Berechnung vom Jugendamt

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Berechnung vom Jugendamt

      Hallo Zusammen,

      heute kamm meine Berechnung vom Jugendamt.
      So ganz stimmig ist die da für mich einiges nicht.
      In den Unterhaltsleitlienen Celle Punkt 13. steht.

      Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus seinem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).

      Das würde bedeuten bei einen bereinigten Netto von 2800 Euro wären das 115% 413 Euro. Oder übersehen ich da etwas?

      Die Mehrbelastungen für Brille und Zahnersatz wurden nicht mit berücksichtig. Bei Mutti aber ein Kredit für 5000 Euro für Urlaub und so.

      Muttis Steuererklärung fehlt natürlich auch.

      Ist ein widersprechen sinnvoll?









      Leitlienien Celle

      13. Volljährige Kinder
      13.1 Beim Bedarf volljähriger Kinder ist zu unterscheiden, ob sie noch im Haushalt der El-tern/eines Elternteils leben oder einen eigenen Hausstand haben.
      13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ergibt sich der Bedarf aus der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Das gilt bis zur Vollen-dung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemei-nen Schulausbildung befinden.
      Dieser vom Einkommen der Eltern abgeleitete Unterhaltsbedarf bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ohne Höhergruppierung nach Ziff. 11.2. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus sei-nem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
      Dateien
      • Berechnung_JA.jpg

        (869,06 kB, 14 mal heruntergeladen, zuletzt: )
    • Hallo,

      das Jugendamt hat aufgestuft um eine Stufe, bei der Einzelberechnung.

      Aber: wenn der Steuerbescheid der KM fehlt sowie das Darlehen nicht anerkannt werden soll, würde ich das anmerken und um Korrektur bitten.

      Und nachschauen, ob eine Aufstufung bei volljährigen Kindern überhaupt möglich ist. Soweit ich weiss nicht. Aber vielleicht sagt dein OLG (ja dein OLG) und nicht das des Kindes) da was anderes.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,
      laut Leitlinien CELLE ist keine Höherstufung vorgesehen.

      13.1.1 Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, ergibt sich der Bedarf aus der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle. Das gilt bis zur Vollen-dung des 21. Lebensjahres auch für unverheiratete volljährige Kinder, die sich in der allgemei-nen Schulausbildung befinden.
      Dieser vom Einkommen der Eltern abgeleitete Unterhaltsbedarf bemisst sich grundsätzlich nach den zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile ohne Höhergruppierung nach Ziff. 11.2. Ein Elternteil hat jedoch höchstens den Unterhalt zu leisten, der sich allein aus sei-nem Einkommen nach der Düsseldorfer Tabelle ergibt (vgl. BGH FamRZ 2006, 99).
    • Hallo,

      damit das auch in deine Bemängelung der Berechnung schreiben:

      S.g. D. u. H.,
      vielen Dank für die Übersendung der vorläufigen Berechnung. Diese ist in einigen Punkten nicht korrekt bzw. zu korrigeren. Es fehlt auch noch der Einkommenssteuerbescheid der KM.
      Sie haben bei der KM einen Verbraucherkredit in Höhe von 5.000€ mit monatlichen Raten von xx € einkommensmindernd berücksichtigt. Dies ergibt sich nicht aus den Unterhaltsleitlinien als Abzugsposition, deswegen ist das Einkommen der KM nicht um diesen Betrag zu bereinigen.
      Ohne den Einkommensteuerbescheid der KM kann die Steuererstattung nicht als Einkommen angerechnet werden. Dies ist noch nachzureichen und entsprechend beim Einkommen der KM zu berücksichtigen.
      Sie haben bei der Vergleichsrechnung um eine Stufe hochgestuft. Das sehen die Leitlinien nicht vor.

      Bitte korrigieren Sie die Berechnung und übersenden mir diese zusammen mit dem Einkommenssteuerbescheid der KM.

      MfG

      Deine Mehrbelastungen für Brille und Zahnersatz, wurden diese Kosten nicht einkommensmindernd berücksichtigt (was ok wäre), dann darf der daraus entstehende Steuervorteil (Krankheitskosten) aber auch nicht als Einkommen gerechnet werden.
      Also solltest du das noch einfügen, dass der Betrag X aus dem Steuerbescheid nicht zu berücksichtigen ist, da die Mehraufwendungen für Brille und Zahnersatz auch nicht berücksichtigt wordne sind.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Heute habe ich vom Jugendamstmitarbeiter auf meine Frage zur höhergruppierung
      eine wie finde recht wirre Antwort bekommen.


      Sehr geehrter Herr XXXx,
      vielen Dank für Ihren Hinweis. Allerdings bezieht sich die von Ihnen zitierte Passage auf daszusammengerechnete Einkommen der Elternteile. Im vorliegenden Fall also auf die 4332,59 €.
      Bei dem Tabellenunterhalt des einzelnen Elternteils erfolgt sehr wohl eine Höherstufung, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
      Mit freundlichen Grüßen

      Ich werde den lieben Mann noch mal auf die Unterhaltsleitlinien Zum Volljährigenunterhalt hinweisen oder Tochter kann klagen. Ich überweise den unstrittigen Unterhalt und werde warten.


      Oder ist das der falsche Weg?
    • Hallo,

      ich würde schriftlich mitteilen, dass du für diese Aussage die REchtsgrundlage wissen möchtest und solange nur den unstrittigen Betrag der Tochter überweisen wirst.
      Dies auch vor dem Hintergrund, dass noch Unterlagen der KM fehlen, um den Haftungsanteil korrekt berechnen zu können.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo,

      ich würde ganz trocken zurückschreiben, dass die Leitlinien, des für dich zuständigen OLG Celle bei volljährigen Kindern eine Höherstufung ausschließen. Deswegen ist nicht aufzustufen. Und du bist nur bereit nach - endgültiger korrekter und vollständiger Berechnung, sowie der Vorlegung aller Unterlagen der KM, u.a. fehlt noch der Steuerbescheid - den nach den für dich zuständigen Leitlinien berechneten Betrag zu überweisen.

      Die Famrz (Familienrechtszeitung) von 2006 ist nicht kostenfrei im Netz verfügbar.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin.

      Leitlinien sind bekanntlich keine Gesetze, man kann das auch sehr schön formuliert in den ersten Zeilen der Leitlinien nachlesen. Gleiches gilt für die Düsseldorfer Tabelle.

      Die Leitlinien des OLG Celle sagen klipp und klar aus, dass auch bei volljährigen Kindern gestuft werden kann (Punkt 11.2).

      Und dann ist da noch der Ermessensspielraum, den Tatrichter hinsichtlich Herauf- und Herabstufungen haben. Ich weiß gar nicht, wie oft ich darauf schon verlinkt habe:
      Unterhalt ab 18

      Im konkreten Fall bin ich ausnahmsweise mal beim Jugendamt: Bei dieser Bedarfsermittlung (zusammengerechnetes Einkommen der Eltern) wird nicht gestuft, ansonsten aber schon.

      Es gehr hier um 26 € monatlich. Wie hoch sind die Verfahrenskosten, wenn man so einen Prozess voll vergeigt?