen mehr Krankenkassenbeitrag oder ähnliches zahlen musst, dann wäre dieser Nachteil auch zu erstatten.

      Könnt ihr noch miteinander reden? Es wäre evtl. sinnvoll hier eine Berechnung vorab zu machen.

      Die Zusatzrente, die du von ihm bekommst, weil es anders nicht geht, wird die von dir sowieso als Einkommen angegeben?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Miteinander reden ist schwierig aber machbar. Das er mir meine Nachteile erstatten muß, ist mir bekannt.
      Die Unterhaltszahlung, die er jetzt aufgrund der Betriebsrente an mich zahlt, habe ich bisher nicht angegeben, weil er mir nichts von seinem Vorhaben gesagt hat.
      Ich hätte auch kein Problem mit dem Unterschreiben der Anlage U wenn er mich reechtzeitig informiert hätte.

      Geklärt werden muß, ob er einfach den Betrag, der aus der gesetzlichen Rente von seinem auf mein Rentenkonto im Rahmen der Scheidung übertragen wurde, absetzen darf. Den Betrag bekomme ich ja im Rahmen meiner gesetzlichen Rente überweisen und versteuere den sowieso schon.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von stern3007 ()

    • Hallo,

      ich dachte es geht um eine Betriebsrente, die er dir überweist, also nicht als Einkommen bei dir auftaucht für die Steuer.

      Die übertragenen Rentenpunkte, oder besser gesagt, die Auszahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung werden dir ja ausgezahlt. Und damit sind es deine Zahlungen über den Altersvorsorgeausgleich. Das ist nichts, was in der Anlage U auftauchen darf.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Es dürfte eigentlich NUR um die Betriebsrente gehen, er will aber den Betrag, den er im Rahmen des Versorgungsausgleichs von seinem gesetzlichen Rentenkonto auf meins übertragen wurde, ebenfalls einfach als Unterhalt abrechnen.
      Es ist schwer zu beschreiben, ich versuche es mal anders zu erklären, nehme einfach mal fiktive Beträge.

      Bei der Scheidung wurde folgendes festgelegt.
      Die DRV hat ermittelt, dass mein Ex mir zum Ausgleich der Rentenkonten letztendlich Rentenpunkte im Wert von 300 Euro abgeben muß. Dieses wurde entsprechend auf mein Konto umgeleitet, wodurch ich jetzt eine höhere Rente ausgezahlt bekomme. Diese wird von mir versteuert und ich zahle dafür natürlich auch Sozialabgaben.

      Zusätzlich kommt die Betriebsrente dazu, wo der Rententräger kein Realsplitting zugelassen hat. Das heißt:
      Mein Ex bekommt den gesamten Rentenbetrag aus der Betriebsrente und muß mir daraus einen Anteil von 200 Euro auszahlen. Das ist der Anteil, der mir zusteht. Bis dahin ist auch noch alles klar.

      In der Anlage U trägt mein Ex jetzt aber die monatlich gezahlten 200 Euro ein, sowie die 300 Euro, die ich oben erwähnt habe. Diese 300 Euro zahlt er aber nicht an mich. Das macht die DRV weil das jetzt MEIN Rentenanspruch ist.

      Das bedeutet, dass ich, wenn er diese 300 Euro einsetzt, jährlich 3600 Euro nochmals versteuern muß, obwohl ich den Betrag als Rente schon längst versteuert habe. Außerdem steigt meine Krnakenversicherung, obwohl der Betrag schon längst berücksichtigt wurde.
    • Hallo,

      das ist es doch ganz einfach, er schickt/gibt dir die Anlage U, die musst du nämlich unterschreiben.
      Und das kannst du auf dem Formular mitteilen, dass du der Anlage U der Höhe nach widersprichst, da nachweislich (Kontoauszüge) nur 12x200 € an dich überwiesen wurden =1.400 €.
      Die noch weiterhin angegebenen 300*12 wurden während der Scheidung auf dein Rentenkonto übertragen und sind deshalb deine eigenen Ansprüche, die ordnungsgemäß versteuert werden und auch bei der Berechnung der Krankenkassenbeiträge berücksichtigt werden.

      Und dann erklärst du, dass die Anlage U nur für die Steuererklärung 2017 gilt.

      Sophie

      P.S. Und das Formular schickst du dann deinem Exmann in Kopie, damit er weiss, dass du die 1.200 € versteuerst, aber nicht die 300*12€ doppelt versteuern willst.
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Stern,

      so einem locker flockigen Ratschlag kann ich mich nicht anschließen, egal ob du nun 1200, 1400 oder doch 2400 (12x200) Euro angibst (und anschließend versteuern sollst).

      Bei einem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (das dürfte bei euch der Fall sein) können zwar die Aufwendungen vom Verpflichteten - analog zum Unterhalt - von der Steuer abgesetzt werden. Deshalb wird auch eine Anlage U erforderlich sein. ABER: Der Verpflichtete darf nur den Anteil absetzen, der von ihm auch versteuert wird. Der Wert, den der Berechtigte dann versteuern muss, ist ein korrespondierender Wert.

      Nehmen wir z.B. die VBL (das ist eine Betriebsrente im öffentlichen Dienst) - da wird nur der Ertragsanteil versteuert. Wie hoch der Ertragsanteil ist, geht aus dem Rentenbescheid hervor. Ist der Ertragsanteil z.B. nur 40 %, dann würde dein Exmann von den im Raum stehenden 200 Euro nur 80 Euro versteuern. Du auch.

      Ich glaube auch nicht, dass das Finanzamt sich auf solche Spielchen einläßt, die haben schließlich die Werte direkt vom Rentenversicherer. Du kannst übrigens eine Abtretung verlangen (Ausgleichsrenten sind manchmal viel schwieriger durchzusetzen als z.B. eigene Rentenansprüche). Wie lange ist deine Scheidung her? Vor 2009?

      Vielleicht lohnt es sich in dieser schwierigen Materie doch noch einmal fachlichen (anwaltlichen) Rat einzuholen. Ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich ist in aller Regel für den Berechtigten ungünstiger. Je nachdem um welche Art der Betriebsrente es sich handelt, kann z.B. der Anspruch mit dem Tod des Verpflichteten erloschen sein. Das kann dir mit den übertragenen Rentenpunkten bei der DRV nicht passieren.

      Über den öffentliche-rechtlichen Versorgungsausgleich (deine Rente bei der DRV) müssen wir nicht reden. Das gehört natürlich nicht in die Anolage U.

      Gruß
      Susanne
    • Die Scheidung war vor 2009. Mir fällt es aus gesundheitlichen Gründen schwer, mich damit nochmals auseinander zu setzen. Mir ist bekannt, dass ich nach seinem Tod keinen Anteil mehr von der Betriebsrente bekomme.

      Besteht denn die Möglichkeit, dass im nachhinein noch zu ändern? Zur damaligen Zeit war es eben so, dass sich die Versicherungen weigern konnten, eine Aufteilung vorzunehmen.
    • Hallo Stern,

      die Weigerung der Versicherung war damals sicher berechtigt - sonst hätte das Familiengericht sein Veto eingelegt. Möglicherweise waren die Ansprüche aus der Betriebsrente noch nicht 'unverfallbar'. Ob man das im Nachhinein noch ändern kann, weiß ich nicht (vermutlich nicht). Es gibt aber die Möglichkeit, eine Verlängerung der Ausgleichsrente (über den Tod des Verpflichteten hinaus) zu erwirken. Das geht nur auf Antrag und nur bei bestimmten Konstellationen, z.B. wenn diese Versorgung von vornherein eine Hinterbliebenenversorgung beinhaltet.

      So spezielle Fragen kann ich dir nicht beantworten, das solltest du Versicherungsfachleute fragen.

      Im Moment erscheint mir aber wichtig, dass du nicht einen Schnellschuss startest und mal eben die Anlage U unterschreibst - für eine Höhe, die vermutlich nicht rechtens ist. Ob du das tust oder nicht, ist natürlich allein deine Angelegenheit. Auf Grund deiner Anfrage hier hatte ich aber den Eindruck, dass du durchaus Zweifel an der Rechtmäßigkeit der geforderten Unterschrift hast und dich dagegen wehren willst.

      Was auch immer du entscheidest - viel Glück dabei!

      Gruß
      Susanne
    • Ja sicher will ich mich wehren. Fällt mir allerdings schwer, weil ich nach einer Hirn-OP ein paar Einschränkungen habe. Gutes verständliches Formulieren z.B. was auch hier notwendig ist, fällt mir extrem schwer.

      Ich werde den überzogenen Betrag nicht unterschreiben. Am liebsten würde ich die Unterschrift komplett verweigern, das geht aber nicht, denn dazu bin ich ja verpflichtet. Ich habe ihm geschrieben, er kommuniziert nur per email mit mir, dass ich die hohe Summe nicht akzeptiere, weil völlig ungerechtfertigt, auch begründet. Es gäbe jetzt 2 Möglichkeiten. Er sendet mir das Formular nochmals zu mit der korrekten Summe oder ich werde auf dem Fornular einen Widerspruch anbringen.
      Außerdem möchte ich vor Unterschrift die Nachteilsausgleichserklärung von ihm haben, in dem die Kosten für den Steuerberater aufgeführt werden. Ich kann mir nämlich vorstellen, dass er beim Steuerberater herumzicken wird.
    • stern3007 schrieb:

      Außerdem möchte ich vor Unterschrift die Nachteilsausgleichserklärung von ihm haben, in dem die Kosten für den Steuerberater aufgeführt werden. Ich kann mir nämlich vorstellen, dass er beim Steuerberater herumzicken wird.
      Hallo Stern,

      wegen der Anlage U willst Du einen Steuerbereater beazftragen?
      Das halte ich für etwas überzogen und hätte - hätte mein Ex gleiches gefordert - bei der Zustimmung zum Nachteilsausgleich den Punkt "Übernahme der Steuerberatungskosten" gestrichen.
      Das Finanzamt setzt - wenn die Anlage U von Dir unterschrieben wurde - maximal den Betrag an, den Dein Ex als Sonderausgaben abgezogen haben möchte und der keinesfalls den Betrag auf Anlag U überschreiten (wohl aber unterschreiten) kann, als sonstige Einkünfte an.
      Dazu braucht es keinen teuren Steuerberater.
      Die Kosten eines Steuerberaters, den Du für den Rest der Steuererklärung brauchst oder beauftragst, kannst Du schlecht dem Ex anlasten...

      Außerdem zu beachten: Du musst ihm dann - zum Nachweis der Höhe des zu leistenden Nachteilsausgleiches - die entsprechenden Unterlagen (Steuerbescheide, Bescheide über die Änderung oder den Wegfall von anderen staatlichen Leistungen) vorlegen:


      Der Unterhaltspflichtige muss die Nachteile des Unterhaltsempfängers aber erst ersetzen, wenn dessen Steuerbescheid vorliegt und er Einblick in den Bescheid erhält (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.6.1998, 5 UF 162/98, NJW-RR 1999 S. 1234).
      Gruß Tanja
    • Hallo Tanja, vielleicht habe ich gerade ein Brett vorm Kopf, wie bekomme ich denn letztendlich heraus, was für einen geldwerten Nachteil ich habe? Meine Steuererklärung ist nicht unkompliziert, da ich wieder verheiratet bin und eine Gemeinsamveranlagung erfolgt. Außerdem mischt da noch eine vermietete Eigentumswohnung mit.
      Oder kann ich mit meinem Steuerbescheid einfach zu einem Steuerberater gehen und ihm sagen, dass er mir das ausrechnen soll?
    • Moin Stern,

      du hast doch geschrieben, dass bei Dir 2017 schon längst "abgehakt" sei. Für mich klang das so, als hättest Du also schon einen Steuerbescheid.
      Ergo ist die Differenz, die nach Ansetzen der Anlage U (sonstige Einkünfte bei dir) zum Steuerbescheid vorher rauskommt, vom Ex zu erstatten.
      Wenn Du nicht willst, dass er Angaben des neuen Ehemannes aus dem - nach Ansatz der Anlage U - vorzulegenden Steuerbescheid ersehen kann, schwärzt du dessen Angaben.
      Wenn du allerdings der Meinung bist, der Steuerberater sei notwendig, um die Differenz alter Steuerbescheid zum neuen festzustellen, dann nur zu....
      Ich bin immer neugierig, wie Richter im Einzelfall entscheiden (vor Gericht und auf hoher See....).
      Ich wäre auch sauer, würde mir der Ex mehr Unterhalt "unterjubeln" wollen um seine Steuer zu senken. Ich würde nicht einen Steuerberater zur Hilfe nehmen um die Differenz der zu erstattenden Steuer zu berechnen....

      Für einen eigenen Überblick (den ich als emanzipierte Frau immer gern habe), kann man auch Steuerprogramme zur Berechnung nutzen. Gibt auch kostenlose....

      Gruß Tanja
      (die froh ist, dass sie mit dem Ex sogar besprechen konnte, wieviel Unterhalt sie als Sonderausgaben abzieht damit wenig Nachteile rauskamen :rolleyes:
      )
    • Hallo Stern,

      aufgrund deiner Erkrankung könntest du vermutlich sogar begründen, warum du nicht in der Lage bist, dass allein zu machen und auf die Hilfe eines Steuerberaters angewiesen bist.

      Aber, wie ich dir schon weiter oben geschrieben habe (und Tanja auch noch mal wiederholt hat), da du schon den Steuerbescheid für 2017 erhalten hast, ist klar, was du allein bzw. mit deinem Mann an Steuerlast hast.
      Und wenn die Anlage U dazu kommt, wird der Steuerbescheid noch einmal aufgemacht. Und damit ist die Differenz zwischen altem und neuem Steuerbescheid, dass was dein Exmann dir als steuerlichen Nachteil ausgleichen muss.

      Die anderen Dinge wie Krankenversicherung, da könntest du ja mal bei der Krankenkasse anrufen, du bist du gesetzlich versichert bei der Krankenversicherung der Rentner oder?

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin.

      BGH, 17.02.2010 - XII ZR 104/07 schrieb:

      Hat der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) zugestimmt und hat er für denselben Veranlagungszeitraum mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§§ 26, 26 b EStG) gewählt, so kann er von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihm bei getrennter Veranlagung (§ 26 a EStG) durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge (§ 22 Nr. 1 EStG) entstanden wäre (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Januar 1992 - XII ZR 248/90 - FamRZ 1992, 534 und vom 29. April 1992 - XII ZR 50/91 - FamRZ 1992, 1050). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet (hier: in dem auf die Wiederheirat folgenden Jahr) geleistet worden sind.
    • AnnaSophie schrieb:

      Und wenn die Anlage U dazu kommt, wird der Steuerbescheid noch einmal aufgemacht. Und damit ist die Differenz zwischen altem und neuem Steuerbescheid, dass was dein Exmann dir als steuerlichen Nachteil ausgleichen muss.
      Also Brett vorm Kopp. Ja klar, darüber habe ich überhaupt nicht nachgedacht.
      Ich bin gesetzlich versichert als Renterin.

      Aber jetzt mal noch grundsätzlich:
      Kann ich die Aktion für 2017 nicht einfach verweigern? Immerhin kam mein Ex viel zu spät mit der Info angedaggelt.
    • Moin Clint,

      super, also doch Steuerberater....
      Ich persönlich würde weiterhin darauf verzichten; der Nachteilsausgleich fließt wiederum in den abzugsfähigen Betrag des Realsplittings ein (wie auch die auszugleichende höhere Krankenversicherung)....im Jahr des Ausgleichs.
      Und der Satz mit "höchstens" ist ja auch auslegungsfähig.... Naja, wenn Streit, dann richtig...

      Hab noch einen alten Beitrag gefunden:
      forum.isuv.de/index.php?thread…s-realsplitting-anlage-u/

      Und noch was: vielleicht lieber nicht die Anlage U unterschreiben, sondern die Zustimmung schriftlich (formlos) erteilen....
      Wegen der Höhe kann der Ex sich dann mit dem Finanzamt streiten.

      OLG Brandenburg, 04.12.2012 - 3 WF 128/12

      P. S. Ich glaube, das Urteil von Clint ist hinsichtlich der getrennten Veranlagung etwas überholt... Zusammen lebende Ehegatten können zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.

      Gruß Tanja
    • stern3007 schrieb:

      Aber jetzt mal noch grundsätzlich:
      Kann ich die Aktion für 2017 nicht einfach verweigern? Immerhin kam mein Ex viel zu spät mit der Info angedaggelt.
      Nein, kannst Du nicht (Anlage U schon, Zustimmung zum Realsplitting nicht!)
      Siehe Urteil Olg Brandenburg (und andere).
      Ein "zu spät" gibt es erst, wenn die Festsetzungsfrist für seine Jahressteuer abgelaufen ist.... Das dauert mitunter bis zu 7 Jahre (max. Festsetzungsverjährung für normale Steuererklärung). Aber nagel mich nicht auf die 7 fest, meine diesbezügliche Ausbildung ist Jahrzehnte her und im Steuerrecht ändert sich ja ständig etwas :S
      Gruß Tanja