Hallo Zusammen,
heute kamm meine Berechnung vom Jugendamt.
So ganz stimmig ist die da für mich einiges nicht.
In den Unterhaltsleitlienen Celle Punkt 13. steht.
Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
Das würde bedeuten bei einen bereinigten Netto von 2800 Euro wären das 115% 413 Euro. Oder übersehen ich da etwas?
Die Mehrbelastungen für Brille und Zahnersatz wurden nicht mit berücksichtig. Bei Mutti aber ein Kredit für 5000 Euro für Urlaub und so.
Muttis Steuererklärung fehlt natürlich auch.
Ist ein widersprechen sinnvoll?
Leitlienien Celle
13. Volljährige Kinder
13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der El-tern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ergibt sich der Bedarf aus der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Das gilt bis zur Vollen-dung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemei-nen Schulausbildung befinden.
Dieser vom Einkommen der Eltern abgeleitete Unterhaltsbedarf bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ohne Höhergruppierung nach Ziff. 11.2. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus sei-nem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
heute kamm meine Berechnung vom Jugendamt.
So ganz stimmig ist die da für mich einiges nicht.
In den Unterhaltsleitlienen Celle Punkt 13. steht.
Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
Das würde bedeuten bei einen bereinigten Netto von 2800 Euro wären das 115% 413 Euro. Oder übersehen ich da etwas?
Die Mehrbelastungen für Brille und Zahnersatz wurden nicht mit berücksichtig. Bei Mutti aber ein Kredit für 5000 Euro für Urlaub und so.
Muttis Steuererklärung fehlt natürlich auch.
Ist ein widersprechen sinnvoll?
Leitlienien Celle
13. Volljährige Kinder
13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der El-tern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ergibt sich der Bedarf aus der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Das gilt bis zur Vollen-dung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemei-nen Schulausbildung befinden.
Dieser vom Einkommen der Eltern abgeleitete Unterhaltsbedarf bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ohne Höhergruppierung nach Ziff. 11.2. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus sei-nem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).