Anlage U - Was darf dort wirklich eingetragen werden

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    • TanjaW9 schrieb:

      P. S. Ich glaube, das Urteil von Clint ist hinsichtlich der getrennten Veranlagung etwas überholt... Zusammen lebende Ehegatten können zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.
      Das können die Ehegatten immer schon ?( . Präzisiere: Das können sie seit mindestens 30 Jahren (vorher weiß ich nicht). Warum sollte ein Urteil aus 2010 überholt sein?

      Clint schrieb:

      Wir sollten uns mal zusammensetzen und unsere Rechercheerfahrungen austauschen.
      Ja, Clint, nur zu. Aber nicht vergessen: Hier lesen viele Ratsuchende mit, die sich Infos erhoffen, vielleicht auch Rechtsgrundlagen. Viele unterschiedliche Statements können da sehr verwirrrend sein. Deshalb sollte am Ende des Austausches auch was Verlässliches stehen.

      Ich fang mal an: JA, Berechtigte haben den Anspruch auf Übernahme der Steuerberaterkosten - ob aus gesundheitlichen Gründen oder wegen der fehlenden Erfahrung in steuerlichen Dingen...Sie haben ihn. Punkt. Sollten Neuverheiratete die Zusammenveranlagung mit ihrem aktuellen Ehegatten wählen, dann haben Sie nur Anspruch auf die Kosten, die eine Einzelveranlagung beim Steuerbarater verursachen würde.

      Gruß
      Susanne
    • BGH, 12.06.2002 - XII ZR 288/00 schrieb:

      Wie der Senat bereits für einen Fall des begrenzten Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG entschieden hat, kann der Zustimmende den Ersatz von Steuerberaterkosten nur verlangen, wenn ihm die Zustimmung zum Realsplitting ohne die Aufwendung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH vom 13. Oktober 1976 aaO, 41; Senatsurteil vom 13. April 1988 – IVb ZR 46/87 – FamRZ 1988, 820, 821). Entsprechendes gilt auch bei der Verpflichtung, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, die wie die Verpflichtung zur Zustimmung zum begrenzten Realsplitting aus dem Wesen der Ehe folgt.
    • Susanne schrieb:

      TanjaW9 schrieb:

      P. S. Ich glaube, das Urteil von Clint ist hinsichtlich der getrennten Veranlagung etwas überholt... Zusammen lebende Ehegatten können zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.
      Das können die Ehegatten immer schon ?( . Präzisiere: Das können sie seit mindestens 30 Jahren (vorher weiß ich nicht). Warum sollte ein Urteil aus 2010 überholt sein?
      Weil es für Ehegatten seit ?2013? nicht mehr die
      • besondere Veranlagung im Zeitraum der Eheschließung oder
      • die getrennte oder
      • die Zusammenveranlagung
      sondern
      • die Einzelveranlagung oder
      • die Zusammenveranlagung
      gibt
      "getrennte" Veranlagung ist weggefallen und teilweise ersetzt worden durch Einzelveranlagung.

      Auch was die Steuerberatungskosten als Nachteilsausgleich anbelangt, bin ich der Meinung, dass die nur übernommen werden müssen bei Notwendigkeit.
      Korrespondiert vermutlich auch mit der weggefallenen Abzugsfähigkeit der Steuerberatungskosten als Sonderausgaben, das weiß ich aber natürlich nicht sicher.

      Und was die Hilfe angeht: ist es hilfreich, die Ratsuchende in die Richtung zu unterstützen, dass sie ihre Verweigerung damit begründen soll, dass der Ex die möglicherweise nicht für notwendig anzusehenden Steuerberatungskosten (wohlgemerkt, es liegt bereits ein Bescheid ohne Berücksichtigung des Unterhalts vor) nicht übernehmen will?

      Ich fasse übrigens das Urteil mit der getrennten Veranlagung nicht als solches über die zu übernehmenden Steuerberatungskosten, sondern die steuerliche Last als solche auf, aber ich gehe noch mal lesen...

      Gruß Tanja

      P.S. @stern, ein Forum dient doch (auch) der Diskussion und dem Meinungsaustausch. So habe ich das verstanden.
      Wenn ihr als Ehepaar natürlich ;) die ZV gewählt habt, vermeide doch einfach weitere (vermutlich) aufkommende Auseinandersetzungen mit dem Ex indem Du dir die KV (so sie nach Berechnung der Krankenkasse höher ausfällt, wovon ich ausgehe - bei Rentnern zählt ähnlich wie bei freiwillig Versicherten alles rein in das zugrunde zu legende Einkommen) und die Steuernachzahlung nach Ansatz der Anlage U (auch wenn du die Zustimmung formlos dem Grunde nach erteilst, müsste Ex wegen der Höhe die Anlage U einreichen, die Du dann aber nicht unterschreiben musst) erstatten lässt...
      Zug um Zug: formuliert um "Erstattung der Nachteile" - Muster dazu findet man auch im Internet, hier möchten die Betreiber keine Links gesetzt haben, da man auf andere Rechtsanwälte verlinken würde und das einer Schleichwerbung gleich käme.

      Gruß Tanja
      (Ist Familienrecht und Steuerrecht immer eindeutig und klar? :huh: )
    • BGH, 13.04.1988 - IVb ZR 46/87 schrieb:

      Allerdings wird es im allgemeinen nicht notwendig sein, daß ein Unterhaltsempfänger sich zunächst an einen Steuerberater wendet, ehe er sich über die Erteilung der Zustimmung zum Realsplitting schlüssig wird, oder daß er diesen sonst im Zuge der Steuerveranlagung einschaltet. Erklärt der Unterhaltspflichtige von vornherein verbindlich, daß er den anderen von den ihn dadurch treffenden steuerlichen Lasten freistellt, so hat dieser im allgemeinen keinen Anlaß, wegen des Realsplittings noch den Rat oder die Unterstützung eines Steuerberaters in Anspruch zu nehmen.
    • Erst einmal allen ein frohes Neues Jahr. Ich hoffe, ihr seid gut rein gekommen.

      Das dumme Spielchen geht weiter. Nachdem ich meinem Ex mitgeteilt habe, dass ich entweder eine Anlage U, in der meine Rentenanteile involviert sind, unterschreibe, aber mit Widerspruch auf den angegebenen Betrag, oder er mir eine Anlage U mit dem korrekten Betrag zusendet, hat ihm sein Steuerberater dazu geraten, sich einen Anwalt zu nehmen.

      Mal schauen was daraus wird. Morgen versuche ich mal beim Finanzamt nachzufragen.
    • Hallo,
      Dann soll er doch mal den Anwalt fragen. Wenn der dir schreibt schickst du ihm das Scheidungsurteil in Kopie und weisst ihn darauf hin, dass dieser Betrag der zu übertragende rentenanspruch ist. Und deswegen nicht als unterhaltsbezrag im Sinne der Anlage u ist. Denn bei einer Übertragung der Ansprüche auf dich, was ja lt. Des rententrägers nicht möglich war wäre dieser auch nicht in der Anlage u zu berücksichtigen. Deswegen hast du um eine korrekte Anlage u gebeten, alternativ warst du bereit die bereits ausgestellte Anlage u auf den korrekten Betrag zu berichtigen und zu unterschreiben.
      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Guten abend, öhm, gute Nacht,
      heute kam wieder eine mail mit einer Anlage U und siehe da? Es stand jetzt der korrekte Betrag dort eingetragen.
      Was mich jetzt etwas nervt ist der Nachweis des sich für mich daraus ergebenden Nachteils. Eigentlich geht ihn meine finanzielle Situation nichts an.

      Die Freistellungserklärung hat er natürlich "vergessen".
    • Hallo,

      ich würde ihm schreiben: vielen Dank für die Übersendung der Anlage U. Sobald mir die Bestätigung vorliegt, dass mir alle dadurch entstehenden Nachteile erstattet werden, unterzeichne ich die Anlage U und sende sie schnellstmöglich zurück.

      Was die Nachteile angeht, wenn du die nicht ausgeglichen haben willst, dann musst du nichts nachweisen.
      Wenn du daber die Nachteile ausgeglichen haben willst, muss dein Ex die Möglichkeit haben, dass überprüfen zu lassen bzw. selbst zu überrprüfen.
      Bei der Steuer ist es diesmal ja ganz einfach. Du hast den alten Bescheid und legst den dann dem neuen Bescheid bei.
      Wohngeld etc. musst du schauen, ob da überhaupt Nachteile entstehen. Aber das wäre ja auch in deinem Interesse, dass du diese Nachteile erstattet bekommst.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
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