Die Macht des Jugendamtes ?

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    • Hallo,

      ich würde den Jungs mitteilen, dass sie für dich die Ansprechpersonen sind und nicht das Jugendamt oder die Mutter.
      Wenn sie die notwendigen Unterlagen u. a. Bescheinigungen der Mutter nicht vorlegen, sind sie ihrer Pflicht nicht nachgekommen.
      Und deswegen kann der Unterhalt nicht korrekt berechnet und gezahlt werden.
      Und ab 18 ist das volljährige Kinder in der Pflicht diese Dinge zu besorgen und darzulegen, dass es bedürftig ist.

      Und deswegen forderst du sie nun letztmalig auf die Unterlagen beizubringen.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Moin.

      Vejun3 schrieb:

      Meine Anwältin meint dazu, wir warten erstmal ab was die Amtgerichte (Die beiden Söhne wohnen an verschiedenen Orten) zu unseren Anträgen auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Abänderung der Titel aufgrund der fehlenden Einkommensunterlagen der Mutter sagen.
      Immer noch keine gerichtliche Entscheidung zur Einstellung der Zwangsvollstreckung :?:

      Was ist da los?

      Nicht zahlen.

      AnnaSophie schrieb:

      Und deswegen forderst du sie nun letztmalig auf die Unterlagen beizubringen.
      Er ist schon seit Monaten anwaltlich vertreten.
    • Hall`lo,

      bei dem jüngeren Sohn gab es schon eine Reaktion des Amtsgerichtes. Es stellte die Frage wann die fehlenden Gehaltsunterlagen übergeben worden seien die man übergeben hat aber nie angekommen sind. Der Gegenanwalt behauptet jetzt, das mein jüngerer Sohn das Jugendamt gebeten hat dies zu tun und hat auch eine Zeitangabe gemacht, die aber nicht in den chronologischen Schriftverkehr zwischen meiner Anwältin und dem jüngeren Sohn passt.

      Bei dem älteren Sohn warten wir nun seit 6 Wochen auf eine Reaktion des Amtsgerichtes. Da er ihn einer größeren deutschen Stadt studiert, gehe ich mal davon aus, das die reichlich zu tun haben. Das wird sich wohl noch ziehen.

      Gezahlt wird trotz der Aufforderung des Gegenanwaltes nicht. Zudem kann sich die Kindesmutter einen Immoblienkredit über 60500 Euro leisten und das mit einer 75% Stelle. Ganz sauber ist das nicht.

      LG Vejun
    • Vejun3 schrieb:

      Zudem kann sich die Kindesmutter einen Immoblienkredit über 60500 Euro leisten und das mit einer 75% Stelle. Ganz sauber ist das nicht.
      Hallo Vejun,

      woher weißt Du das und was hat das mit deiner Unterhaltspflicht zu tun?
      Arbeitest Du in der Banken - oder Immobilienbranche, dass Du solche Aussagen treffen kannst?
      Weißt Du, wie genial niedrig die Zinssätze gerade sind? Und dass 60Tsd ein Witz für ein Immobilienkredit sind?
      Warum sollte man den nicht auch mit 75% Arbeitszeit bedienen können?

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      woher weißt Du das und was hat das mit deiner Unterhaltspflicht zu tun?
      Hallo Tanja,

      mit meiner Unterhaltspflicht hat das nichts zu tun. Die Kindesmutter ist genauso Unterhaltspflichtig. Das mit dem Kredit weiß ich aus ihrer Klage auf nachehlichen Unterhalt. Und dabei hat sie auch nicht alles rausgerückt. Man musste es nach und nach erfragen und zum Schluß gerichtlich Anordnen. Es stellt sich unteranderem die Frage, warum hat sie nie eine Steuererklärung vorgelegt. Hat sie vielleicht noch weitere Verdienste die ihren Unterhaltsanteil nach oben drücken würden? Das ganze ist äußerst merkwürdig und läst viel Raum zum spekulieren. Die Klage auf Unterhalt wurde übrigens zurückgewiesen da ihr bereinigtes Einkommen, auch ohne Steuererklärung, höher war als meines. Leittragende sind zur Zeit die beiden Jungs.

      Gruß Vejun

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Vejun3 ()

    • Vejun3 schrieb:

      Es stellt sich unteranderem die Frage, warum hat sie nie eine Steuererklärung vorgelegt.
      Hallo Vejun,
      wenn Deine Anwältin damals nicht beim Gericht beantragt hat, dass die Steuererklärung vorzulegen ist und darüber auch kein gerichtlicher Beschluss existiert, stellt sich mir diese Frage nicht.
      Niemand muss der Gegenseite Dinge offenlegen, die diese gar nicht beantragt hat.
      Wenn Du jedoch einen Gerichtsbeschluss hast, frage ich mich höchstens, warum Du nicht auf die Umsetzung dessen gedrungen hast.

      Wurde Dir wieder geraten, den Ball flach zu halten?

      Gruß Tanja
    • TanjaW9 schrieb:

      Hallo Vejun,wenn Deine Anwältin damals nicht beim Gericht beantragt hat, dass die Steuererklärung vorzulegen ist und darüber auch kein gerichtlicher Beschluss existiert, stellt sich mir diese Frage nicht.
      Niemand muss der Gegenseite Dinge offenlegen, die diese gar nicht beantragt hat.
      Wenn Du jedoch einen Gerichtsbeschluss hast, frage ich mich höchstens, warum Du nicht auf die Umsetzung dessen gedrungen hast.

      Wurde Dir wieder geraten, den Ball flach zu halten?

      Gruß Tanja
      Hallo Tanja,

      genau so. Wer etwas haben möchte muß es nicht begründen auch wenn die Richterin ...* über den Begründungslokus der Anwältin ...* fast am Lachen ist.

      Gruß Vejun



      * Wegen Verstoßes gegen die Forenregeln gelöscht. Siehe auch #37.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von . . ()

    • Moin Sophie,

      gesetzt den Fall, es wäre so, was dann?
      Dass Urteile veröffentlicht werden dürfen (und den Namen der Richter enthalten können) ist doch hoffentlich unstrittig.
      Wird hier und generell die Meinung vertreten, dass beruflich mit Familiensachen befasste Personen sich auf ihre Persönlichkeitsrechte beziehen können und dürfen?
      Wenn z. B. die Mitarbeiterin vom Jugendamt in einen Bericht Mist schreibt (unter Durchbrechung des Sozialdstenschutzes vielleicht noch) und ich diesen Bericht auf einen Blog - oder hier - einstelle, ohne den Namen der beruflich meine Privatsphäre Verletzenden zu schwärzen, sehe ich mich der Gefahr ausgesetzt, gelöscht, gesperrt, straf- oder zivilrechtlich in Regress genommen zu werden? 8|

      Dass ich die persönlichen Daten der Parteien schwärze oder verfälsche ist klar.
      Aber wieso darf ich nicht den Namen der Bevollmächtigten angeben?

      Gruß Tanja

      Nachtrag: Selbst das Bundesverfassungsgericht nennt Richter und Bevollmächtigte z. B. hier vollständig

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von TanjaW9 ()

    • Hallo Tanja,

      es geht mir nicht um die Veröffentlichung der Namen an sich. Sondern es geht mir darum, dass aufgrund der Namensnennung Gerichte und/oder Orte verifizierbar sind und Rückschlüsse auf den Themenstarter zulassen. Wenn dies gewünscht wird ok. Wenn das aber nicht der Fall ist, sollte man die Namen abkürzen, einfach damit man nicht als Herr X oder Frau Y erkennbar ist.

      Sophie
      Niemals aufgeben, es gibt immer einen Weg, auch wenn er nicht zu dem Ziel führt, öffnet er meist neue Möglichkeiten!
    • Hallo Sophie,

      danke für die Antwort.
      Das sehe ich in der Hinsicht so wie Du. Ich bin davon ausgegangen, dass Vejun sich dessen bewusst ist.
      Er ist ja nicht mehr ganz so frisch hier und schreibt nicht unter seinem Klarnamen ;) .
      Grundsätzlich empfiehlt sich im Internet (und nach meiner persönlichen Erfahrung nicht nur da) immer ein Bewusstsein für die Brisanz der Freigabe persönlicher Informationen.

      Gruß Tanja
    • Vejun3 schrieb:

      Hallo Tanja,

      Du hast die Info des Textes nicht verstanden. Hatte ich mir auch schon gedacht.

      Gruß Vejun
      Möglich.
      Ich gebe dann mal Watzlawick zum Besten:
      "wahr ist nicht, was A sagt, sondern was B versteht."
      Da ich nicht glaube, daß Du mir erklären möchtest, was ich in Deinen Augen ganz konkret nicht verstanden habe, können wir es damit auch belassen.

      Gruß Tanja
    • Vejun3 schrieb:

      Ab Volljährigkeit besteht die Macht des Jugendamtes nur noch aus warmen Worten.
      Moin Vejun,

      da irrst du. Ich zitiere aus "Arbeits- und Orientierungshilfe Volljährigenunterhalt" der Landesjugendämter Rheinland und Westfalen:

      Landesjugenamt (Seite 8 ) schrieb:

      4 Unterstützung


      Grundsätzlich wird auf die Ziffer 3.1.2 des Leistungsprofils des Beistandes verwiesen.

      Bei bestehender Beistandschaft sollte der junge Mensch rechtzeitig vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei gleichzeitiger Information seiner Eltern auf die Möglichkeit der Beratung und Unterstützung
      nach § 18 Abs. 4 SGB VIII hingewiesen werden.

      Bei Einverständnis der Beteiligten kann der Anspruch schon vor der Volljährigkeit errechnet und evtl. tituliert werden.

      Die Unterstützung beginnt mit schriftlichen Hilfestellungen. Dazu gehört die Einholung von Auskünften, z.B. Adressen, Verdienst-anfragen; ferner die Berechnung des Unterhaltsanspruchs.
      Der jeweils Auskunftspflichtige hat Anspruch auf die Mitteilung bzw. Aushändigung der Berechnungsgrundlagen.

      Die Unterstützung endet, wenn eine gerichtliche Durchsetzung des Unterhaltsanspruches notwendig wird; es besteht Anwaltszwang nach § 114 FamFG.

      Um grundsätzlich alle jungen Volljährigen zu erreichen, ist eine gezielte Öffentlichkeitsarbeit notwendig. Auf die Ziffer 5.1.3 des Leistungsprofils des Beistandes und die Arbeits- und Orientierungs-
      hilfe Öffentlichkeitsarbeit wird verwiesen.
      Das bedeutet im Klartext (auch): Das Jugendamt vertritt den Volljährigen außergerichtlich und ist somit bei Fehlern auch in der Haftung! Wie beim Minderjährigenunterhalt.
    • Clint schrieb:

      Landesjugenamt (Seite 8 ) schrieb:

      Der jeweils Auskunftspflichtige hat Anspruch auf die Mitteilung bzw. Aushändigung der Berechnungsgrundlagen.

      Hallo Clint,

      der Satz gefällt mir richtig gut. Als mein jüngster 18 wurde habe ich dies alles offen gelegt. Ich habe meines erachtens nicht zu verbergen und auf eine koopertive Einigung mit Hilfe des Jugendamtes gehofft. Andersrum fehlt mit das wichtigste. Die Einkommenunterlagen der Mutter. Ich wollte doch einfach nur mal nachrechnen. Als wenn das ein Kapitalverbrechen ist.

      Wenn das Jugendamt die beiden Jungs auch außergerichtlich vertritt, ist das für mich auch ok. Nur dann sollte man mit offenen Karten vom Jugendamt aus spielen und nicht die Schotten dicht machen wenn meine Anwältin was anfragt. Dieses Schweigen des JA wirkt so als ob sie gemerkt haben das da was nicht rund läuft. Zudem sind die beiden Jungs ja nun auch anwaltlich vertreten.

      Wenn ich was neues habe kann ich mich ja wieder mal melden.

      Obwohl, eine Frage noch. Gibt es so eine "Arbeits- und Orientierungshilfe Volljährigenunterhalt" auch für Niedersachsen?

      Schö mit ö

      Vejun
    • Möglicherweise hat die Mutter die Weitergabe ihrer Unterlagen durch das Jugendamt untersagt... oder gar nicht alles vorgelegt ;) Das musst aber nicht du klären, sondern die Kinder mit dem Jugendamt.

      Die Kinder können gegen dich keine Unterhaltsansprüche durchsetzen, wenn sie dir nicht die Auskünfte der Mutter vorlegen.

      Nur im Ausnahmefall (wenn die Mutter den Kindern die Auskünfte verweigert) kannst du (freiwillig) die Mutter direkt auf Auskunft verklagen. Mach mal, damit "entlastest" du die Kinder.